Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Uruguay

Zoll und Einfuhr kompakt - Uruguay gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Uruguay unterhält zahlreiche Handelsabkommen mit lateinamerikanischen Ländern. Über Lateinamerika hinaus ist das Land durch weitere Freihandelsabkommen vernetzt.

    Mitgliedschaft in der WTO

    Uruguay ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO).

    Internationale Handelsvereinigungen

    Uruguay gehört zusammen mit Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Peru, Panama und Paraguay der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI).

    Uruguay ist außerdem Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes des Südens (Mercado Común del Sur - Mercosur). Mercosur ist das bedeutendste Wirtschaftsbündnis Lateinamerikas. Weitere Mitgliedstaaten sind Brasilien als wirtschaftliches Schwergewicht sowie Paraguay, Uruguay und Bolivien, das dem Block im Juli 2024 offiziell beitrat. Mercosur ist als Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzolltarif konzipiert. Allerdings können die Mitgliedstaaten weiterhin Ausnahmen vom gemeinsamen Zolltarif anwenden. Für Ursprungswaren des Mercosur gilt im intraregionalen Handel grundsätzlich Zollfreiheit. Importwaren aus Ländern außerhalb des Mercosur werden trotzdem häufig mehrfach verzollt beziehungsweise unterschiedlich eingereiht. Nach Aussage von Experten ist eine Umgehung von Mehrfachverzollungen nur durch die Nutzung von Zolllagern möglich.

    Weitere Freihandelsabkommen

    Uruguay hat sowohl im Verbund mit den Mercosur-Staaten als auch als alleiniger Vertragspartner verschiedene Freihandelsabkommen abgeschlossen. Dazu gehören die Abkommen zur wirtschaftlichen Ergänzung, die die lateinamerikanischen Länder im Rahmen der ALADI untereinander abschließen (Acuerdos de Complementación Económica - ACE).

    Zusammen mit den anderen Mercosur-Staaten unterhält Uruguay ACE-Abkommen mit Mexiko (ACE 55: speziell auf den Kfz-Sektor zugeschnitten), Chile (ACE 35), Bolivien (ACE 36), Peru (ACE 58), Kolumbien (ACE 72), Kuba (ACE 62), Ecuador und Venezuela (ACE 59). Darüber hinaus bestehen Freihandelsabkommen mit Israel, Ägypten und Singapur sowie Präferenzabkommen mit Indien und der Zollunion des Südlichen Afrika (Southern African Customs Union - SACU). 

    Als eigenständiger Vertragspartner hat Uruguay ein Abkommen mit Mexiko (ACE 60), Venezuela (ACE 63) und Chile (ACE 73) geschlossen. Mit Brasilien (ACE 2) und Argentinien (ACE 57) bestehen zudem sektorbezogene Abkommen für den Kraftfahrzeugbereich.

    Noch nicht in Kraft

    Ferner hat der Mercosur ein Freihandelsabkommen mit den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) sowie den Palästinensischen Gebieten unterzeichnet. Mit Kanada, Südkorea und den Vereinigten Arabischen Emiraten wird aktuell über ein Freihandelsabkommen verhandelt. 

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  • Mit dem Abkommen werden rund 90 Prozent der gegenseitigen Einfuhrzölle schrittweise gesenkt oder vollständig abgeschafft.

    Das EU-Mercosur-Abkommen besteht aus zwei separaten Rechtsinstrumenten:

    1. dem Partnerschaftsabkommen (EMPA), das Handel, politische Zusammenarbeit und Kooperation umfasst. Dieses muss von der EU, allen EU-Mitgliedstaaten sowie den Mercosur‑Staaten ratifiziert werden; und
    2. dem Interimshandelsabkommen (iTA), das nur die handelspolitischen Teile des EMPA abdeckt, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Dieses wurde nur von der EU und den Mercosur-Staaten ratifiziert.

