Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Senegal

Zoll und Einfuhr kompakt - Senegal gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea Mack | Bonn

  • Senegal ist Mitglied der westafrikanischen Zollunion ECOWAS und gehört der afrikanischen Freihandelszone AfCFTA an. Ein Abkommen zwischen ECOWAS und der EU ist nicht in Kraft.

    Regionale Handelsblöcke ECOWAS und UEMOA 

    Senegal gehört der 1975 in Lagos gegründeten Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten ECOWAS (Economic Community of West African States) an. Weitere Mitgliedstaaten sind aktuell Benin, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Nigeria, Sierra Leone und Togo. Hauptziel der Organisation ist, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Region zu fördern. Langfristig wird ein gemeinsamer Binnenmarkt mit freiem Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital angestrebt. Die drei Länder Mali, Burkina Faso und Niger sind zum 29. Januar 2025 offiziell aus der ECOWAS ausgetreten. Bis zum 29. Juli 2025 gilt eine Übergangsphase, in der Vermittlungsverfahren vorgesehen sind, um die Länder vom Verbleib in der Gemeinschaft zu überzeugen.
    Die Mitgliedstaaten der ECOWAS wenden einen gemeinsamen Außenzolltarif (Common External Tariff - CET) gegenüber Warenlieferungen aus Drittländern an. Innerhalb der ECOWAS ermöglicht das Handelsliberalisierungsregime TLS (Trade Liberalisation Scheme) einen weitgehend zollfreien Warenverkehr für Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten. Als Präferenznachweis ist ein ECOWAS-Ursprungszeugnis eines national zugelassenen Herstellers vorzulegen. Allerdings wenden die Unternehmen in den Mitgliedstaaten das zweistufige Registrierungsverfahren des ECOWAS Trade Liberalisation Scheme (ETLS) für die Zulassung des Herstellers und seiner verarbeiteten Produkte nicht durchgängig an, so dass der freie Handel innerhalb der ECOWAS in der Praxis nicht vollständig umgesetzt wird.
    Acht überwiegend frankofone ECOWAS-Staaten gründeten 1994 die Union Economique et Monétaire Ouest-Africaine (UEMOA), eine Zollunion mit eigener Währung, dem CFA-Franc. Mitglieder der UEMOA sind neben Senegal Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Guinea-Bissau, Mali, Niger und Togo.

    Afrikanische Freihandelszone AfCFTA

    Die Afrikanische Union (AU) brachte im März 2018 eine kontinentale Freihandelszone (African Continental Free Trade Area) auf den Weg. Mittlerweile haben 54 Staaten Afrikas das Abkommen zur Schaffung der AfCFTA unterzeichnet und rund 90 Prozent davon ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt, darunter auch Senegal im April 2019. 
    Das Abkommen zielt darauf ab, den innerafrikanischen Handel und Investitionen zu erleichtern, die Industrialisierung zu fördern und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig streben die Mitgliedstaaten eine kontinentale Zollunion und einen afrikanischen Binnenmarkt an, mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr.      
    97 Prozent der bestehenden Warenzölle sollen schrittweise abgebaut werden. Für drei Prozent der Zolltariflinien bleiben die Zölle dauerhaft bestehen. Vorgesehen ist auch der Abbau von nichttarifären Handelsbarrieren wie Importquoten, Produktnormen und Zollbürokratie.
    Die Umsetzung der Freihandelszone startete am 1. Januar 2021. Da die Verhandlungen über Zollangebote und Ursprungsregeln zu dem Zeitpunkt nicht vollständig abgeschlossen waren, fand kaum Warenaustausch im Rahmen der AfCFTA statt. Um eine positive Signalwirkung auszulösen, nahmen im Oktober 2022 acht ausgewählte Länder den Handel mit bestimmten Produkten unter der neu geschaffenen Guided Trade Initiative auf. Das Pilotprojekt wird sukzessive um weitere Länder und Produkte erweitert. Informationen zu dem Freihandelsabkommen hält das AfCFTA-Sekretariat bereit.

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Westafrika - EU

    Die westafrikanischen Staaten, die Regionalorganisationen ECOWAS und UEMOA einerseits sowie die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten andererseits haben am 30. Juni 2014 ihre Verhandlungen über ein regionales Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) betreffend Warenhandel und Entwicklungszusammenarbeit abgeschlossen. Außer Nigeria haben inzwischen alle Mitglieder der ECOWAS das regionale WPA unterzeichnet. Der Wortlaut und die Anhänge des Abkommens sind auf der Webseite der EU abrufbar. 
    Das Abkommen kann erst nach der erforderlichen Ratifizierung in Kraft treten. Es verpflichtet die westafrikanischen Staaten, innerhalb von 20 Jahren ihre Zölle auf 75 Prozent der EU-Ursprungswaren schrittweise abzubauen. Im Gegenzug gewährt die EU Einfuhren aus den westafrikanischen Vertragsstaaten weiterhin zoll- und kontingentfreien Zugang zu ihrem Markt.

