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Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

Rechtsgrundlagen

Wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten auch ist Spaniens Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsschutzes stark von Vorgaben auf europäischer Ebene beeinflusst. So musste Spanien diverse Richtlinien ins nationale Recht umsetzen. Beispielsweise seien genannt:

europäische RichtlinieUmsetzung ins spanische Recht
Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Gesetz Nr. 31/1995 vom 8.11.1995 (Ley de Prevención de Riesgos Laborales)
Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der ArbeitKönigliche Verordnung Nr. 1215/1997 vom 18.7.1997 (Real Decreto por el que se establecen las disposiciones mínimas de seguridad y salud para la utilización por los trabajadores de los equipos de trabajo)
Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in ArbeitsstättenKönigliche Verordnung Nr. 486/1997 vom 14.4.1997 (Real Decreto por el que se establecen las disposiciones mínimas de seguridad y salud en los lugares de trabajo)
Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an BildschirmgerätenKönigliche Verordnung Nr. 488/1997 vom 14.4.1997 (Real Decreto sobre disposiciones mínimas de seguridad y salud relativas al trabajo con equipos que incluyen pantallas de visualización)
Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringtKönigliche Verordnung Nr. 487/1997 vom 14.4.1997 (Real Decreto sobre disposiciones mínimas de seguridad y salud relativas a la manipulación manual de cargas que entrañe riesgos, en particular dorso lumbares, para los trabajadores)
Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der ArbeitKönigliche Verordnung Nr. 773/1997 vom 30.5.1997 (Real Decreto sobre disposiciones mínimas de seguridad y salud relativas a la utilización por los trabajadores de equipos de protección individual)
Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der ArbeitKeine Umsetzung, vorhergehende Richtlinien umgesetzt durch Königliche Verordnung Nr. 664/1997 vom 12.5.1997 (Real Decreto sobre la protección de los trabajadores contra los riesgos relacionados con la exposición a agentes biológicos durante el trabajo)
Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der ArbeitKeine Umsetzung, vorhergehende Richtlinien umgesetzt durch Königliche Verordnung Nr. 655/1997 vom 12.5.1997 (Real Decreto sobre la protección de los trabajadores contra los riesgos relacionados con la exposición a agentes cancerígenos durante el trabajo)
Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der ArbeitKönigliche Verordnung Nr. 374/2001 vom 6.4.2001 (Real Decreto sobre la protección de la salud y seguridad de los trabajadores contra los riesgos relacionados con los agentes químicos durante el trabajo)
Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatzkeine konkrete Umsetzung, aber es gibt die Königliche Verordnung Nr. 396/2006 vom 31.3.2006 (Real Decreto por el que se establecen las disposiciones mínimas de seguridad y salud aplicables a los trabajos con riesgo de exposición al amianto)
Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)Königliche Verordnung Nr. 286/2006 vom 10.3.2006 (Real Decreto sobre la protección de la salud y la seguridad de los trabajadores contra los riesgos relacionados con la exposición al ruido)
Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den GesundheitsschutzKönigliche Verordnung Nr. 1627/1997 vom 24.10.1997 (Real Decreto por el que se establecen disposiciones mínimas de seguridad y de salud en las obras de construcción)

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorschriften nennenswert:

System des spanischen Arbeitsschutzes

Zuständig für die Ausarbeitung der Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsschutzes ist die spanische Zentralregierung – konkret das Ministerium für Arbeit und soziale Wirtschaft (Ministerio de Trabajo y Economia Social). Diesem unterstellt ist die Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion (Inspección de Trabajo y Seguridad Social). Diese kontrolliert, ob die Normen von den Unternehmen (korrekt) angewandt werden, wird von der Arbeitsinspektion (Inspección de Trabajo y de Seguridad Social, kurz: ITSS) überprüft (Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Gesetz Nr. 23/2015; Artikel 9 Gesetz Nr. 31/1995).

