Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Slowakei

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Slowakei bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Die Slowakische Republik (Slovenská republika) ist eine parlamentarische Demokratie im Herzen von Europa.

    Allgemeines

    Das slowakische Recht kann sich trotz vier Jahrzehnten Kommunismus auf eine solide Basis der tschechoslowakischen Rechtstradition aus der Zeit zwischen den Weltkriegen des 20. Jahrhunderts stützen. Auch nach dem Erlangen der Unabhängigkeit sind Ähnlichkeiten zum tschechischen Recht festzustellen (etwa im BGB oder auch im Gewerberecht).

    Gesetzgeber ist das als Nationalrat (Narodná rada) bezeichnete Einkammerparlament; der Staatspräsident hat weitestgehend eine repräsentative Funktion.

    Gesetze

    Die slowakischen Gesetze werden im offiziellen Gesetzblatt Zbierka zákonov (Sammlung der Gesetze, abgekürzt Z.z.) veröffentlicht und sind online zugänglich. Zusätzlich sichert das offizielle slowakische Online-Gesetzesportal Slov-Lex des Justizministeriums den kostenfreien Zugang zu konsolidierten Gesetzesfassungen (Úplné znenia).


    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

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  • Das UN-Kaufrecht ist Bestandteil des slowakischen Rechts und findet auf internationale Verträge Anwendung, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (kurz: CISG für Convention on Contracts for the International Sale of Goods, slowakisch: Dohovor OSN o zmluvách o medzinárodnej kúpe tovaru) ist für die Slowakei im Wege der Rechtsnachfolge zum Beginn der Unabhängigkeit am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Die Slowakei gehört somit zu den insgesamt 95 CISG-Vertragsstaaten.

    Sofern das UN-Kaufrecht im deutsch-slowakischen Rechtsverkehr gilt, sind dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig vor den nationalen Vorschriften anzuwenden. Wird es nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so bewirkt auch eine einfache Rechtswahlklausel zu Gunsten „deutschen Rechts“ oder zu Gunsten „slowakischen Rechts“, dass das UN-Kaufrecht weiter anwendbar bleibt (Art. 6 CISG). Ausgeschlossen werden kann dies nur ausdrücklich; eine solche Ausschlussklausel könnte etwa lauten: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“.

    Zudem gehört die Slowakei - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - dem UN-Verjährungsübereinkommen von 1974 (Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods) an.

    Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht sind der GTAI-Publikation "25 Jahre UN-Kaufrecht in Deutschland" zu entnehmen.

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  • Das slowakische Zivilrecht ähnelt von seinen Grundzügen her dem deutschen Vertragsrecht.

    Vorschriften zum Kaufvertrag (Kúpna zmluva) finden sich in den § 588 bis 610 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Obciansky zákonník). Die Sonderform des Verbraucherkaufvertrages (Spotrebitelské kúpne zmluvy) ist in den § 612 bis 627 BGB geregelt.

    Auf Kaufverträge unter Unternehmern (Handelskauf) finden die Vorschriften der § 409 bis 470 des slowakischen Handelsgesetzbuches (Obchodný zákonník) Anwendung. Die HGB-Vorschriften zum Handelskauf sind hinsichtlich Unternehmer als spezielleres Gesetz heranzuziehen. Die allgemeinen Vorschriften des BGB greifen nur ein, soweit der Kauf nicht die unternehmerische Tätigkeit der Unternehmer betrifft, sowie bei Regelungslücken.

    Regelungen zum Werkvertrag (Zmluva o dielo) finden sich in § 631 bis 656 slowakisches Bürgerliches Gesetzbuch beziehungsweise § 536 bis 565 slowakisches Handelsgesetzbuch.

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  • Nachstehend finden Sie gesetzliche Regelungen zur Verjährung in der Slowakei.

    Die Regelungen des slowakischen Rechts zur Verjährung finden sich sowohl im HGB als auch im BGB. Für den unternehmerischen Rechtsverkehr sind in den allermeisten Fällen die § 387 bis 408a HGB ausschlaggebend. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (§ 397 HGB).