    Weitere Mitgliedschaften und Abkommen

    Senegal ist Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Das Land gehört zudem der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (OHADA) an. Die EU gewährt Senegal einseitig Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) zugunsten der Entwicklungsländer. Außerdem kann Senegal von Zollvergünstigungen im Rahmen des US-amerikanischen African Growth and Opportunity Act (AGOA) profitieren. Die Liste der AGOA-Produkte umfasst neben Rohstoffen und industriellen Vorprodukten auch verschiedene Textilerzeugnisse und Bekleidung.

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Registrierungsvorgaben

    Nach einer Registrierung bei der Handelskammer CCIAD erhält der Importeur eine Import-/Exportkarte vom Ministerium für Industrie und Handel. Außerdem benötigt das Unternehmen eine Steueridentifikationsnummer NINEA (Numéro d’identification national des entreprises et des associations) des Finanzministeriums.

    Frachtvoranmeldungen 

    Für Seefrachtsendungen ist eine elektronische Voranmeldung (BESC) zur Risikobewertung und Sendungsverfolgung obligatorisch. Der Frachtführer oder sein Vertreter muss das Ladezertifikat bereits im Einschiffungshafen beim senegalesischen Frachtführerverband Conseil Sénégalais des Chargeurs (CO.SE.C) beantragen. Die BESC-Nummer muss auf dem Manifest und auf dem Konnossement vermerkt sein. 
    Für personalisierte Containersendungen sowie für Einfuhren ab einem FOB-Wert (Free on Board) von 500.000 CFA-Franc ist mindestens 15 Tage vor Einschiffung eine vorläufige Einfuhranmeldung DPI (Déclaration Préalable d'Importation) bei der senegalesischen Zollbehörde abzugeben. Importe im Wert von mehr als 10 Millionen CFA-Franc erfordern die Domizilierung bei einer autorisierten zwischengeschalteten Bank.

    Zollanmeldung

    Der Frachtführer kann das Manifest mit Informationen zur Ankunft und den geladenen Waren entweder vorab elektronisch oder in Papierform einreichen. Bei der elektronischen Abgabe muss das Manifest 48 Stunden vor Ankunft im IT-System ORBUS (eine Schnittstelle von GAINDE) hochgeladen und innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Zollinformationssystem GAINDE registriert werden. Zudem ist eine unterzeichnete Papierversion des Manifests innerhalb von acht Tagen nach Ankunft beim zuständigen Zollamt einzureichen. Bei der Abgabe ausschließlich in Papierform muss das Manifest innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware bei der Zollbehörde vorliegen.
    Die Zollanmeldung (Déclaration en détail) erfolgt elektronisch über ORBUS. Sie ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Registrierung des Manifests zu übermitteln. Für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 200.000 CFA-Franc (circa 300 Euro) ist die Einschaltung eines zugelassenen Zollagenten (Commissionnaire en douane agréé/Transitaire) verpflichtend. Entsprechende Lizenzen erteilt die Zollbehörde. 

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung sind folgende Dokumente in französischer Sprache beizufügen: 

    • Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben und folgender vom Ausführer zu unterzeichnenden Ursprungs- und Preiserklärung: 
      "Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d'origine de/du ... et que les prix indiqués ci-dessous s'accordent avec les prix courants d'exportation."
    • detaillierte Packliste
    • Frachtpapiere (Konnossement oder Luftfrachtbrief)
    • Transportversicherungszertifikat
    • ggf. Ursprungszeugnis
    • je nach Ware zusätzliche Bescheinigungen wie Gesundheitszeugnis, Konformitätsbescheinigung oder DIPA-Einfuhrerklärung für Lebensmittel.

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  • Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren auch in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden.

    Abfertigung zum freien Verkehr

    Die Zollbehörde kann Warensendungen bei Ankunft kontrollieren und Proben entnehmen. Eine zuvor verpflichtende Vorversandkontrolle im Exportland wurde Ende 2020 abgeschafft. Beantragt der Zollanmelder die Abfertigung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, gibt der senegalesische Zoll diese nach Erledigung aller Förmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben frei. Die Ware steht dann nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung und der Einführer kann ohne Einschränkungen über sie verfügen.
    Waren können auch zu besonderen Zollverfahren angemeldet werden. Das senegalesische Zollgesetz von 2014 unterscheidet unter anderem zwischen folgenden Zollverfahren: Versandverfahren, Zolllager, aktive sowie passive Veredelung, vorübergehende Einfuhr, Wiederausfuhr, Umladung, Herstellerbetriebe unter Zollüberwachung und Kabotage.

