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Rechtsmeldung Tschechische Republik Registerrecht

Ab Juni 2021 keine Schutzfrist mehr für UBO-Registrierung

Unternehmen, die den wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owner) noch nicht ins Register eingetragen haben, müssen dies nach dem 1. Juni 2021 unverzüglich nachholen.

Von Marcelina Nowak | Bonn

Am 1. Juni tritt das neue Gesetz vom 19. Januar 2021 über die Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern Nr. 37/2021 Slg. in Kraft. Unternehmen, die den wirtschaftlichen Eigentümer ordnungsgemäß und rechtzeitig gemäß den bisherigen Regelungen in das bestehende Register eingetragen haben, müssen die registrierten Daten innerhalb von 6 Monaten überprüfen und anpassen. Diejenigen, die den wirtschaftlichen Eigentümer noch nicht in das bestehende Register eingetragen haben, müssen die Angaben unverzüglich nach dem 1. Juni 2021 nachholen (§ 60 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 37/2021 Slg.).

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist im Gesetz vom 30. September 2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Registrierung von Treuhandfonds Nr. 304/2013 Slg. (§§ 118 b ff.) geregelt. Die Eintragungen in das Register erfolgen entweder durch das zuständige Registergericht oder durch einen Notar. Das neue Register der wirtschaftlichen Eigentümer baut auf dem bisher funktionierenden Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf. Die meisten der bisher registrierten Daten werden durch das neue Register übernommen. 

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