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Novelle des tschechischen Insolvenzgesetzes in Kraft

Stärkung der Gläubigerstellung umgesetzt

Die jüngste Änderung des tschechischen Insolvenzgesetzes (Gesetz Nr. 182/2006 Sb., Zákon o úpadku a způsobech jeho řešení (insolvenční zákon), zuvor geändert durch Gesetz Nr. 241/2010 Sb.), stärkt die Stellung der Gläubiger im tschechischen Insolvenzverfahren.

Damit wird der Gläubiger im tschechischen Insolvenzrecht wieder die Möglichkeit haben, angemeldete Forderungen eines anderen Gläubigers zu bestreiten (vgl. etwa § 192 oder § 200 des novellierten tschechischen Insolvenzgesetzes).

Die Konzeption der gesetzlichen Neuregelung, die das tschechische Justizministerium unter Einbeziehung einer ständigen Kommission von Insolvenzrechtsexperten (S 22) entwickelt hatte, war dabei bestrebt, Missbrauchsmöglichkeiten dieses Einspruchsrechts, die zu Verzögerungen des Insolvenzverfahrens führen könnten, von vornherein auszuräumen.

Nach neuem tschechischem Insolvenzrecht hat der bestreitende Insolvenzgläubiger daher beispielsweise eine Kaution zu hinterlegen, wenn er beispielsweise bei diesen Fragen im Zusammenhang mit der Forderung eines Mitgläubigers eine gerichtlichen Klärung herbeiführen möchte (vgl. § 202 Absätze drei bis sechs des tschechischen Insolvenzgesetzes neuer Fassung):

  • Rechtmäßigkeit der Forderung (pravost pohledávky),
  • Höhe der Forderung (výše pohledávky) oder
  • Rang der Forderung (pořadí pohledávky).

Der tschechische Gesetzgeber setzte damit die Forderung des tschechischen Verfassungsgerichts um, welches das bisherige Insolvenzverfahren bemängelt hatte (veröffentlicht im tschechischen Gesetzblatt unter Nr. 260/2010 Sb.).

Die Neuerungen des tschechischen Insolvenzrechts treten zum 31.3.2011 in Kraft.

Weiterführendes zum Insolvenzrecht in Tschechien:

Germany Trade & Invest (01.04.2011)

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