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Eilverfahren

Im Vorfeld der Eröffnung des Hauptverfahrens sieht die tschechische Zivilprozessordnung (Občanský soudní řád, Gesetz 99/1963 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz 152/2025 Sb.) die Möglichkeit eines Güteverfahrens (§§ 67-69,99, Smírčí řízení) sowie den Erlass einstweiliger Anordnungen (§§ 74-77a, Předběžné opatření) und auch ein Beweissicherungsverfahren (§§ 78-78g, Zajištění důkazu) vor.

Zum Erlass der einstweiligen Anordnung, der jederzeit und damit auch während des Hauptverfahrens erfolgen kann, ist es nicht notwendig, den Anspruch sicher bewiesen zu haben; sein wahrscheinliches Bestehen muss jedoch nachvollziehbar dargelegt werden.

Grundvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei die Notwendigkeit, die Verhältnisse der Beteiligten einstweilig zu regeln sowie die Glaubhaftmachung der Gefährdung der Vollstreckung einer (zukünftigen) gerichtlichen Entscheidung (§ 74 Absatz 1 Satz 1).

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