Da im Bereich des Arbeitsschutzes die autonomen Gemeinschaften keine Gesetzgebungskompetenz haben, gelten in ganz Spanien einheitlich dieselben Regelungen und somit Standards. Die Arbeitsinspektion ist eine Behörde des Zentralstaates, ist aber mit diversen Büros in den einzelnen autonomen Gemeinschaften vertreten (Artikel 27 Absatz 1 Gesetz Nr. 23/2015). Sie kontrolliert, ob die Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (Artikel 12 Nr. 1b Gesetz Nr. 23/2015; Artikel 9 Absatz 1 lit. a Gesetz Nr. 31/1995). Stellt sie im Rahmen der Inspektion Mängel fest, informiert sie hierüber die Arbeitsbehörden (autoridad laboral) der autonomen Gemeinschaften und regt gegebenenfalls das Verhängen einer Strafe an. Diese entscheiden, ob das Unternehmen tatsächlich sanktioniert wird (Artikel 48, 51 und 52 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000).


Verpflichtungen zur Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz

Ein Unternehmer, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, hat für dessen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Hierfür muss er entsprechende Vorkehrungen treffen, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorzubeugen (Artikel 14 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Vorbeugungsmaßnahmen sollen sich dabei u.a. an folgenden Prinzipien orientieren: Risiken vermeiden, Risiken bewerten, die sich nicht vermeiden lassen, Ursachen von Risiken bekämpfen, Arbeit an den Arbeitnehmer anpassen, technische Fortschritte beachten, Prävention planen, Arbeitnehmer instruieren (Artikel 15 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995).

Hierzu gehört es beispielsweise einen Plan auszuarbeiten, mittels dessen Arbeitsrisiken vorgebeugt werden soll (plan de prevención de riesgos laborales). Er enthält die Organisationsstruktur, die Verantwortlichkeiten, die Funktionen, die Gewohnheiten, Verfahren, Prozesse und Ressourcen, die notwendig sind, um Risiken im Unternehmen zu vermeiden (Artikel 16 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Für die Verwaltung und Anwendung des Risikoplans ist es zunächst erforderlich, die Risiken zu bewerten und die Vorbeugungsmaßnahmen zu planen (Artikel 16 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995).

Der Unternehmer muss seine Arbeitnehmer über alle sicherheitsrelevanten Aspekte informieren. Hierzu gehören die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit, die Präventions- und Schutzmaßnahmen, Notfallmaßnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer für ihre Aufgaben hinreichend in Theorie und Praxis geschult sind (Artikel 19 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995).

Den Unternehmer treffen auch Dokumentationspflichten. Hierzu muss er folgende Dokumente ausarbeiten und aufbewahren, damit er sie ggf. der Arbeitsinspektion vorlegen kann (Artikel 23 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995):

  • Plan, mittels dessen Arbeitsrisiken vorgebeugt werden soll gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. a und 16 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995;

  • Bewertung der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. b und 16 Absatz 2 lit. a Gesetz Nr. 31/1995, inklusive der Resultate der regelmäßigen Kontrollen der Arbeitsbedingungen;

  • Planung der vorbeugenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. c und 16 Absatz 2 lit. b Gesetz Nr. 31/1995;

  • Ausführung der Gesundheitskontrollen der Arbeitnehmer gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. d und 22 Gesetz Nr. 31/1995;

  • Zusammenhang von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn der Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitstag arbeitsunfähig ist gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. e Gesetz Nr. 31/1995. In diesen Fällen muss der Unternehmer auch die zuständige Arbeitsbehörde schriftlich über die Schäden, die der Arbeitnehmer erlitten hat, informieren (Artikel 23 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995). Arbeitsunfälle müssen online über das System Delt@ gemeldet werden, Berufskrankheiten müssen je nachdem, worüber der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer abgesichert hat, dem Nationalen Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de Seguridad Social, kurz: INSS) oder der Berufsgenossenschaft (Mutua Colaboradora con la Seguridad Social) angezeigt werden. Einzelheiten zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten enthält der Abschnitt "Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" dieses Länderberichts zu Spanien.