    Abweichend davon ist die Verjährungsfrist beim Recht auf Schadensersatz sowie bei Transportschäden: nach § 398 HGB 10 Jahre beim erstgenannten und nach § 399 HGB 1 Jahr bei Transportschäden.

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  • In jedem Vertragsverhältnis, vor allem bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sicherungsmittel gelegt werden.

    Vertragliche Sicherungsrechte

    Das slowakische BGB nennt in § 544 ff. zur Sicherung von Verbindlichkeiten (Zabezpecenie záväzkov) die Vertragsstrafe (Zmluvná pokuta, §§ 544 bis 545a), die Bürgschaft (Rucenie), die Vereinbarung über die Abtretung vom Lohn und anderen Einkommen (Dohoda o zrázkach zo mzdy a z iných príjmov, § 551), den Pfandvertrag (Zálozná zmluva, § 552), die Sicherungsübertragung (Zabezpecovací prevod práva, § 553 bis 553e) und die Sicherung durch Forderungsabtretung (Zabezpecovacie postúpenie pohladávky, § 554).

    Dingliche Sicherungsrechte

    Der Eigentumsvorbehalt (Výhrada vlastníctva) ist an einer anderen Stelle (§ 601 BGB) geregelt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts bedarf der Schriftform. Der Eigentumsübergang (Nadobudnutie vlastníckeho práva) findet in der Slowakei grundsätzlich mit der Übergabe der Sache statt (für den Handelskauf § 443 HGB, ist eine abweichende Vereinbarung unter Umständen möglich). Eine Zahlungsforderung kann durch ein Pfandrecht (Zálozné právo, § 151a bis 151 p BGB) besichert werden, was in der Slowakei neuerdings unter Zuhilfenahme eines notariellen Pfandrechtsregisters (Notársky centrálny register zálozných práv) bewerkstelligt werden kann. Zur Bestellung eines solchen besitzlosen Pfandrechts ist dabei ein schriftlicher Vertrag (§ 151b BGB) sowie die Eintragung (§ 151e BGB) im Pfandrechtsregister erforderlich.

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  • In der Slowakei wurde die europäische Richtlinie zur Produzentenhaftung umgesetzt. 

    Produkthaftung

    Rechtsgrundlage für die Produzentenhaftung in der Slowakei ist das slowakische Produkthaftungsgesetz (Gesetz Nr. 294/1999 Zákon o zodpovednosti za skodu spôsobenú vadným výrobkom). Zwar noch weit vor dem Beitritt der Slowakei zur EU am 1. Mai 2004 erlassen, orientiert sich das slowakische Produkthaftungsgesetz schon an der einschlägigen europäischen Rechtslage auf dem Gebiet der Produkthaftung, namentlich an der Richtlinie 85/374/EWG.

    Produktsicherheit

    Die slowakische Handelsinspektion SOI (Slovenská obchodná inspekcia) ist Kontrollorgan auf dem Gebiet der Produktsicherheit. Auf der Internetseite der SOI gibt es beispielsweise eine Übersicht derjenigen gesetzlichen Vorschriften zur Produktsicherheit, die der Kontrolle durch die slowakische Handelsinspektion unterfallen (Oprávnenia SOI).

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  • Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Ein Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform.

    Handelsvertreter

    Rechtsgrundlage/Rechte und Pflichten

    Die Grundlagen des Handelsvertreterrechts der Slowakei sind im slowakischen Handelsgesetzbuch zu finden, und zwar in den Vorschriften zum Handelsvertretervertrag (§ 652). Mit ihnen werden gleichzeitig die europäischen Vorgaben umgesetzt, etwa diejenigen der Richtlinie 86/653/EWG.