    Ende März teilte die EU-Kommission mit, dass das iTA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet werden kann, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf beiden Seiten bereits erfüllt waren. 

    Sobald das EMPA in Kraft tritt, läuft das iTA aus.

    Umfassender Zollabbau mit Übergangsfristen

    Mit dem Abkommen werden rund 90 Prozent der Einfuhrzölle auf EU‑Waren, darunter Maschinen, chemische Produkte, Pharmazeutika sowie Bekleidung und Schuhe, schrittweise abgebaut. Für besonders sensible Produkte wie Kraftfahrzeuge gelten längere Übergangsfristen von bis zu 16 Jahren. Im Gegenzug baut die EU die Zölle auf rund 90 Prozent der aus dem Mercosur eingeführten Waren schrittweise ab. 

    Welche Waren konkret vom Zollabbau erfasst sind, ergibt sich aus dem Anhang 2-A des Abkommens. Anlage 2-A-1 enthält den Zollabbaustufenplan der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur, Anlage 2-A-2 der Abbaustufenplan der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren.

    Jede Ware ist im Zollabbauplan einer Abbaustufe zugeordnet. Diese bestimmt, in welchem Zeitraum die Zölle gesenkt werden und ab wann Zollfreiheit gilt. Das "Jahr 0" umfasst den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2026; weitere Abbauschritte erfolgen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres. Waren der Abbaustufe "0" sind seit dem 1. Mai 2026 zollfrei. Bei höheren Abbaustufen erfolgt die Zollsenkung schrittweise über mehrere Jahre.

    Ausgangspunkt für die Zollsenkung ist grundsätzlich der Basiszollsatz. Liegt der allgemeine WTO‑Zollsatz (Meistbegünstigungszollsatz: Most Favoured Nation - MFN) unter dem Basiszollsatz, wird stattdessen dieser als Ausgangswert für den Zollabbau herangezogen (Art. 2.4 Abs. 7). Ist der MFN-Zollsatz höher, erfolgt der Zollabbau auf Grundlage des Basiszollsatzes. 

    Für Waren, die nicht vom Abkommen erfasst sind, gelten weiterhin die im Zolltarif des jeweiligen Mercosur-Landes festgelegten Zollsätze. 

    Ursprungsregeln 

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz ist, dass die Ware die Ursprungsvorschriften des Kapitels 3 erfüllt. Als Ursprungswaren gelten vollständig gewonnene oder hergestellte Waren, Waren aus ausschließlich ursprungsberechtigten Vormaterialien sowie Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, dennoch die produktspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3-B erfüllen.  

    Das Abkommen sieht zudem bilaterale Kumulierung vor. Sie ermöglicht, dass Vormaterialien aus der EU im Mercosur so behandelt werden, als hätten sie dort ihren Ursprung - und umgekehrt. Dies gilt jedoch nur, wenn die betreffenden Materialien einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die über die in Artikel 3.6 genannten Behandlungen hinausgeht.  

    Eine allgemeine Toleranz erlaubt außerdem die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Anforderungen des Anhangs 3‑B nicht erfüllen, sofern ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab‑Werk‑Preises nicht überschreitet. Für Textilien der HS-Kapitel 50 bis 63 gelten besondere Toleranzregelungen.

    Eine weitere Voraussetzung für den Ursprungserwerb ist die direkte Beförderung. Die Waren müssen unmittelbar zwischen den Vertragsparteien transportiert werden; eine Durchfuhr durch Drittländer ist nur zulässig, wenn die Waren durchgehend unter zollamtlicher Überwachung stehen.  

    Präferenznachweise

    Ursprungswaren können zollbegünstigt eingeführt werden, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt. Dieser erfolgt grundsätzlich durch eine Ursprungserklärung gemäß Anhang 3‑C des Abkommens. Für Sendungen mit einem Wert von bis zu 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgefertigt werden. Bei höheren Sendungswerten ist in der EU eine Registrierung als REX-Ausführer erforderlich.