Sind mehrere Unternehmen an einer Arbeitsstätte tätig, so müssen sie im Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz zusammenarbeiten (Artikel 24 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Der Unternehmer, der die Kontrolle über die Arbeitsstätte hat, muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die anderen Unternehmen die notwendigen Informationen und Anweisungen für die Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz sowie zu Notfallmaßnahmen erhalten (Artikel 24 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Wer Subunternehmen mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt, muss dafür sorgen, dass auch die Subunternehmen die Sicherheitsmaßnahmen einhalten (Artikel 24 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995). Im Rahmen von Bauprojekten organisiert der Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten die Koordinierung zwischen den Unternehmen (Artikel 9 lit. d Königliche Verordnung Nr. 1627/1997) (vgl. auch weiter unten Abschnitt "Besonderheiten für Baustellen" dieses Länderberichts). Einzelheiten sind in der Königlichen Verordnung Nr. 171/2004 vom 30.1.2004 (Real Decreto por el que se desarrolla el artículo 24 de la Ley 31/1995) geregelt.

Auch die Arbeitnehmer treffen Pflichten im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie müssen entsprechend ihrer Möglichkeiten und unter Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen auf ihre eigene Sicherheit und die anderer, die durch ihre Arbeiten betroffen sein könnten, achten (Artikel 29 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Hierfür müssen sie insbesondere ihre Arbeitsmittel entsprechend der Schulung und den Anweisungen durch den Arbeitgeber benutzen, ihre Schutzausrüstung korrekt nutzen und dürfen Sicherheitsmaßnahmen nicht umgehen oder ausschalten. Auch müssen sie ihren direkten Vorgesetzten und die für die Prävention von Risiken am Arbeitsplatz zuständigen Organe im Unternehmen über Umstände, die eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern darstellen, informieren (Artikel 29 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Verstöße gegen die Pflichten im Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz, wird als Nichterfüllung des Arbeitsvertrages mit den in Artikel 58 Absatz 1 (Ley del Estatuto de los trabajadores) vorgesehenen Folgen gewertet (Artikel 29 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995).

Der Unternehmer muss einen oder mehrere hierfür geeignete Arbeitnehmer mit der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz betrauen (Artikel 30 Absatz 1 und 2 und Artikel 31 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995). Bei Unternehmen bis 10 Arbeitnehmer kann der Unternehmer diese Aufgabe übernehmen, sofern er üblicherweise an der betroffenen Arbeitsstätte arbeitet und auch die notwendigen Kenntnisse hat. Das Gleiche gilt, wenn er sogar bis zu 25 Arbeitnehmer beschäftigt, diese aber an einer einzigen Arbeitsstätte tätig sind (Artikel 30 Absatz 5 Gesetz Nr. 31/1995). Ist das Unternehmen zu groß, sind die Risiken oder Gefahren zu groß, als dass einige Arbeitnehmer sich um die Prävention der Risiken kümmern können, braucht der Unternehmer einen Präventionsdienst (servicio de prevención). Diesen kann er entweder intern einrichten oder einen externen Präventionsdienst beauftragen (Artikel 31 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Ein Unternehmer, der keinen externen Präventionsdienst beauftragt hat, muss seinen internen bewerten lassen (Artikel 30 Absatz 6 Gesetz Nr. 31/1995). Die externen Präventionsdienste wiederum benötigen von der Arbeitsbehörde eine Genehmigung (Artikel 30 Absatz 7 Gesetz Nr. 31/1995).