    Der Handelsvertretervertrag (Zmluva o obchodnom zastúpení) bedarf zwingend der Schriftform. Die dauerhafte Geschäftsvermittlung geschieht namens und für Rechnung des Vertretenen (v mene zastúpeného a na jeho úcet); die ausdrückliche Bevollmächtigung ist zum Geschäftsabschluss erforderlich (§ 652 i.V.m. § 654 III HGB). Der Provisionsanspruch (nárok na províziu) richtet sich nach der Parteivereinbarung, andernfalls nach dem Ortsüblichen (§ 659, 659a HGB).

    Kündigung des Vertrages

    Der Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit dem Ablauf der festgelegten Zeit. Ist ein Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, betragen die Kündigungsfristen ein Monat im ersten Jahr, zwei Monate im zweiten Jahr und drei Monate ab dem dritten Jahr des Bestehens, regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres (§ 667,668 HGB, kürzere Kündigungsfristen dürfen nicht vereinbart werden, längere schon).

    Der Handelsvertreter hat bei Beendigung des Handelsvertretervertrages einen Ausgleichanspruch (odstupné § 669), wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden gewonnen oder zu einer erheblichen Umsatzsteigerung bei bereits vorhandenen Kunden beigetragen hat und der Auftraggeber aus Verträgen mit diesen Kunden wesentliche Vorteile hat. Die Höhe des Anspruchs (výska odstupného, § 669 II) beträgt höchstens eine Jahresprovision, die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre berechnet wird, bei kürzerer Vertragsdauer nach der gesamten Vertragslaufzeit.

    Für den Handelsvertreter gilt eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten Angaben, soweit dadurch die Interessen des Unternehmers verletzt würden (§ 657 HGB). Im Handelsvertretervertrag kann ein Wettbewerbsverbot für höchstens zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertretervertrages hinsichtlich eines bestimmten Gebietes oder Kundenkreises vereinbart werden. Sofern eine solche Konkurrenzvereinbarung den Handelsvertreter mehr einschränkt als zum Schutze des Unternehmers erforderlich ist, kann sie vom Gericht teilweise oder komplett für ungültig erklärt werden (§ 672a HGB).

    Sonstige Vertriebsverträge

    Darüber hinaus kennt das HGB als handelsrechtliche Vertriebsverträge im weiteren Sinne den Makler- oder Vermittlungsvertrag (Zmluva o zprostredkovaní, § 642 bis 651 HGB), dessen Regelungen auch beim slowakischen Handelsvertretervertrag ergänzend heranzuziehen sind (§ 652 V HGB). Weiter kennt das slowakische Handelsrecht wie auch das tschechische den Kommissionsvertrag (Komisionárska zmluva, § 577 bis 590 HGB - regelt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, zumeist einen Vertragsabschluss, im eigenen Namen) sowie den Mandatsvertrag (Mandátna zmluva, § 566 bis 576 HGB - regelt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Namen des Geschäftsherrn).


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  • Die Slowakei ist für Investoren ein sicheres Land. Es stehen diverse Investitionsvergünstigungen zur Verfügung. 

    Rechtsgrundlagen

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Investitionsrecht ist das slowakische Gesetz über regionale Investitionsförderung und Änderungen bestimmter Gesetze (Nr. 57/2018 Z.z. vom 7. März 2018, seit 5. März 2022 in Kraft).

    Die Frist für den Beginn der Arbeiten am Investitionsprojekt wurde auf 24 Monate verlängert. Weiterhin wurde die Frist für den Abschluss aller Arbeiten an dem Projekt, für das die Investitionsbeihilfe gewährt wird, auf fünf Jahre verlängert (bei Großprojekten von auf sieben Jahre). Zudem wurde der Mindestwert der Produktions- oder Dienstleistungssteigerung für Produktionserweiterungsprojekte auf 5 Prozent reduziert und die Toleranz des Mindestzuwachses an Arbeitsplätzen des Projekts auf 80 Prozent reduziert.

    Die Höhe der Beihilfe, die vom Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik beantragt werden kann, hängt von der konkreten Region ab, in der die Investition getätigt wird. Vorrangig sollen die Einführung innovativer Technologien, der Abbau der Arbeitslosigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung weniger entwickelter Regionen unterstützt werden. 

