Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist im slowakischen Recht zwar zulässig und in § 273 des slowakischen Handelsgesetzbuchs sogar ausdrücklich erwähnt, gleichwohl gibt es dort keine weiteren Normen zur Inhaltskontrolle von AGB; es gelten insoweit die allgemeinen Regeln:
- kein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des § 263 HGB,
- keine Verstoß gegen Handelsbräuche, Obchodné zvyklosti, § 264 HGB,
- kein Verstoß gegen gute Sitten, Zásady poctivého obchodného styku, § 265 HGB.
Das slowakische HGB unterscheidet zwischen allgemeinen AGB (solche die von Fach- oder Interessenverbänden, auch internationalen, stammen, Všeobecné obchodné podmienky vypracované odbornými alebo záujmovými organizáciami) sowie anderen AGB (iné obchodné podmienky), die von einer der Vertragsparteien erstellt und verwendet werden.
Es gibt in der Slowakischen Republik aber bislang kein den deutschen VOB vergleichbares System von standardisierten ergänzenden Vertragsbedingungen.
Für die grenzüberschreitende Dienstleistung könnte in bestimmten Fällen auch die Absicherung von Forderungen wichtig werden. Das slowakische Recht ist dabei dem deutschen Recht grundsätzlich sehr ähnlich und kennt Sicherungsmittel wie:
- Bürgschaft,
- Pfandrecht sowie die
- sicherungsweise Übertragung von Eigentum, Forderungen und weiteren Rechten.
Die Vereinbarung über den Sicherungszweck bedarf in der Slowakei zwingend der Schriftform (§ 553 Absatz 2 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Sollte der slowakische Dienstleistungserbringer seine Zahlungsforderung gegen den deutschen Dienstleistungsempfänger durch ein Pfandrecht (Záložné právo, §§ 151a bis 151 me des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besichern wollen, kann er dies in der Slowakei neuerdings unter Zuhilfenahme eines staatlichen Pfandrechtsregisters (Notársky centrálny register záložných práv) bewerkstelligen. Diese Möglichkeit vermag aus deutscher Perspektive zunächst überraschend erscheinen. Zur Bestellung eines solchen besitzlosen Pfandrechts ist dabei ein schriftlicher Vertrag (§ 151 b ZPO) sowie die Eintragung (§ 151 e ZPO) im Pfandrechtsregister erforderlich.
Über spezifisch verbraucherschutzrelevante vertragsrechtliche Vorschriften informiert die Rubrik "Verbraucherschutz" dieses Länderbeitrages.
Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)