    Die Ursprungserklärung ist auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument in folgender Form abzugeben:  

    Der Ausführer (Nummer des Ausführers also REX-Nummer, ggf. nichts eintragen) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren (Europäische Union oder Mercosur) sind.  

    (Ort und Datum) 

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)  

    Ursprungserklärungen können elektronisch oder in Papierform übermittelt werden und sind zwölf Monate gültig.

    Ursprungszeugnisse

    Während einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren erkennt die EU bei der Einfuhr von Mercosur-Waren zusätzlich Ursprungszeugnisse als Präferenznachweis an. Argentinien, Brasilien und Uruguay können sowohl Ursprungserklärungen als auch Ursprungszeugnisse verwenden. Paraguay stellt während der fünfjährigen Übergangsfrist ausschließlich Ursprungszeugnisse aus.

    Ursprungszeugnisse werden gemäß Anhang 3‑D von autorisierten Stellen in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache elektronisch ausgestellt.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Wareneinfuhren nach Uruguay können nur Unternehmen mit Sitz in Uruguay abwickeln. Die Einschaltung eines Zollagenten ist dabei verpflichtend.

    Voraussetzung für die Wareneinfuhr

    Wareneinfuhren nach Uruguay können ausschließlich von Unternehmen mit Sitz in Uruguay abgewickelt werden. Hierfür benötigen sie eine Steueridentifikationsnummer (Registro Único Tributario – RUT) sowie eine Registrierung als Importeur bei der uruguayischen Zollbehörde (Dirección Nacional de Aduanas – DNA). Darüber hinaus müssen sich Importeure obligatorisch durch einen Zollagenten vertreten lassen. Dieser ist dazu berechtigt, die Warenanmeldung sowie alle mit der Zollabfertigung verbundenen Handlungen im Namen des Importeurs vorzunehmen.

    Für die Überwachung der Zollvorschriften ist die Zollbehörde DNA im Wirtschafts- und Finanzministerium zuständig. Rechtliche Grundlage für Wareneinfuhren ist das Zollgesetz "Código Aduanero".

    Außenhandelsplattform

    Für die Abwicklung von Außenhandelsgeschäften steht das Single Window "Ventanilla Única de Comercio Exterior" (VUCE) zur Verfügung. Über die Plattform können sämtliche Zollformalitäten elektronisch abgewickelt werden. Importeure, Exporteure und beteiligte Behörden können dort Dokumente einreichen, prüfen, bearbeiten und weiterleiten. Für die Registrierung ist unter anderem die Steueridentifikationsnummer RUT erforderlich.

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

    Ähnlich dem Authorized Economic Operator (AEO) der EU können sich in Uruguay am Außenhandel beteiligte Unternehmen im Programm "Operador Económico Calificado" (OEC) zertifizieren lassen. Dadurch ergeben sich für zertifizierte Unternehmen verschiedene Vorteile beim Zollverfahren sowie geringere Geschäftskosten. Die Zertifizierung ist freiwillig und gilt für drei Jahre. Gegenwärtig nutzen in Uruguay 59 Unternehmen das OEC-Programm.

    Die uruguayische Zollbehörde strebt die gegenseitige Anerkennung des OEC-Status mit den wichtigsten Handelspartnern an. Hierzu schließt sie Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Acuerdo de Reconocimiento Mutuo - ARM) ab. Uruguay hat bereits ein ARM mit Brasilien, Argentinien, Peru, Bolivien, Kolumbien, dem Mercosur, Südkorea, China und den USA geschlossen. Außerdem besteht ein multilaterales ARM mit Brasilien, Argentinien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Paraguay, Peru und der Dominikanischen Republik. Weitere bilaterale ARM mit zum Beispiel Ecuador befinden sich derzeit in Verhandlung.