    Förderungsfähig im Sinne der Antragstellung sind Projekte zur Erweiterung oder Diversifizierung bestehender Produktionen sowie Projekte zur Errichtung eines neuen Werks, und zwar in der industriellen Produktion, in den Technologiezentren oder in Dienstleistungszentren.

    Grundlegende Informationen über Investitionsbeihilfen zur Unterstützung der Durchführung von Erstinvestitionen in der Slowakischen Republik finden sich auf der Internetseite des slowakischen Wirtschaftsministeriums

    Antrag auf Investitionsbeihilfe

    Die Antragstellung erfolgt laufend, da die Investitionshilfe nicht an Abrufe gebunden ist. Der Antrag wird in slowakischer Sprache beim Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik eingereicht.

    Antragsformulare des Antragstellers/Empfängers der Investitionsbeihilfe:

    Im Falle eines Investitionsbeihilfeangebots des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik kann der Antragsteller dieses annehmen, indem er das Investitionsbeihilfeangebot annimmt:

    Darüber hinaus sind von Antragstellern für Investitionsbeihilfen/Empfängern von Investitionsbeihilfen einzureichen:

    • jährlicher Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung des Investitionsplans gemäß § 22 abs. 17 Buchstaben a) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung und ein Muster einer detaillierten Aufstellung der förderfähigen Kosten
    • Bericht über die Beendigung des Investitionsplans gemäß § 22 Abs. 17 Buchstaben b) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung
    • jährlicher Bericht über die Verwendung der Anlage nach § 22 abs. 17 Buchstaben c) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung
    • abschließender Evaluierungsbericht gemäß § 22 Abs. 17 Buchstaben d) des Gesetzes über regionale Investitionsförderung.

    Eine Liste der Einrichtungen, denen regionale Investitionsbeihilfen gewährt wurden und eine Liste der Entscheidungen des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik im Zusammenhang mit der Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen finden Sie auf der Internetseite des slowakischen Wirtschaftsministeriums. 

    Im Internet finden sich auch Informationen über staatliche unterstützte Industrieparks.

    Investitionsschutzabkommen

    Am 5. Mai 2020 unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Abkommen zur Beendigung der bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach der Ratifizierung durch zwei Mitgliedstaaten ist es am 29. August 2020 in Kraft getreten. Auslöser für das Abkommen ist das sog. „Achmea“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2018. Darin urteilte der EuGH, dass die bilateralen Investitionsschutzabkommen mit dem EU-Recht unvereinbar sind.

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  • Die beliebteste Gesellschaftsform in der Slowakei ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 

    Rechtsgrundlagen und Rechtsformen

    Die Rechtsgrundlagen für die unterschiedlichen Formen unternehmerischen Tätigwerdens in der Slowakei finden sich im slowakischen Handelsgesetzbuch (Obchodný zákonník, Gesetz Nr. 513/1991). Fünf gesellschaftsrechtliche Hauptformen sind dabei hervorzuheben:

    • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Spolocnost s rucením obmedzeným, abgekürzt s.r.o.)
    • die Aktiengesellschaft (Akciová spoločnosť, abgekürzt a.s.)
    • die offene Handelsgesellschaft (Verejná obchodná spolocnost, abgekürzt v.o.s.)
    • die Kommanditgesellschaft (Komanditná spolocnost, abgekürzt k.s.)
    • ab dem 1. Januar 2017 gibt es eine neue Gesellschafsform: eine einfache Aktiengesellschaft (jednoduchá spolocnost na akcie, abgekürzt j.s.a.).

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.)

    Gründung

    Als slowakisches Gegenstück zur deutschen GmbH hat die slowakische s.r.o. (Spolocnost s rucením obmedzeným, § 105 bis 153 HGB) ein Mindeststammkapital von 5.000 Euro, das als Geldeinlage und zum Teil (bis zum Ablauf einer fünfjährigen Frist) auch als Sacheinlage eingebracht werden kann.

    Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Spolocenska zmluva; bei der Ein-Mann-GmbH mittels Gründungsurkunde-Zakladatelská listina), der alle wesentlichen Angaben wie etwa Name und Sitz der Gesellschaft, Höhe des Stammkapitals, Namen der Gesellschafter und deren Anteilshöhe, Unternehmensgegenstand, Angaben zu den handlungs- und zeichnungsbefugten Vertretern enthalten muss (vgl. hierzu die Aufzählung in § 110 HGB), sowie die anschließende Eintragung im Handelsregister (Obchodný register).

    Gesellschafter

    Gesellschafter können eine Einzelperson wie auch mehrere natürliche oder juristische Personen (Mindesteinlage in Höhe von 750 Euro) sein. Die Gründung einer Ein-Mann-Gesellschaft ist ausdrücklich zulässig (§ 105 Abs. 2 HGB). Es ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass eine Ein-Mann-Gesellschaft ihrerseits nicht Alleingesellschafter einer anderen Gesellschaft sein kann. Eine natürliche Person darf in höchstens drei Gesellschaften Alleingesellschafter sein (§ 105a HGB).

    Organe

    Die gesetzlich vorgesehenen Organe der s.r.o. sind die Gesellschafterversammlung (Valné zhromazdenie), die mindestens einmal jährlich von den handlungsbefugten Vertretern einberufen wird, sowie die zeichnungsbefugten Vertreter (Konatelia), die für die Gesellschaft handlungsbefugt sind. Demgegenüber ist ein Aufsichtsrat (Dozorná rada) bei der GmbH gesetzlich nicht zwingend als Kontrollorgan vorgesehen.

    Haftung

    Die s.r.o. haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen; die Haftung der einzelnen Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer nichteingezahlten aber im Handelsregister eingetragenen Stammeinlagen begrenzt (§ 106 HGB).

    Aktiengesellschaft (a.s.)

    Gründung, Organe, Haftung

    Als zweite Kapitalgesellschaft ist neben der s.r.o. noch die slowakische Form der Aktiengesellschaft (AG), die slowakische a.s. (Akciová spoločnosť) zu erwähnen, die in den § 154 bis 220 des slowakischen HGB ihre rechtlichen Grundlagen findet. Die a.s. erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro; ihre gesetzlich vorgesehenen Organe sind die Gesellschafterversammlung (Valné zhromazdenie), der Vorstand (Predstavenstvo) sowie der zwingend einzurichtende und aus mindestens drei Personen bestehende Aufsichtsrat (Dozorná rada). Die a.s. haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen; die Haftung der einzelnen Aktionäre ist auf die Höhe ihres Anteils begrenzt.

    Einfache Aktiengesellschaft

    Die einfache Aktiengesellschaft (jednoduchá spolocnost na akcie, § 220 h bis 220 zl HGB) ist eine Kapitalgesellschaft, die Elemente einer GmbH in einer AG verbindet. Diese Gesellschaftsform wurde eingeführt um den Start-Ups die Gründung zu erleichtern und neue Investoren anzuziehen. Das Minimumkapital beträgt lediglich einen Euro. Die Gesellschaft hat eine einfache Struktur und ist einfach zu gründen. Der Gründungsvertrag muss in Form eines notariellen Niederschrift erstellt werden und als Anlage die Satzung enthalten.

    Handelsregister

    Rechtsgrundlage für die Registrierung einer Gesellschaft im Handelsregister ist das slowakische Handelsregistergesetz (Gesetz Nr. 530/2003 Z.z., Zákon o obchodnom registri) in Verbindung mit § 27 des slowakischen Handelsgesetzbuches. Demzufolge erfolgt eine Eintragung ins staatlich geführte Handelsregister (Obchodný register) bei Wahrung aller Pflichtangaben innerhalb von fünf Tagen. Schneller und auch kostengünstiger geht es bei einer elektronischen Eintragung. Auf elektronischem Wege ist auch die Beantragung eines Registerauszuges (Výpis z obchodného registra), einer Kopie aus dem parallel zum Handelsregister geführten sogenannte Urkundsregister (Zbierka listín, dort finden sich sogenannte Nebenurkunden) oder eine Bestätigung, dass eine bestimmte Eintragung im Register nicht enthalten ist, möglich.