    Versandverfahren

    Das nationale Versandverfahren (Transit ordinaire) ermöglicht die Beförderung von Waren unter Zollverschluss innerhalb des Zollgebiets. Anstelle der Einfuhrabgaben ist eine Kaution zu hinterlegen. Als Begleitdokument wird ein "acquit-à-caution" ausgestellt. Das internationale Versandverfahren hingegen dürfen nur zugelassene Transportunternehmen nutzen. Das Transit Routier Inter-État-Verfahren (TRIE) erleichtert den Transitverkehr über festgelegte Routen durch mehrere ECOWAS-Länder. Fahrzeuge werden mit elektronischen Überwachungssystemen ausgestattet. Die Zollabfertigung erfolgt am Bestimmungsort. Bestimmte besonders betrugsanfällige Waren werden zusätzlich eskortiert. Dazu gehören etwa Zucker, Tomatenmark, bestimmte Pflanzenöle, Batterien, Notebooks und Erdölprodukte.

    Zolllager 

    Waren können bis zu ihrer zollrechtlichen Abfertigung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in einem Zolllager aufbewahrt werden. Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb eines Zolllagers ist eine entsprechende Zulassung der senegalesischen Zollbehörden. 
    Es gibt drei verschiedene Arten von Zolllagern (Entrepôt de stockage):

    • öffentliche Zolllager (Entrepôt public)
    • private Zolllager (Entrepôt privé)
    • Speziallager (Entrepôt spécial) für Erdölerzeugnisse, für andere Energieprodukte zur Verwendung als Kraftstoff sowie für andere Waren als Erdölerzeugnisse, die besondere Vorsichtsmaßnahmen oder besondere Einrichtungen erfordern. 

    Die maximale Lagerdauer beträgt ein Jahr und wird per Dekret des Finanzministers festgelegt. Auf Antrag ist eine Verlängerung möglich. Für die Behandlung von Waren im Zolllager ist eine Bewilligung des Generalzolldirektors erforderlich. 

    Eingeführte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung be- oder verarbeitet werden sollen, sind zum Industrielagerverfahren (Entrepôt industriel) anzumelden. Nach Ablauf der einjährigen Frist für die industrielle Lagerung muss das Unternehmen die hergestellten Erzeugnisse wieder ausführen oder zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden und alle damit verbundenen Zölle und Abgaben entrichten. Der Anteil der wiederauszuführenden Waren wird vom Finanzministerium festgelegt. Laut Webseite des Zolls müssen 40 Prozent der Veredelungserzeugnisse exportiert werden, 60 Prozent können in den freien Verkehr überführt werden. 

    Vorübergehende Verwendung

    Dieses Zollverfahren ermöglicht es, bestimmte Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben vorübergehend zu einem bestimmten Verwendungszweck in das Zollgebiet einzuführen. Für das Verfahren ist die Hinterlegung einer Sicherheit erforderlich. Das senegalesische Zollgesetz sieht die vorübergehende Verwendung auch zur aktiven Veredelung vor, bei der eingeführte Waren in Senegal bearbeitet oder repariert werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden. Umgekehrt können Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zur passiven Veredelung in Drittländer zur dortigen Verarbeitung oder Reparatur ausgeführt werden.
    Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung können Waren zur "Admission temporaire exceptionnelle" oder zur "Admission temporaire spéciale" angemeldet werden. 
    Die Admission temporaire exceptionnelle (ATE) ist unter anderem vorgesehen für:  

    • Waren, die für einen bestimmten Zweck eingeführt und anschließend in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden
    • Waren für Reparaturen, Tests, Experimente, Messen oder Ausstellungen
    • Verpackungen von Importwaren, die leer oder mit anderen Produkten gefüllt wiederausgeführt werden
    • Fahrzeuge des Personals für technische Hilfe, diplomatische Vertretungen, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen.

    Die Admission temporaire spéciale (ATS) kann zum Beispiel genutzt werden für:

    • Materialien zur Ausführung öffentlicher Bauvorhaben
    • Industrieausrüstung oder Materialien für andere Zwecke, die vermietet und zu kommerziellen und/oder industriellen Zwecken verwendet werden
    • Bauausrüstung ab einem Wert von 50 Millionen CFA-Franc für senegalesische Unternehmen, die keine öffentlichen Arbeiten ausführen. 