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  • Einfuhrwaren müssen verschiedene Zollförmlichkeiten durchlaufen, bevor sie in den freien Verkehr überlassen werden können.

    Importwaren dürfen nur über zugelassene Grenzzollstellen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Uruguays eingeführt werden. Anschließend sind sie bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Werden sie nicht unmittelbar zum zollrechtlich freien Verkehr ("importación definitiva") abgefertigt, verbleiben sie nach der Entladung und bis zur Überführung in ein Zollverfahren in dafür vorgesehenen Lagern. Dort können sie ausschließlich Maßnahmen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung dienen; dadurch dürfen sich ihre charakteristischen Eigenschaften nicht ändern. Im Regelfall sind die Waren innerhalb von zwölf Monaten aus dem Lager zu entnehmen und zu einem Zollverfahren anzumelden. 

    Die Warenanmeldung (Documento Único Aduanero - DUA) wird grundsätzlich elektronisch und nur in Ausnahmefällen physisch bei der Zollbehörde eingereicht. Dies kann bereits vor der Ankunft des Beförderungsmittels erfolgen. Anschließend prüft die Zollbehörde die Anmeldung und die zugehörigen Begleitdokumente. Nach Entrichtung der festgesetzten Einfuhrabgaben gibt die Zollbehörde die Ware frei. Diese kann ohne weitere zollrechtliche Beschränkung verwendet werden.

    Warenbegleitpapiere

    Für die Warenabfertigung werden neben der Zollanmeldung DUA weitere Begleitpapiere benötigt, darunter: 

    • Handelsrechnung in spanischer, portugiesischer oder englischer Sprache mit den handelsüblichen Angaben: Rechnungsnummer, Ausstellungsort und -datum, Name und Anschrift des Käufers sowie des Verkäufers, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Incoterm-Klausel, genaue Warenbezeichnung, Menge in Handelseinheiten, Anzahl und Art der Packstücke, Einzel- und Gesamtpreis der Ware in der Zahlungswährung, Ursprungsland sowie Angaben über die Beförderung. Ist die Rechnung in einer anderen Sprache aufgemacht, sind Übersetzungen ins Spanische beizubringen
    • detaillierte Packliste bei Containerverschiffungen oder wenn die Handelsrechnung keine ausreichende Übersicht über die in den Packstücken gelieferten Waren enthält 
    • Beförderungsdokument: Frachtbrief, Konnossement oder Luftfrachtbrief
    • Ursprungszeugnisse oder Präferenznachweise für zollbegünstigte Waren aus Ländern, mit denen Uruguay ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Bei Sendungen von EU-Waren wird der Ursprung grundsätzlich anhand einer Erklärung zum Ursprung nachgewiesen. Für Warensendungen mit einem Wert von bis zu 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgefertigt werden, bei höheren Sendungswerten nur von registrierten Ausführern (REX-Ausführern)
    • Für bestimmte Waren: Genehmigungen, Lizenzen, phytosanitäre Zertifikate (Pflanzen und pflanzliche Produkte), veterinäre Zertifikate (Tiere und tierische Produkte) oder Freiverkäuflichkeitszertifikate (Lebensmittel, Pharmazeutika und Kosmetika) 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Neben der Überlassung zum freien Verkehr stehen weitere Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: vorübergehende Einfuhr, Veredelung, Zolllager und Transit. 

    Vorübergehende Verwendung

    Waren können für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum in Uruguay zollfrei eingeführt werden. Nach Ablauf der Frist von in der Regel 90 Tagen sind sie in unverändertem Zustand wieder auszuführen. Das Verfahren eignet sich unter anderem für Kulturgüter, Kunstwerke zu Ausstellungszwecken sowie für Ausrüstungsgegenstände für visuelle, darstellende oder musikalische Veranstaltungen. Mit Ausnahme von Gebühren ("tasas") fallen keine Einfuhrabgaben an. Die Zollbehörde kann dennoch die Hinterlegung einer Sicherheit verlangen.