    Das Handelsregister ist darüber hinaus im Internet frei recherchierbar. Das vom Justizministerium betriebene Online-Portal zum slowakischen Handelsregister im Internet (Obchodný register na internete) bietet zahlreiche Suchmöglichkeiten und steht zudem komplett auch in englischer Sprache zur Verfügung.

    Die Novelle des Handelsregistergesetzes führt ein System zur Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister in der gesamten Europäischen Union ein (Business Registerts Interconnection System – BRIS). Das BRIS wird in allen Sprachen der EU zugänglich sein.

    Das amtliche Bekanntmachungsorgan für alle Informationen, die für das Handelsregister relevant sind, für Informationen aus dem sogenannten Urkundsregister (beispielsweise Informationen zu Gesellschaftsverträgen und Gründungsurkunden, Jahresabschlüssen, Unterschriftsproben, Vollmachten usw.), für Informationen sonstiger behördlicher Register oder für Bekanntmachungen von Gerichtsvollziehern ist der sogenannte Handelsanzeiger (Obchodný vestnik), der werktäglich erscheint und auf der Internetseite des Justizministeriums abgerufen werden kann. Dort finden sich auch die Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichungspflicht bestimmter Tatsachen.

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  • Die Slowakei ist Mitglied diverser mehrseitiger internationaler Verträge zum Schutz geistigen und gewerblichen Eigentums .

    Die wichtigsten nationalen Vorschriften finden sich vor allem im slowakischen Patentgesetz (Gesetz Nr.435/2001 Z.z., Patentový zákon) sowie im slowakischen Schutzmarkengesetz (Gesetz Nr. 506/2009 Z.z., Zákon o ochranných známkach). Diese und weitere relevante Gesetze im Bereich des Schutzes geistigen Eigentums sind sowohl im slowakischen Originalwortlaut als auch weitestgehend in englischer Übersetzung auf der Internetseite des Slowakischen Amtes für gewerbliche Schutzrechte (Úrad priemyselného vlastníctv-ÚPV) abrufbar. An gleicher Stelle finden sich daneben noch ausführliche englischsprachige Informationen über die Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes in der Slowakei.

    Darüber hinaus gelten in der Slowakei das Europäische Patentübereinkommens (EPÜ) wie auch die von der World Intellectual Property Organization (WIPO) verwalteten internationalen Rechtsakte zum gewerblichen Rechtsschutz. Zudem ist auf zwei wichtige Informationsquellen im Bereich des slowakischen gewerblichen Rechtsschutzes hinzuweisen: Das Slowakische Amt für gewerbliche Schutzrechte (UPV) bietet auf seiner Internetseite einen kostenlosen und einfachen Zugriff auf diverse Datenbanken (Patente, Gebrauchsmuster, Design, Schutzmarken usw.) und Dokumentensammlungen (z.B. zu Patenten) sowie zu einem Verzeichnis in der Slowakei registrierter Patentanwälte.


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  • In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche in der Slowakei durchsetzen können.

    Rechtsgrundlagen

    Seit dem EU-Beitritt der Slowakischen Republik am 1. Mai 2004 ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (abgekürzt EuGVVO) im Land unmittelbar anzuwenden. Die jeweilige Entscheidung, also Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, wird ohne besonderes Verfahren anerkannt. Der Vollstreckungsantrag ist direkt an das zuständige slowakische Gericht zu stellen. Weiterführende Informationen finden Sie im europäischen Gerichtsatlas

    Zusätzlich wird die Rechtsverfolgung in der Slowakischen Republik durch folgende Europäische Verordnungen mit unmittelbarer Wirkung vereinfacht (Auswahl):