Der Unternehmer muss die Arbeitnehmer rechtzeitig bei bestimmten Fragen zum Arbeitsschutz konsultieren (Artikel 33 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995); die Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, bei Fragen zur Prävention von Risiken am Arbeitsplatz beteiligt zu werden (Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Arbeiten in dem Unternehmen oder an der Arbeitsstätte sechs oder mehr Arbeitnehmer, so läuft die Teilhabe der Arbeitnehmer über für diese Fragen speziell eingerichtete Organe im Unternehmen (Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Hierbei geht es insbesondere um die Präventionsbeauftragten und das Sicherheits- und Gesundheitskomitee:

  • Darüber hinaus gibt es Präventionsbeauftragte (delegados de prevención) im Unternehmen. Sie sind Vertreter der Arbeitnehmer mit spezifischen Funktionen im Bereich der Vorbeugung von Risiken am Arbeitsplatz (Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Gesetz Nr. 31/1995). Sie werden von der Personalvertretung ernannt. Deren Anzahl hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab (Artikel 35 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995).

  • Sicherheits- und Gesundheitskomitee (Comité de Seguridad y Salud) ist ein Konsultationsorgan im Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz (Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Gesetz Nr. 31/1995). Es ist in solchen Unternehmen oder Arbeitsstätten einzurichten, wo 50 oder mehr Arbeitnehmer arbeiten. Es ist paritätisch besetzt: einerseits mit den Sicherheitsbeauftragten, andererseits mit dem Unternehmer und / oder dessen Vertretern in gleicher Zahl wie die Sicherheitsbeauftragten (Artikel 38 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Es kommt quartalsweise oder wenn es angerufen wird, zusammen (Artikel 38 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995).

Besonderheiten für Baustellen

Für den Bausektor gelten neben den allgemeinen Regelungen des Gesetzes Nr. 31/1995 die besonderen Vorschriften der Königlichen Verordnung Nr. 1627/1997 vom 24.10.1997 (Real Decreto 1627/1997 por el que se establecen disposiciones mínimas de seguridad y de salud en las obras de construcción).

Kommen mehrere Projektingenieure (proyectista) bei der Ausarbeitung eines Bauprojektes zum Einsatz, muss der Bauherr (promotor) einen Sicherheitskoordinator für diese Phase des Bauprojektes (coordinator en materia de seguridad y salud durante la elaboración del proyecto de obra) ernennen (Artikel 3 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Wird bei der Durchführung des Bauprojektes mehr als ein Unternehmen eingesetzt, muss der Bauherr auch für diese Phase des Bauprojekts einen Sicherheitskoordinator benennen (coordinator en materia de seguridad y salud durante la ejecución de obra) (Artikel 3 Absatz 2 i.V.m. Artikel 9 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Der Bauherr kann für die Planungs- und Ausführungsphase dieselbe Person als Sicherheitskoordinator wählen (Artikel 3 Absatz 3 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Die Ernennung eines Sicherheitskoordinators befreit ihn nicht von der Haftung als Bauherr (Artikel 3 Absatz 4 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Der Bauherr ist verpflichtet in der Planungsphase eine Sicherheits- und Gesundheitsstudie (estudio de seguridad y salud) durch den zuständigen Fachmann (técnico) - oder soweit dessen Benennung erforderlich ist, den Sicherheitskoordinator für die Phase der Ausarbeitung des Bauprojektes - erstellen zu lassen (Artikel 4 Absatz 1 i.V.m. Artikel 5 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997), sofern

  • der Kostenvoranschlag für das Bauprojekt 75 Millionen Pesetas oder mehr entspricht;
  • die Dauer der Bauarbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern wird und zu einem Zeitpunkt mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt sein werden;
  • vom Arbeitsumfang her mehr als 500 Manntage veranschlagt sind oder
  • es um Tunnel- oder Stollenarbeiten, Arbeiten an unterirdischen Leitungen oder Bewässerungskanälen geht.