    Die Verwendungsfrist beträgt generell höchstens ein Jahr, kann jedoch in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden. 
    Senegal nimmt am internationalen Carnet ATA-Verfahren teil, das die vorübergehende Verwendung von bestimmten Gütern erleichtert. Das Carnet ATA kann für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung, Warenmuster und Waren für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke genutzt werden. Zuständig für die Ausstellung ist die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK). Ansprechpartner in Senegal ist die Chambre de Commerce, d’Industrie et d’Agriculture de Dakar (CCIAD).

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  • Bei Wareneinfuhren aus Drittländern werden in der Regel Zölle und andere Abgaben erhoben.

    Zolltarif

    Bei Warenlieferungen aus Staaten, mit denen kein Präferenzabkommen besteht, wendet Senegal den gemeinsamen Außenzolltarif CET (Common External Tariff 2022-2026) der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS an. Dieser basiert auf dem internationalen Warenverzeichnis des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS) 2022. Der Außenzoll gliedert sich in fünf Wertzollsätze von null bis 35 Prozent.

    Außenzolltarif ECOWAS HS 2022
    KategorieWarenbeschreibung

    Einfuhrzollsatz

    Anzahl Zolllinien

    0

    Grundbedarfsgüter

    0%

    169

    1

    Rohmaterialien und Investitionsgüter

    5%

    2427

    2

    Vorleistungen und Zwischenprodukte

    10%

    1367

    3

    Konsumgüter und Fertigwaren

    20%

    2287

    4

    sensible, für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutende Güter

    35%

    131

     

    6381

    Quelle: Trade Law Centre (tralac)

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert der eingeführten Ware. Im Rahmen eines Kaufgeschäftes ist dies grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf der Basis CIF (Cost, Insurance and Freight) der internationalen Lieferbedingungen.

    Der ECOWAS-Außenzolltarif (frz. Tarif Extérieur Commun - TEC) ist auf der Webseite der senegalesischen Zollbehörde zurzeit noch in der alten Version HS 2017 eingestellt. 

    Einfuhrumsatzsteuer

    Bei der Einfuhr von Waren erhebt Senegal eine Mehrwertsteuer (Taxe sur la Valeur Ajoutée - TVA). Der Steuersatz beträgt 18 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der verzollte Warenwert zuzüglich aller im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Abgaben außer der Mehrwertsteuer selbst. Bestimmte Waren sind von der Mehrwertsteuer befreit, darunter verschiedene landwirtschaftliche und pharmazeutische Produkte, Düngemittel und Druckerzeugnisse. 

    Verbrauchsteuern

    Bei der Einfuhr etlicher Konsumgüter fallen Verbrauchsteuern (Droits d'Accises) in unterschiedlicher Höhe an. Dabei handelt es sich entweder um spezifische Steuersätze oder um ad-valorem-Sätze. Bemessungsgrundlage bei der prozentualen Verbrauchsteuer ist der verzollte Warenwert, ausgenommen die Umsatzsteuer und die jeweilige Verbrauchsteuer selbst. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren gehören:

    • genießbare Fette und Wurstwaren
    • Kaffee und Tee
    • Getränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte
    • Tabakwaren
    • Zement
    • Erdölprodukte
    • Kosmetik
    • Einwegbeutel und andere Einwegverpackungen aus Plastik
    • Textilien
    • Kraftfahrzeuge.

    Weitere warenspezifische Abgaben

    Neben den Verbrauchsteuern erhebt Senegal weitere warenspezifische Steuern und Abgaben.

    Zusatzabgabe

    Ausgewählte landwirtschaftliche Produkte werden mit einer Zusatzabgabe (Surtaxe) belastet. Sie beträgt zum Beispiel 20 Prozent für frische Bananen, Zigarren und Zigaretten und 10 Prozent für bestimmte Hirse. 

    Ausgleichssteuer auf Importe

    Um die Auswirkungen von Schwankungen der Weltmarktpreise auf die heimische Produktion abzufedern, wird eine Ausgleichssteuer TCI (Taxe Conjoncturelle à l’Importation) auf bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft erhoben. Derzeit ist eine Ausgleichssteuer von 10 Prozent auf einzelne Pflanzenöle zu zahlen, die nicht zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet werden.

    Landwirtschaftliche Abgabe 

    Die landwirtschaftliche Abgabe (Prélèvement Fonds Pastoral) auf Fleisch beträgt 50 beziehungsweise 100 CFA-Franc/kg. 

