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EstlandRecht
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28.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)
Die estnischen Regelungen zum dortigen Schiedsrecht ergeben sich zunächst aus der estnische Zivilprozessordnung, Tsiviilkohtumenetluse seadustik,in englischer Übersetzung); sie deckt u.a. folgende Regelungsbereiche ab:
Alternativ kommt für Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen die Vereinbarung einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung in Frage.
Das estnische nationale Schiedsrecht, das das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit umgesetzt hat, findet sich im mit Schiedsgericht (Vahekohus) überschriebenen Teil XVI (§§ 712-758) der estnische Zivilprozessordnung, Tsiviilkohtumenetluse seadustik,in englischer Übersetzung); dort werden u.a. folgende Regelungsbereiche abgedeckt:
Estland gehört seit dem 28.11.1993 dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (NYÜ 1958) an. Da das Land keinen der möglichen Vorbehalte erklärt hat, sind ausländische Schiedssprüche ausnahmslos nach den NYÜ-Regeln (Artikel 754 der estnische Zivilprozessordnung, Tsiviilkohtumenetluse seadustik, in englischer Übersetzung) in Estland vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung bestimmt sich nach dem nationalen Verfahrensrecht.
Als estnische Schiedsinstitution ist das durch Gesetz vom 14.8.1991 errichtete Schiedsgericht (Arbitraazhikohus) bei der Estnischen Industrie- und Handelskammer zu nennen (Eesti Kaubandus-Tööstuskoda - Estonian Chamber of Commerce and Industry, Link: Arbitration Court).
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