     In Uruguay wird das Zollpassierscheinheft Carnet ATA nicht anerkannt.

    Veredelung

    Im Rahmen der aktiven Veredelung werden Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur in Uruguay eingeführt. Die daraus entstehenden Waren (Veredelungserzeugnisse) sind innerhalb von 90 Tagen wieder auszuführen. In das Verfahren können beispielsweise Rohstoffe, Vorprodukte, Teile, Komponenten, Motoren, Behältnisse und Verpackungsmaterialien überführt werden. Es eignet sich außerdem für im Inland hergestellte Maschinen und Ausrüstungen, die vorübergehend zur Reparatur oder Modernisierung eingeführt werden. 

    Grundsätzlich sind keine Eingangsabgaben bis auf Gebühren zu zahlen. Dabei entstehende Nebenprodukte oder Abfälle mit Handelswert, die nicht reexportiert werden, unterliegen jedoch der Zahlung der Einfuhrabgaben. Sie können davon ausgenommen werden, wenn ihr Handelswert 5 Prozent des CIF-Werts (CIF - Cost, Insurance and Freight) der importierten Waren nicht übersteigt. Außerdem ist in bestimmten Fällen die Leistung einer Sicherheit erforderlich. 

    Zolllagerverfahren

    Waren können bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr für einen bestimmten Zeitraum in Zolllagern gelagert werden. Hierfür stehen unterschiedliche Lagerarten zur Verfügung, darunter Handels-, Industrie-, Reparatur-, Wartungs- und Logistiklager. Je nach Lagertyp dürfen bestimmte Aktivitäten mit den gelagerten Waren durchgeführt werden. Ein Zolllager kann zugleich mehreren dieser Zwecke dienen. Für die Lagerung von Waren sind keine Einfuhrabgaben zu entrichten, lediglich Gebühren fallen an. Zusätzlich kann die Zollbehörde die Stellung einer Sicherheit verlangen. 

    Versandverfahren

    Im Versandverfahren werden die Waren unter zollamtlicher Überwachung von der Abgangszollstelle bis zu einer anderen Zollstelle befördert. Während des Transports dürfen die Waren weder genutzt noch verändert werden. Mit Ausnahme von Gebühren sind keine Eingangsabgaben zu zahlen. 

    Besonderes Zollverfahren

    Warenmuster ohne Handelswert können im Rahmen des Sonderzollverfahrens ("régimen aduanero especial") vorübergehend oder endgültig abgabenfrei eingeführt werden. Sie dienen ausschließlich zu Ausstellungs-, Demonstrations- oder Analysezwecken zur Anbahnung von Handelsgeschäften. Auch Muster mit Handelswert sind von der Zahlung der Einfuhrabgaben befreit, sofern ihr Zollwert den in den Zollvorschriften festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet.

    Die Regelungen zum Import von Mustern gelten ebenfalls für Werbematerial und Ersatzteile.

    Weitere Warengruppen, die im Rahmen dieses Verfahrens importiert werden können, sind beispielsweise Gepäck, Fahrzeuge und Reisegut von Reisenden, internationale Postsendungen sowie Container. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Uruguay erhebt auf Warenimporte neben Einfuhrzöllen eine Mehrwertsteuer sowie auf bestimmte Waren die Verbrauchsteuer IMESI.

    Zolltarif

    Der Zolltarif Uruguays basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS). In der Struktur des HS sind vier Codenummern ("Position") mit zwei weiteren Codenummern ("Unterposition") vorgesehen. Der sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. Im uruguayischen Zolltarif wird dieser noch um zwei zusätzliche Stellen erweitert. Zudem basiert er auf dem gemeinsamen Außenzolltarif des Mercosur (Arancel Externo Común - AEC). Somit verwendet Uruguay wie auch die übrigen Mercosur-Mitgliedstaaten Brasilien, Argentinien und Paraguay die Gemeinsame Nomenklatur des Mercosur (Nomenclatura Común del Mercosur - NCM). 