    Abgabe zur Unterstützung des Energiesektors

    Das Finanzgesetz 2019 führte eine Abgabe zur Unterstützung des Energiesektors PSE (Prélèvement de Soutien au Secteur de l’Energie) ein. Die Abgabe beträgt 15.000 CFA-Franc/m³ für Gasöl und 15.000 CFA-Franc/t für bestimmte Schwerölsorten.

    Sonderabgabe auf Bergbau- und Steinbruchprodukte 

    Zement, Erze, Edelmetalle und deren Verbindungen, Diamanten und Edelsteine unterliegen einer Sonderabgabe auf Bergbau- und Steinbrucherzeugnisse (Contribution spéciale sur les Produits des Mines et Carrières). Die Abgabe beträgt 3 Prozent des verzollten Warenwerts, ausgenommen der Umsatzsteuer. Für Gold wird derzeit eine Abgabe von 2 Prozent erhoben.

    Abgaben für regionale Organisationen

    • Wareneinfuhren aus Drittländern in das Gebiet der Westafrikanischen  Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) unterliegen einer Solidaritätsabgabe (Prélèvement Communautaire de Solidarité) von 0,8 Prozent des Zollwerts. Zudem fällt eine Statistikabgabe (Redevance Statistique) von 1 Prozent an. 
    • Für Wareneinfuhren aus Staaten, die nicht der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) angehören, ist eine ECOWAS-Abgabe (Prélèvement Communautaire de la CEDEAO) von 0,5 Prozent des Zollwerts zu zahlen.
    • Eine OHADA-Abgabe fällt zugunsten der Finanzierung der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (OHADA) an. Die Abgabe in Höhe von 0,05 Prozent des Zollwerts wird auf importierte Waren aus Drittländern angewendet. 
    • Per Dekret n° 2021-928 führte Senegal eine neue Abgabe für die Finanzierung des Programms zur Modernisierung seiner Zollverwaltung ein. Die PROMAD-Abgabe (Programme de Modernisation de l’Administration des Douanes) wird demzufolge auf Warenimporte aus Drittländern in das Gebiet von UEMOA und ECOWAS erhoben. Im Anhang des Entwurfs zum Finanzgesetz 2025 wird eine PROMAD-Abgabe in Höhe von 1,5 Prozent des Zollwerts aufgeführt.

    Hafengebühr 

    Eine Hafengebühr (Prélèvement du COSEC - Conseil sénégalais des Chargeurs) wird für Wareneinfuhren auf dem Seeweg erhoben. Die Abgabe beträgt 0,4 Prozent des Zollwerts.

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  • Die Einfuhr bestimmter Waren ist verboten. Für andere Waren gelten Beschränkungen. Die Einfuhr ist möglich, wenn die besonderen Anforderungen der zuständigen Behörden erfüllt sind.

    Einfuhrverbote

    Zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der Umwelt oder des Wettbewerbs dürfen bestimmte Waren generell nicht in Senegal eingeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel folgende Waren:

    • bestimmte Betäubungsmittel und Halluzinogene (ggf. Ausnahmegenehmigung durch Gesundheitsministerium möglich)
    • pornografische Veröffentlichungen
    • gefälschte oder nachgeahmte Produkte
    • Glühlampen
    • Waffen und Kriegsmunition (außer Sammlerstücke)
    • bestimmte Kunststoffartikel wie Plastiktüten, die dünner als 30 Mikrometer sind, Einwegprodukte sowie Kunststoffabfälle
    • Fahrräder und Krafträder mit einem Hubraum von 50 ccm oder weniger
    • gebrauchte Pkw mit einem Alter von mehr als acht Jahren
    • gebrauchte Transporter bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht mit einem Alter von mehr als acht Jahren und Transporter mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t älter als zehn Jahre
    • gefährliche Abfälle.

    Zum Schutz vor der Vogelgrippe ist die Einfuhr von Geflügelprodukten verboten. Außerdem verhängt die Regierung temporäre Einfuhrverbote für lokal erzeugte saisonale Nahrungsmittel wie Karotten, Zwiebeln und Kartoffeln. 

    Warenspezifische Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen

    Für die Einfuhr bestimmter Produkte ist eine Zulassung oder Genehmigung erforderlich.

