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Gesellschaftsform
Die einzelnen Gesellschaftsformen sind in Tschechien im Gesetz über Unternehmen und Genossenschaften (Zákon o obchodních korporacích, Gesetz Nr. 90/2012 Sb.) geregelt. Das Gesetz enthält lediglich Regelungen zu der Form von Handelsgesellschaften, ihrer Errichtung, ihrer Organe und ihrer Stellung im Rechtsverkehr. Die Voraussetzungen der (schuldrechtlichen) Teilnahme am Rechtsverkehr, beispielsweise durch Abschluss von Kaufverträgen, richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des dortigen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Zu den Personengesellschaften zählen dabei die:
- Offene Handelsgesellschaften (veřejná obchodní společnost, abgekürzt: v.s.o., geregelt in den §§ 95 - 117);
- Kommanditgesellschaft (komanditní společnost, abgekürzt: k.s., geregelt in den §§ 118 - 131);
- wirtschaftliche Interessenvereinigung (evropské hospodářské zájmové sdružení, abgekürzt EHZS - wird zwar in § 1 Absatz 4 erwähnt, jedoch nicht weiter behandelt. Stattdessen wird auf die für diese Gesellschaftsform geltende EU-Verordnung verwiesen).
Zu den Kapitalgesellschaften zählen die:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (společnost s ručením omezeným, abgekürzt: s.r.o., geregelt in den §§ 132 - 242);
- Aktiengesellschaft (akciová společnost, abgekürzt a.s., geregelt in den §§ 243 - 551);
- Europäische Gesellschaft (evropská společnost, abgekürzt SE - wird wie die wirtschaftliche Interessenvereinigung ohne weitere Behandlung in § 1 Absatz 4 erwähnt. Stattdessen verweist das Gesetz auch an dieser Stelle nur auf die für diese Gesellschaftsform geltende EU-Verordnung).
Neben den Handelsgesellschaften werden im tschechischen Gesetz über Unternehmen und Genossenschaften auch die Genossenschaften (družstva) geregelt, zu denen auch die Europäische Genossenschaft (evropské družstevní společnosti) zählt. Nach § 552 des Gesetzes handelt es sich bei Genossenschaften um einen Zusammenschluss einer unbestimmten Zahl von Personen mit dem Ziel, sich oder Dritte zu unterstützen oder einem bestimmten Geschäftszweck nachzugehen.