    Zum 1. Juli 2016 wurde die bislang geltende Zivilprozessordnung (Obciansky súdny poriadok) durch drei neue Verfahrensgesetze ersetzt. Mehr Klarheit, Effizienz und ein hohes Maß an Rechtssicherheit haben die drei neuen Verfahrensgesetze geschaffen:

    • Správny súdny poriadok - Verwaltungsverfahrensgesetz;
    • Civilný sporový poriadok - Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten;
    • Civilný mimosporový poriadok - Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    Gerichtsbarkeit

    Die grundsätzliche Eingangsinstanz im slowakischen Gerichtsprozess bilden die sogenannten Bezirksgerichte (Okresné súdy), die nächsthöhere Instanz sind sodann die sogenannten Land- oder Regionalgerichte (Krajské súdy); als höchste Instanz ist schließlich das Oberste Gericht der Slowakischen Republik (Najvyssí súd) berufen. Das Verfassungsgericht (Ustavný súd) steht außerhalb dieses grundsätzlich zweistufigen Instanzenzuges; es entscheidet nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen oder über Grundrechtsverletzungen von Bürgern, sondern auch über Maßnahmen gegen und Entschädigungen für überlange Verfahrensdauern als einem der Kernprobleme der slowakischen Justiz.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Entscheidet man sich für die Schiedsgerichtsbarkeit als die bevorzugte Streitbeilegungsmethode, erscheint es als ratsam, die Standardklausel einer der bekannten Schiedsinstitutionen wie des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, des Schiedsinstitutes bei der Stockholmer Handelskammer oder die Geltung der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu vereinbaren. Die Musterschiedsklauseln der einzelnen Schiedsinstitutionen sind in mehreren Sprachfassungen auf deren Internetseiten abrufbar.

    Das bekannteste Schiedsgericht in der Slowakei besteht bei der Industrie- und Handelskammer (Rozhodcovský súd Slovenskej obchodnej a priemyselnej komory). Es gilt die Schiedsordnung (Rokovací poriadok bzw. Rules of Procedure). Soweit die Schiedsparteien es versäumen, Schiedsrichter beziehungsweise den/die Vorsitzende(n) des Schiedsgerichts zu ernennen, erfolgt die Ersatzernennung gemäß Art. 17 der Schiedsordnung durch den Präsidenten der Schiedsinstitution auf Grundlage der Schiedsrichterliste (Zoznam rozhodcov bzw. Panel of Arbitrators). Die Schiedsrichterliste umfasst 10 Namen und ist im Internet abrufbar.

    Das slowakische Schiedsrecht findet seine Rechtsgrundlage im Schiedsverfahrensgesetz (Zákon o rozhodcovskom konaní, Gesetz Nr. 244/2002 Z.z.), welches dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 nachgebildet ist.

    Die Slowakische Republik ist Mitgliedstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

    Zwangsvollstreckung

    Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Gesetz über Gerichtsvollzieher und die Vollstreckung (Zákon o súdnych exekútorov a exekucnej cinnosti (Exekucný poriadok), Gesetz Nr.: 233/1995 Z.z.).

    Seit dem 1. April 2017 gelten für das Zwangsvollstreckungsverfahren weitere neue Regelungen. Der Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kann jetzt nur bei einem Zwangsvollstreckungsgericht, Bezirksgericht Banská Bystrica, elektronisch gestellt werden. Dafür ist ein bestimmtes Formular vorgesehen. Besitzt der Gläubiger kein aktives elektronisches Postfach, dann kann er über einen Gerichtsvollzieher den Antrag stellen. Nach Antragstellung bestimmt das Bezirksgericht im Wege eines Zufallsverfahrens welcher Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung durchführen wird. Das einzige Auswahlkriterium ist, dass der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners bestellt ist. Der Gläubiger kann jetzt keinen bestimmten Gerichtsvollzieher für das Betreiben der Zwangsvollstreckung bestimmen. Die freie Auswahl wurde durch die Zentralisierung am Bezirksgericht abgeschafft.