    Vom AEC hat sich Uruguay wie auch die anderen Mercosur-Mitglieder Ausnahmen vorbehalten (Lista Nacional de Excepciones al Arancel Externo Común - LETEC). In Einzelfällen können bei der Wareneinfuhr wesentlich höhere oder niedrigere Einfuhrzölle erhoben werden als im AEC vorgesehen. Gemäß Entscheidung CMC 01/25 darf Uruguay bis 2029 für bis zu 225 NCM-Positionen von den vorgesehenen AEC-Regelsätze abweichen. 

    Einfuhrzölle

    Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Dieser ist im Regelfall der Transaktionswert, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der eingeführten Waren. In Uruguay entspricht der Zollwert dem CIF-Wert, der die Kosten, die Versicherung und die Fracht (Cost, Insurance, Freight) umschließt. In der Regel betragen die Einfuhrzölle für nicht im Rahmen eines Freihandelsabkommens begünstigte Waren zwischen 0 und 35 Prozent. 

    Die Zollsätze Uruguays können in der Datenbank der EU-Kommission Access2Markets kostenlos eingesehen werden.

    Weitere Einfuhrabgaben

    Umsatzsteuer

    Beim Import von Waren ist in Uruguay die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA) zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IVA ist bei Wareneinfuhren der verzollte Warenwert, also der CIF-Wert zuzüglich des Einfuhrzolls und aller bei der Einfuhr fälligen Abgaben, ausgenommen die IVA selbst. Der Regelsteuersatz beträgt 22 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent gilt für bestimmte Nahrungsmittel, darunter Brot, Kekse, Fleisch, Fisch, Reis, Mehl, Nudeln, Salz, Zucker, Kaffee und Tee sowie für Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse und medizinische Implantate. Von der IVA sind unter anderem Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Broschüren und Bildungsmaterialien befreit.

    Verbrauchsteuern

    Die Einfuhr und Herstellung bestimmter Waren wie etwa Alkoholika, Tabakwaren und Kosmetika unterliegen der Verbrauchsteuer IMESI ("Impuesto Espeífico Interno"). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IMESI bei Wareneinfuhren ist der Zollwert also der CIF-Wert, ausgenommen hiervon ist die Mehrwertsteuer. Je nach Produkt gelten unterschiedliche Steuersätze. Nachfolgend die IMESI-Sätze einiger Beispielprodukte.

    IMESI-Sätze für ausgewählte Produkte
    ProduktbezeichnungSteuersatz in Prozent
    • Wermut
    • Champagner
    • Likör-, Schaum- und Spezialweine
    23
    • Bier
    27
    • Alkoholfreie Getränke wie Mineralwasser und Softdrinks
    22
    • Weitere alkoholfreie Getränke
    30
    • Kosmetika
    • Parfümeriewaren
    • Körperpflegeprodukte
    20
    • Tabak
    • Zigarren
    • Zigaretten 
    70
    • Schmierstoffe
    • Schmierfette
    35
    Quelle: Uruguayisches Steuergesetz in der aktualisierten Fassung von 2023 ("Nuevo Texto Ordenado 2023")

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Freizonen gewähren tarifäre Handelserleichterungen. Unternehmen, die sich dort niederlassen, können ihre Waren zollfrei einführen.

    Freizonen gehören dem uruguayischen Staatsgebiet, unterliegen jedoch besonderen Steuer- und Zollbestimmungen. Bei der Einfuhr von Waren fallen dort beispielsweise keine Zölle an. Grundsätzlich ist die Einfuhr aller Waren zulässig - ausgenommen sind Waffen, Schießpulver, Munition und sonstige für militärische Zwecke bestimmte Güter. Darüber hinaus sind die dort ausgeübten Tätigkeiten von gewissen nationalen Steuern wie zum Beispiel der Mehrwertsteuer befreit. In den Freizonen dürfen unter anderem Lager-, Handels-, Industrie- und Dienstleistungstätigkeiten durchgeführt werden. Ziel ist es, Investitionen zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und die Ausfuhren anzukurbeln.