    Lebensmittel

    Für die Einfuhr von Lebensmitteln ist eine Einfuhrerklärung für Lebensmittel (DIPA - Déclaration d'importation de produits alimentaires) erforderlich. Der Importeur beantragt die DIPA bei der Abteilung für Konsum und Verbrauchersicherheit in der Direktion für Binnenhandel, die dem Ministerium für Industrie und Handel unterstellt ist. Neben einer Proforma-Rechnung sind je nach Art des Produkts folgende Unterlagen beizufügen: ein Ursprungszeugnis, ein Analysenzertifikat, ein Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, eine Bescheinigung, dass das Erzeugnis nicht radioaktiv oder mit Dioxin kontaminiert ist. Der Importeur muss vier Proben des Lebensmittels für Analysen zur Verfügung stellen. Die DIPA wird ausgestellt, wenn die Testergebnisse zeigen, dass das Produkt den geltenden Normen entspricht.
    Für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus GVO hergestellt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung der Autorité Nationale de Biosécurité (ANB) im Umweltministerium einzuholen. Importeure von Alkohol oder alkoholischen Flüssigkeiten benötigen eine Zulassung des senegalesischen Finanzministeriums.

    Arzneimittel

    Für pharmazeutische Produkte ist eine Registrierung bei der Direction de la Pharmacie et du Médicament im Gesundheitsministerium erforderlich, bezeichnet als "Visa de specialité pharmaceutique", um eine Marktzulassung in Senegal zu erhalten. Der Importeur muss für die Registrierung über eine entsprechende Handelslizenz verfügen und je nach Art des Produkts verschiedene Nachweise einreichen wie ein Chargenzertifikat, Analysenzertifikat oder GMP-Zertifikat über die gute Herstellungspraxis des ausländischen Herstellers. Für Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe und deren Vorläufer ist zusätzlich eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums einzuholen. Einige Medikamente können nur von der nationalen Versorgungsapotheke Pharmacie Nationale d'Approvisionnement (PNA) importiert werden, die auch Hauptlieferant für die meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ist. Die PNA wie auch Wohltätigkeitsorganisationen können Arzneimittel direkt - ohne Registrierungspflicht mittels Visa - einführen.

    Pestizide

    Senegal ist Mitglied des Permanenten Komitees für Dürrekontrolle im Sahel CILSS (Comité permanent Inter-Etats de Lutte contre la Sécheresse dans le Sahel). Die Organisation regelt die Vermarktung und Verwendung von Pestiziden in 13 westafrikanischen Ländern. Voraussetzung für die Marktzulassung ist eine Registrierung der Pestizide beim Comité Sahélien des Pesticides (CSP), das dem CILSS unterstellt ist. Der Importeur muss dem Antrag diverse Nachweise wie technische und toxikologische Unterlagen, ein Analysenzertifikat, spezifische Referenzproben und Originaletiketten beifügen.  
    Zudem ist in Senegal für jede Sendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln für die Landwirtschaft und den Hausgebrauch sowie für Insektizide eine Einfuhrgenehmigung der Direction de l'Environnement et des Etablissements Classés (DEEC) im Umweltministerium erforderlich.  

    Gold

    Voraussetzung für die Einfuhr von und den Handel mit Gold ist eine entsprechende Lizenz (Agrément Commerce de l'Or). Der Importeur muss die Lizenz bei der Generaldirektion für Finanzen im Finanzministerium beantragen. 

    Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte

    Für die Einfuhr von Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräten ist eine Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde Autorité de Régulation des Télécommunications et des Postes (ARTP) einzuholen. Zuvor muss der Importeur eine Typenzulassung beantragen, die bestätigt, dass die importierten Geräte den senegalesischen Normen entsprechen.

    Waffen und Munition

    Die Einfuhr von Waffen und Munition bedarf einer Genehmigung des Innenministeriums.

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  • Für den Vertrieb von Waren in Senegal sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Darunter auch technische Vorschriften und Normen.