    Die Zeitdauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens wurde auch begrenzt. Wird im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine juristische Person innerhalb von 30 Monaten kein volltreckbares Vermögen verzeichnet, wird es eingestellt. Bei natürlichen Personen beträgt die Zwangsvollstreckungsdauer fünf Jahre.

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  • Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die geltenden Steuerarten und -sätze in der Slowakei.


    Rechtsgrundlagen

    Wichtigste Rechtsgrundlagen des Steuerrechts der Slowakei sind das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (Zákon o dani z príjmov, Gesetz Nr. 595/2003 Z.z.) sowie das Umsatzsteuergesetz (Zákon o dani z pridanej hodnoty, Gesetz Nr. 222/2004 Z.z.).

    Das slowakisches Finanzministerium stellt eine Informationssammlung zum slowakischen Steuerrecht in englischer Sprache zur Verfügung.

    Körperschaftsteuer


    Der Basissteuersatz für das Steuerjahr 2022 beträgt 21 Prozent.

    Steuerpflichtige, die ein zu versteuerndes Einkommen (Einnahmen) von höchstens 49.790 Euro erzielen, können einen ermäßigten Einkommensteuersatz von 15 Prozent anwenden.

    Einkommensteuer

    Der slowakischen Einkommensteuer unterliegt u.a., wer:

    • einen ständigen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hat, oder
    • sich in der Slowakischen Republik mindestens 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen aufhält.

    Die Einkommensteuer beträgt 19 Prozent bei einer Steuerbemessungsgrundlage von bis zu 38.553,01 Euro.

    Mehrwertsteuer

    Der Grundsteuersatz für die Mehrwertsteuer beträgt 20 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 10 Prozent, er wird zum Beispiel für einige Grundnahrungsmittel (Fleisch, Milch, Butter), einige pharmazeutische Produkte, einige medizinische Hilfsmittel, einige Bücher oder ähnliche Produkte, speziell definierte Beherbergungsleistungen, bestimmte gesunde Lebensmittel (z.B. Milchprodukte, Schafskäse, Honig, einen Großteil Obst u Gemüse, Obst- und Gemüsesäfte etc.) und Printmedien erhoben.

    Die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung hat:

    • jeder Steuerpflichtige mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in der Slowakischen Republik,
    • der in nicht mehr als 12 aufeinanderfolgenden vorangegangenen Kalendermonaten einen Umsatz von 49.790 Euro erzielt hat;
    • eine ausländische Person kann verpflichtet sein, sich für Mehrwertsteuerzwecke in der Slowakei zu registrieren (vor der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, wenn der Übergang der Steuerschuld auf den Kunden nicht vorliegt).

    Verfügt ein deutsches Unternehmen nicht über eine Niederlassung in der Slowakei, kann es sich etwaige in der Slowakei gezahlte Mehrwertsteuern zurückerstatten lassen, was allerdings regelmäßig nur bis zur Jahresmitte des Folgejahres möglich ist. Die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer leistet Unterstützung bei der Kommunikation mit den slowakischen Behörden sowie bei Fragen, die sich hinsichtlich der Rückerstattung der Mehrwertsteuer stellen.

    Die Zentrale slowakische Steuerverwaltung DRSR bietet ein Internetportal zur steuerlichen Registrierung und zur MwSt-Rückerstattung an.

    Doppelbesteuerung

    Nach einer vom Finanzministerium veröffentlichten Übersicht hat die Slowakei derzeit weltweit 70 Doppelbesteuerungsabkommen (Zmluvy o zamedzení dvojitého zdanenia) abgeschlossen.

    Im deutsch-slowakischen Wirtschaftsverkehr gilt das Abkommen von 1980 kraft Vereinbarung mit der Slowakischen Republik als einem der beiden Nachfolgestaaten der ehemaligen Tschechoslowakei fort (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Dezember 1980, Bundesgesetzblatt 1982 Teil II S. 1022; Bundessteuerblatt 1982 Teil I S. 904). Der Text des DBA ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.



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