    Uruguay verfügt über folgende Freizonen: Parque de las Ciencias, WTC Free Zone, Zonamérica, UPM Fray Bentos, del Plata, Nueva Palmira, Colonia Suiza, CUECAR, Florida, Libertad, WTC Punta del Este Free Zone, Punta Pereira, Aguada Park und Grupo Continental Zona Franca. 

    Nähere Informationen zu den Freizonen sind auf der Internetseite des uruguayischen Wirtschafts- und Finanzministeriums abrufbar.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Die Einfuhr bestimmter Waren ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Dies gilt zum Beispiel für Medikamente, Nahrungsmittel sowie Tier- und Pflanzenprodukte.

    Einfuhrbeschränkungen

    Einfuhrbeschränkungen dienen der Kontrolle ausgewählter Waren durch die zuständigen Behörden. In Uruguay unterliegen zahlreiche Waren produktspezifischen Einfuhrbeschränkungen ("ingreso controlado") und dürfen somit nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen importiert werden. Hierzu zählen beispielsweise Genehmigungen, Zertifizierungen und Lizenzen. Unternehmen sollen frühzeitig prüfen, ob für ihre Waren Beschränkungen gelten und welche Voraussetzungen sie für den Import erfüllen müssen. Nachfolgende Übersicht enthält Beispiele für betroffene Waren sowie die jeweils zuständige Behörde. 

    Ausgewählte Waren mit Einfuhrbeschränkungen und zuständige Behörden
    WarengruppeZuständige Behörde
    • Medikamente und medizintechnische Produkte
    • Nahrungsmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel
    • Kosmetika
    • Haushaltreiniger
    • Tabak, Zigarren und E-Zigaretten 

    Gesundheitsministerium 

    (Ministerio de Salud Pública

    • Produkte tierischen Ursprungs wie Fleisch, Fleischwaren, Eier und Milch
    • Produkte pflanzlichen Ursprungs, darunter Obst, Gemüse und Nüsse
    • Düngemittel, Herbizide und Insektizide

    Ministerium für Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei 

    (Ministerio de Ganadería, Agricultura y Pesca)

    • Wein
    • Traubenprodukte

    Nationales Institut für Wein 

    (Instituto Nacional de Vitivincultura)

     

    • Babyfone
    • Schnurlose Telefone
    • Walkie-Talkies
    • Handy
    • Tablets
    • WLAN-Verstärker
    • GPS-Navigationsgeräte 

    Regulierungsbehörde für Kommunikationsdienste 

    (Unidad Reguladora de Servicios de Comunicaciones)

    Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft.Quelle: Uruguayische Zollbehörde

    Einfuhrverbote

    Zudem ist die Einfuhr von Einweg-Strohhalmen aus Kunststoff, die nicht Bestandteil der Produktverpackung sind, aus Umweltschutzgründen seit 2022 gesetzlich verboten.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Für Konsumprodukte gelten in Uruguay verbindliche Kennzeichnungsvorschriften. Dies betrifft sowohl importierte als auch im Inland hergestellte Waren.