    Die senegalesische Normen-Vereinigung ASN (Association Sénégalaise de Normalisation) ist für die Entwicklung nationaler Normen, die Sicherstellung von Qualitätsstandards und die Zertifizierung von Produkten und Dienstleistungen zuständig. Die ASN untersteht dem Ministerium für Industrie und Handel. Sie ist unter anderem Mitglied der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sowie der Afrikanischen Organisation für Normung (ARSO) und beteiligt sich am Affiliate Country Programme der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC). Auf regionaler Ebene streben die Mitgliedstaaten der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS eine Harmonisierung der nationalen Normen an und erarbeiten ECOWAS-Standards (sog. ECOSTANDs).
    Die aktuelle Ausgabe des senegalesischen Normenkatalogs von 2023 umfasst 715 Normen. Fast ein Drittel davon betrifft die Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, danach folgen mit Abstand die Bereiche Elektrotechnik, Hoch- und Tiefbau, Umwelt sowie Solarenergie. Einige dieser senegalesischen Normen sind obligatorisch. Dazu gehören im Lebensmittelsektor beispielsweise technische Vorschriften für raffinierte Speiseöle (Anreicherung mit Vitamin A), Weichweizenmehl (Eisen und Folsäure), Tomatenkonzentrat (ohne jegliche Zusätze), Milchpulver, Gewürzbrühe, Zwiebeln, Kartoffeln und die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. Verpflichtende Normen gelten auch für Betonstahl, flüssige und gasförmige Brennstoffe, biologisch abbaubare Verpackungen und Lampen. 
    Eine Produktzertifizierung, auch auf freiwilliger Basis, ist bei der Normenbehörde ASN zu beantragen. Es findet ein Vor-Ort-Audit des Unternehmens statt und entsprechend den Produktanforderungen werden Proben für Tests entnommen und Analysen erstellt. Dabei arbeitet ASN mit nationalen Labors und anerkannten privaten Prüfinstituten zusammen. Bei positiver Bewertung der Ergebnisse erteilt ASN eine Konformitätsbescheinigung und das Recht zur Verwendung des nationalen Gütezeichens "NS– QUALITE SENEGAL" auf dem Produkt. 
    Weitere Informationen zu Normen und Zertifizierung stehen auf der Webseite der ASN zur Verfügung. 

    Für Funk- und Telekommunikationsausrüstung muss der Importeur bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (ARTP) eine Typenzulassung beantragen, die bestätigt, dass die importierten Geräte den senegalesischen Normen entsprechen.

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  • Die Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen sowie tierischen und pflanzlichen Waren ist nur mit einem amtlichen Veterinär- oder Pflanzengesundheitszeugnis möglich.

    Lebende Tiere und tierische Produkte

    Voraussetzung für die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ist eine Einfuhrerlaubnis der Abteilung für Veterinärdienste (Direction des Services Vétérinaires - DSV) im senegalesischen Landwirtschaftsministerium. Jeder Sendung muss ein amtliches Tiergesundheitszeugnis beiliegen, ausgestellt durch die zuständige Gesundheitsbehörde des Ausfuhrlandes. Bei lebenden Tieren, einschließlich Bruteiern, Eintagsküken und Embryonen, führt die DSV an der Eingangszollstelle zusätzlich eine Veterinärkontrolle durch. Nach erfolgreicher Überprüfung erstellt sie eine für die Zollabfertigung und den Marktzugang geforderte Bescheinigung (Visite Sanitaire Vétérinaire). 

    Pflanzen und pflanzliche Produkte

    Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut, Erde, Dünger, Kompost und Transportverpackungen für diese Produkte dürfen nur mit einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes, ggf. wird auch ein Begasungszertifikat verlangt. Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) hat eine technische Lösung entwickelt, die den Austausch von elektronischen Pflanzengesundheitszeugnissen (ePhytos) zwischen teilnehmenden Ländern ermöglicht. Auch Senegal tauscht bereits Informationen über das ePhyto-Portal aus. 
    Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenerzeugnisse ist vorab eine Einfuhrgenehmigung der Pflanzenschutzdirektion (Direction de la Protection des Végétaux - DPV) des Landwirtschaftsministeriums einzuholen. Der Antrag wird elektronisch über die Online-Plattform der Behörde eingereicht. Warensendungen, die einer pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, können nur über bestimmte offizielle Eingangsstellen abgefertigt werden. Für die Einfuhr ist außerdem eine von der Pflanzenschutzabteilung DPV ausgestellte Zollabfertigungsbescheinigung (Certificat du dédouanement du matériel végétal) erforderlich.

    Gefährdete Tier- und Pflanzenarten 

    Senegal ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten regelt. Für geschützte Arten ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig, die von der Direction des Eaux, Forêts, Chasses et de la Conservation des Sols (DEFCCS) im Umweltministerium erteilt wird.

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  • Für den Vertrieb von Waren in Senegal sind bestimmte Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.

    Verpackungsanforderungen

    Senegal wendet für Holzverpackungen den internationalen Standard ISPM 15 (frz. NIMP 15) an. Verpackungsmaterialien wie Stroh und Heu, durch die Krankheiten eingeschleppt werden könnten, sind nicht erlaubt. Da die Packstücke oft im Freien lagern, sollten sie wasserdicht und hitzebeständig sein. Besondere Markierungsvorschriften bestehen nicht, die handelsüblichen Angaben sind ausreichend. Dazu gehören die Aufschrift von Absender, Empfänger, Brutto- und Nettogewicht auf der Verpackung sowie der Hinweis "Importé de …". Die Kennzeichnung muss in französischer Sprache erfolgen.