Andernfalls muss der Bauherr nur eine vereinfachte Sicherheits- und Gesundheitsstudie (estudio básico de seguridad y salud) erstellen lassen (Artikel 4 Absatz 2 i.V.m. Artikel 6 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Vertragspartner des Bauherrn (contratista) müssen einen Sicherheits- und Gesundheitsplan (plan de seguridad y salud en el trabajo) ausarbeiten (Artikel 7 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Der Sicherheits- und Gesundheitsplan muss vor Beginn der Bauarbeiten vom Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten - oder sofern es einen solchen nicht gibt, vom Bauleiter (dirección facultativa) - gutgeheißen werden (Artikel 7 Absatz 2 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Vertragspartner des Bauherrn, Subunternehmer und selbständige Unternehmer müssen für die Vermeidung von Risiken für die Sicherheit am Arbeitsplatz insbesondere die allgemeinen Prinzipien des Artikels 15 Gesetz Nr. 31/1995 beachten (Artikel 11 Absatz 1 lit. a und Artikel 12 Absatz 1 lit. a Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Sie sind zur Zusammenarbeit nach Artikel 24 Gesetz Nr. 31/1995 verpflichtet (Artikel 11 Absatz 1 lit. c und Artikel 12 Absatz 1 lit. d Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Auch müssen sie die Mindeststandards im Bereich der Sicherheit und Gesundheit, die in Anhang 4 niedergeschrieben sind, einhalten (Artikel 11 Absatz 1 lit. c und Artikel 12 Absatz 1 lit. b Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Darüber hinaus müssen die Vertragspartner des Bauherrn und die Subunternehmer sicherstellen, dass ihre Arbeitnehmer in hinreichendem Maße und auf verständliche Art und Weise über die Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Sicherheit und Gesundheit informiert sind (Artikel 15 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Selbständige Unternehmer müssen die nach Artikel 29 Gesetz Nr. 31/1995 geltenden Pflichten für Arbeitnehmer einhalten (Artikel 12 Absatz 1 lit. c Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

An jeder Arbeitsstätte gibt es ein sogenanntes Vorfallbuch (libro de incidentes), welches der Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten - oder sofern es einen solchen nicht gibt, der Bauleiter - führt (Artikel 13 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Weitere Informationen zur bei Bauvorhaben nötigen Registrierung nach dem spanischen Gesetz Nr. 32/2006 über Subunternehmer im Baubereich enthält die Rubrik "Register" dieses Länderberichts zu Spanien.

Haftung und Sanktionen

Kommt der Unternehmer seinen Pflichten im Bereich der Prävention von Risiken bei der Arbeit nicht nach, haftet er nach zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Artikel 42 Gesetz Nr. 31/1995). 

Einige Verstöße im Bereich der Arbeitssicherheit werden als Straftaten nach den Vorschriften des spanischen Strafgesetzbuch (= Organgesetz Nr. 10/1995 vom 23.11.1995) (Ley Orgánica del Código Penal) geahndet. Wird eine Geldstrafe verhängt, wird der grundsätzliche Umfang wie im deutschen Strafrecht mittels Tagessätzen bestimmt. Der Tagessatz beträgt mindestens zwei Euro, maximal 400 Euro; bei juristischen Personen beträgt der Tagessatz mindestens 30 Euro, maximal 5.000 Euro. Wenn die Anzahl der Tagessätze in Monaten angegeben wird, wird von 30 Tagessätzen ausgegangen; wird sie in Jahren angegeben, von 360 Tagen (Artikel 50 Absatz 4 Strafgesetzbuch). Konkret geht es um folgende Straftatbestände:

  • Wer unter Verstoß gegen Vorschriften zur Prävention von Gefahren am Arbeitsplatz nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt, damit die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten mit adäquaten Schutzmitteln ausführen können, was dazu führt, dass ihr Leib und Leben in ernsthafte Gefahr gebracht werden, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren oder mit einer Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten rechnen (Artikel 316 Strafgesetzbuch).

  • Wer den Verstoß aus Artikel 316 grob fahrlässig begeht, wird mit einer Strafe, die einen Grad niedriger ist, bestraft (Artikel 317 Strafgesetzbuch).

