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Gewährleistungsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht ist in den Art. 1707-1718 des rumänischen Zivilgesetzbuchs geregelt.

Vorliegen eines Mangels

Um Gewährleistungsrechte auslösen zu können, muss die Kaufsache mangelhaft sein. Dies gilt auch für sogenannte versteckte Mängel, falls der Mangel zu einer Einschränkung beim Gebrauch der Sache führt oder die Verwendungsmöglichkeit oder der Wert soweit herabgesetzt ist, dass der Käufer die Sache nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Auf Gewährleistungsrechte kann man sich allerdings dann nicht berufen, wenn dem Käufer bei  Abschluss des Vertrages der Mangel bekannt war (Art. 1707).

Die Haftung für versteckte Mängel kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (Art. 1708).

Pflichten des Käufers

Bei Vorliegen eines versteckten Mangels muss der Käufer den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist diesen über diesen Umstand  in Kenntnis setzen. Anderenfalls verwirkt der Käufer seine Gewährleistungsrechte. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, beträgt die Frist bei beweglichen Sachen zwei Werktage. Tritt der Mangel graduell, das heißt schrittweise auf, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Käufer die Schwere und das Ausmaß des Mangels erkennt (Art. 1709). Verschweigt oder verheimlicht der Verkäufer vorsätzlich den Mangel, kann er sich nicht zu seinen Gunsten auf den Ablauf der Frist berufen.

Die Gewährleistungsrechte im Einzelnen

Der Käufer kann im Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Verkäufer verlangen, dass

  • der Mangel auf Kosten des Verkäufers beseitigt wird (Nachbesserung),

  • eine mangelfreie Sache geliefert wird (Nachlieferung),

  • der Preis angemessen gemindert wird (Minderung) oder

  • der Vertrag rückabgewickelt wird (Rücktritt).

Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände und des Vertragszwecks auch eine andere Art der Nacherfüllung anordnen, als vom Käufer gefordert wird (Art. 1710). Im Übrigen steht die Ausübung dieser Rechte stets unter dem Vorbehalt der Angemessenheit.

Ist lediglich ein abgrenzbarer Teil einer Mehrheit von Sachen mangelhaft, betrifft die Gewährleistung auch nur diesen Teil.  Dies gilt jedoch nur, wenn dadurch keine Benachteiligung des Käufers eintritt (Art. 1711).

Kannte der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Mangel, ist der Käufer berechtigt, zusätzlich zu den oben genannten Gewährleistungsrechten Schadensersatz zu fordern, soweit ein Schaden eingetreten ist. Hat der Verkäufer den Mangel nicht gekannt, muss er bei einer Minderung oder einem Rücktritt vom Vertrag  nur den Kaufpreis und die Aufwendungen, die durch den Kauf entstanden sind, ersetzen (Art. 1712). Dies gilt allerdings nur insofern, als dass die gemachten Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis stehen.

Die o.g. Gewährleistungsrechte aus Art. 1710 und ein Schadensersatzanspruch des Käufers – auch für höhere Gewalt - schließen sich nicht gegenseitig aus (Art. 1713).

Regelungen, die eine Garantie wegen versteckter Mängel betreffen, sind nur dann anwendbar, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Art. 1714).

Haltbarkeitsgarantie

Hat der Verkäufer die Funktionsfähigkeit der Kaufsache für einen bestimmten Zeitraum garantiert, ist er im Falle des Auftretens eines Mangels verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten zu reparieren. Ist die Reparatur unmöglich oder würde sie mehr Zeit in Anspruch nehmen als vertraglich vereinbart oder anderweitig gesetzlich geregelt, muss der Verkäufer eine neue Sache liefern. Besteht eine vertragliche Regelung zur Reparaturdauer nicht, darf diese maximal 15 Tage dauern.  Liefert der Verkäufer keine neue Sache, ist er verpflichtet, gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis zu erstatten (Art. 1716).

Der Käufer kann keine Rechte aus der Garantie herleiten, soweit ihm der Verkäufer nachweisen kann, dass die Mangelhaftigkeit der Sache auf seinem Verschulden beruht. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung schriftlicher Gebrauchsanweisungen (Art. 1717).

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über die Mangelhaftigkeit der Sache innerhalb der Gewährleistungsfrist zu informieren, anderenfalls verwirkt er seine Rechte aus der Garantie (Art. 1718).

Verjährung

Ansprüche auf Gewährleistung unterliegen der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (Art. 2517).

Eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr besteht u.a. bei

  • Händlern hinsichtlich ihrer Zahlungsanprüche aus Verkäufen

  • Handwerkern und Künstlern hinsichtlich ihres Werklohns

  • Rechtsanwälten hinsichtlich der Gebühren, die gegenüber Mandanten erhoben werden und

  • Ingenieuren, Architekten, Sachverständigen, Buchhaltern und andere Freiberuflern hinsichtlich ihrer Vergütung.


Da für Altverträge nach rumänischem Recht, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen ZGB zum 1.10.2011 geschlossen wurden, prinzipiell noch das alte rumänische Zivilgesetzbuch (M.Of. Nr. 177/1993) zu berücksichtigen ist, ein kurzer Blick auf die dortigen Gewährleistungsregeln: Der Verkäufer ist zur Gewährleistung für verborgene Mängel verpflichtet, nicht jedoch, wenn es sich um erkennbare Mängel handelt. Optionen waren die Rückabwicklung des Vertrages, die Kaufpreisminderung oder in der Rechtspraxis auch ein Recht auf Nachbesserung; die allgemeinen Vorschriften zum vertraglichen Schadensersatz fanden sich in den Artikel 1350, 997 folgende ZGB alter Fassung, die Regelungen zu Handelsgeschäften waren insbesondere in den Artikeln 60 bis 73 des inzwischen durch das neue ZGB ersetzten rumänischen Handelsgesetzbuchs (Codul Comercial, M.Of. Nr.--Nummer 31/1887) enthalten.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

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