    Vorverpackte Lebensmittel

    Auf der Verpackung von importierten Lebensmitteln müssen folgende Angaben deutlich lesbar auf Französisch angebracht sein:

    • Name und Anschrift des Herstellers, Händlers oder Importeurs
    • Name des Lebensmittels, Produktbezeichnung, Liste der Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils, Nettoinhalt, ggf. Abtropfgewicht, Chargennummer
    • Ursprungsland
    • ggf. Gebrauchsanweisung, Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen
    • Herstellungs- und Verfallsdatum (Tag, Monat, Jahr) mit Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum "À consumer de préférence avant le ...".

    Weitere produktspezifische Kennzeichnungspflichten

    Einige Erzeugnisse müssen mit der Aufschrift "Vente au Sénégal" (zum Verkauf in Senegal) versehen sein. Dies gilt für Streichholz- und Zigarettenschachteln, Flaschen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Prozent, Batterien des Typs R.20, Verpackungen für Haushaltskerzen und bedruckte Stoffe mit den Bezeichnungen "Légos" und "Wax". 
    Bei alkoholischen Getränken sind außerdem Name und Anschrift des Herstellers, die Steuernummer des Importeurs und der Alkoholgehalt auf jedem Etikett anzugeben.
    Besondere produktspezifische Vorschriften gelten zudem für Tabakwaren, Arzneimittel und Pestizide.

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    Investitionsanreize

    Gemäß dem Investitionsgesetz von 2004 profitieren Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 100 Millionen CFA-Franc in förderfähigen Sektoren von besonderen Anreizen, vorausgesetzt die senegalesische Investitionsbehörde APIX oder eine andere zuständige Behörde hat die Genehmigung für das geplante Investitionsprogramm erteilt.    
    Unternehmen sind während der Aufbauphase für die Dauer von drei Jahren von Einfuhrzöllen und der Mehrwertsteuer für Materialien und Werkstoffe befreit, die in Senegal nicht hergestellt oder verarbeitet werden. Hinzu kommt eine Aussetzung der Mehrwertsteuer für Warenlieferungen und Dienstleistungen von lokalen Anbietern, die für die Durchführung des genehmigten Investitionsprogramms erforderlich sind. Während der Betriebsphase erhalten die Unternehmen weitere steuerliche Vergünstigungen.

    Sonderwirtschaftszonen

    Senegals Regierung gewährt Unternehmen, die sich in einer Sonderwirtschaftszone (Zone Économique Spéciale – ZES) niederlassen, spezielle Investitionsanreize. Zu den Zollvergünstigungen gehört die Befreiung von allen Einfuhrabgaben (außer Gemeinschaftsabgaben für ECOWAS und UEMOA) für benötigte Waren, Produkte, Rohstoffe und Ausrüstungen. Auch die Ausfuhr dieser Güter ist abgabenbefreit. Die ZES richten sich an Unternehmen, die in Senegal produzieren und die Fertigwaren von dort aus exportieren wollen. Durch die Gründung von ZES will die Regierung das Land wettbewerbsfähiger machen, private Direktinvestitionen anziehen, Arbeitsplätze und lokale Wertschöpfung schaffen.
    Laut der Investitionsbehörde wurden bislang fünf Sonderwirtschaftszonen - mit unterschiedlichen Aktivitäten und Förderkriterien - außerhalb Dakars eingerichtet: 

    • Zone Économique Spéciale Intégrée de Diass (ZESID)
    • Parc Industriel Intégré de Diamniadio (P2ID)
    • Zone Économique Spéciale de Sandiara (ZESS)
    • Zone Économique Spéciale de Bargny- Sendou (ZESBS) für Unternehmen im Metall- und Stahlsektor
    • Zone Économique Spéciale de Bélé. 

    Freizonen

    Neben den Sonderwirtschaftszonen gibt es eine industrielle Freizone in Dakar (Zone Franche Industrielle de Dakar - ZFID), innerhalb der Unternehmen von Zoll- und Steuererleichterungen profitieren können. Wenn Waren aus der Freizone auf dem senegalesischen Markt verkauft werden, sind Einfuhrabgaben zu zahlen.   
    Zentrale Anlaufstelle für Investoren ist die senegalesische Investitionsbehörde APIX (Agence nationale chargée de la Promotion des Investissements et Grands Travaux Sénégal). Die Behörde informiert über förderfähige Sektoren und Investitionsanreize und unterstützt Unternehmen beim Genehmigungsverfahren für ihr Investitionsprogramm. 
     

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.