  • Wird die Tat nach Artikel 316 oder Artikel 317 einer juristischen Person zugerechnet, wird die Strafe den Verantwortlichen auferlegt, sofern diese von dem Verstoß wussten, dagegen vorgehen konnten, dies aber nicht getan haben. Darüber hinaus können Strafen nach Artikel 129 Strafgesetzbuch verhangen werden. (Artikel 318 Strafgesetzbuch).

Darüber hinaus gibt es Verstöße, die als Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften der Königlichen Legislativverordnung Nr. 5/2000 verfolgt werden. Für den Bereich des Arbeitsschutzes sind die Verstöße in den Artikeln 11 bis 13 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000 festgeschrieben. Man unterscheidet zwischen leichten (infracciones leves), schweren (infracciones graves) und sehr schweren (infracciones muy graves) Ordnungswidrigkeiten. Diese Ordnungswidrigkeiten können in drei Stufen sanktioniert werden: mit Minimalstrafe (grado mínimo), mit Durchschnittsstrafe (grado medio) sowie mit Maximalstrafe (grado máximo) (Artikel 39 Absatz 1 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000). Artikel 39 Absatz 3 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000 nennt die Kriterien, die im Bereich des Arbeitsschutzes herangezogen werden, um die Ordnungswidrigkeit einer Stufe zuzuordnen. Bei wiederholten Verstößen kann ein höheres Bußgeld verhängt werden. Es darf allerdings nicht über die Maximalstrafe hinausgehen (Artikel 41 Absatz 2 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000). Im Bereich des Arbeitsschutzes sind konkret bezifferte Bußgelder vorgesehen (Artikel 40 Absatz 2 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000).

Darüber hinaus drohen dem Unternehmer im Falle von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen erhebliche sozialversicherungsrechtliche Sonderzahlungen, sofern der körperliche Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen nicht zur Verfügung standen, nicht benutzt wurden oder sich in schlechtem Zustand befanden oder dass die allgemeinen oder spezifischen Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten wurden. Bei der Bestimmung der Höhe der Sonderzahlung - hierbei geht es um 30 bis 50 Prozent der Geldleistungen, die der Geschädigte im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung erhält - (recargo de las prestaciones económicas derivadas de accidente de trabajo o enfermedad profesional) wird das Alter, das Geschlecht und weitere Eigenschaften des geschädigten Arbeitnehmers berücksichtigt (Artikel 164 Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015 (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social)).

Ist nach Ansicht der Arbeitsinspektion die Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzvorschriften unmittelbar einer ernsthaften Gefahr (riesgo grave e inminente) ausgesetzt, kann sie die Arbeiten stoppen (paralización de trabajos) (Artikel 44 Gesetz Nr. 31/1995). In Ausnahmefällen kann die Arbeitsstätte vorübergehend oder sogar dauerhaft geschlossen werden (Artikel 53 Gesetz Nr. 31/1995).

Schließlich können sehr schwere Verstöße im Bereich des Arbeitsschutzes dazu führen, dass der Unternehmer nur noch eingeschränkt an öffentlichen Aufträgen beteiligt werden darf (Artikel 54 Gesetz Nr. 31/1995).

Gegen Sanktionsentscheidungen können die üblichen behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe (recurso) eingelegt werden (Artikel 54 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000).

Weitere Informationen

Das Nationale Institut für Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Instituto Nacional de Seguridad, Salud y Bienestar en el Trabajo, kurz: INSSBT) stellt auf seiner Internetseite einen Leitfaden zur Evaluierung und Vorbeugung von Risiken im Zusammenhang mit Bauarbeiten (“Guía técnica para la evaluación y prevención de los riesgos relativos a las obras de construcción“) zur Verfügung.

Auch übernimmt das INSSBT die Rolle des spanischen Focal Points im Netzwerk der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Artikel 8 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995).

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