    Vorverpackte Produkte sind gut sichtbar und leicht lesbar in spanischer Sprache zu kennzeichnen. Zusätzliche Angaben in anderen Sprachen sind zulässig. Die Kennzeichnung darf keine falschen, irreführenden oder täuschenden Angaben enthalten und muss mindestens folgende Informationen umfassen:

    • Produktbezeichnung
    • Ursprungsland
    • Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers bzw. des Importeurs 
    • Nettogewicht
    • Mindesthaltbarkeitsdatum, wenn erforderlich  
    • Inhaltsstoffe bei Lebensmitteln (ausgenommen Erzeugnisse mit nur einer Zutat) bzw. Bestandteile in den übrigen Fällen
    • Chargenkennzeichnung, wenn erforderlich
    • gegebenenfalls Gebrauchs- oder Verwendungsanleitung
    • gegebenenfalls Lagerhinweise

    Neben den vorgeschriebenen Pflichtangaben können Etiketten weitere Informationen enthalten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften stehen. Qualitätsangaben wie "geprüft" oder "zertifiziert" dürfen nur verwendet werden, wenn das Produkt von einer hierfür zugelassenen Stelle entsprechend zertifiziert wurde.

    Etikettierung abgepackter Lebensmittel

    Abgepackte Lebensmittel müssen darüber hinaus mit einer Nährwertkennzeichnung versehen sein. Diese muss unter anderem Angaben zum Energiegehalt (Kalorien) und zu den Nährwerten aufweisen.

    Zusätzlich zur Nährwertkennzeichnung ist eine grafische Kennzeichnung auf der Vorderseite der Verpackung vorgeschrieben. Diese soll Verbrauchern die schnelle Identifizierung von Lebensmitteln mit einem ungünstigen Nährwertprofil ermöglichen. Sie weist insbesondere auf einen übermäßigen Gehalt an Nährstoffen wie Fett, gesättigten Fettsäuren, Natrium oder Zucker hin.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Technische Normen sind grundsätzlich freiwillig. Für bestimmte Produkte sind sie jedoch verpflichtend. Holzverpackungen müssen dem Standard ISPM 15 entsprechen.

    Technische Normen legen Anforderungen, Spezifikationen und Leitlinien für Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen fest. Sie sollen deren Eignung und Sicherheit gewährleisten. Für die Entwicklung dieser sind anerkannte Normungsorganisationen zuständig. In Uruguay erarbeitet das private, nicht gewinnorientierte "Instituto Uruguayo de Normas Técnicas" (UNIT) die technischen Normen. UNIT vertritt Uruguay zugleich in internationalen Normungsorganisationen wie der International Organization for Standardisation (ISO).

    UNIT-Normen decken zahlreiche Bereiche ab. Dazu zählen unter anderem Maschinen, Textilien, Holz- und Forstprodukte, Papier und Zellstoff, Spirituosen, alkoholische Getränke und Wein, Lebensmittel, Honig und Honigerzeugnisse, Reinigungsmittel, Agrarchemikalien sowie Erzeugnisse der Leder-, Metall- und Stahlindustrie. Sie sind grundsätzlich freiwillig. Die Regierung kann jedoch einzelne Normen für verbindlich erklären, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Umwelt. Verbindliche Normen gelten unter anderem für Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Industriemaschinen, Feuerlöscher und Spielzeug.

    Unternehmen können sich von UNIT akkreditieren lassen. Akkreditierte Prüfinstitute ("organismo certificador") bestätigen im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Konformität eines Produkts mit den festgelegten Anforderungen. Als Nachweis der Konformität mit der jeweiligen UNIT-Norm ist ein Konformitätszeichen in Form eines Siegels auf dem Produkt anzubringen.

    Eine Übersicht der UNIT-Normen sowie ein Suchetool nach diesen ist im Internet abrufbar.

    Holzverpackungen

    Um eine Einschleppung von Schädlingen zu verhindern, müssen Holzverpackungen dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz ISPM 15 entsprechen. Verpackungen müssen nach einem ISPM 15 anerkannten Verfahren behandelt werden. Zulässig sind die Begasung mit Methylbromid und die Hitzebehandlung. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung muss die Verpackung mit entsprechender Markierung versehen sein. 

    Für die Phytosanitärkontrolle von Holzverpackungen und sonstigen Agrarprodukten ist das Ministerium für Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei (Ministerio de Ganadería, Agricultura y Pesca) zuständig.

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrollrecht finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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