Zollbericht Welt Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Neue Tendenzen im Freihandel – bilateral statt multilateral

Während die Handelsliberalisierung auf WTO-Ebene nur langsam vorankommt, gewinnen bilaterale Freihandelsabkommen an Bedeutung.

Dr. Achim Kampf

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung des Wirtschaftslebens der vergangenen Jahrzehnte hat die Bedeutung des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts erhöht. Zollverfahren sind ordnungsgemäß durchzuführen, Zollschulden fristgerecht zu entrichten sowie Aus- und Einfuhrbeschränkungen zu beachten. Auch die Einhaltung technischer und qualitativer Normen und Standards auf dem Exportmarkt bindet nicht unerhebliche Kapazitäten. Darüber hinaus verteuern Handelsschranken regelmäßig Produkte und Dienstleistungen und erschweren dadurch den Absatz.

Abbau von Hemmnissen wichtiger denn je

Vor diesem Hintergrund gewinnt der Abbau von Handelshemmnissen zunehmend an Bedeutung.

Auf internationaler Ebene sind die Regeln der WTO gefragt

Auf globaler Ebene kommt dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) eine zentrale Rolle zu. Es wird von der am 1. Januar 1995 gegründeten World Trade Organization (WTO) verwaltet. Die WTO bildet den institutionellen Rahmen für den Welthandel.

Das 1994 reformierte GATT trat gemeinsam mit dem WTO-Übereinkommen am 1. Januar 1995 in Kraft. Es strebt den weltweiten Abbau von Handelsschranken sowie die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen an. 

Neben dem GATT verwaltet die WTO weitere Übereinkommen, die verschiedene Bereiche des Warenhandels regeln sowie das General Agreement on Trade in Services (GATS) und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS).

Ein tragender Grundsatz des GATT ist derjenige der Meistbegünstigung. Er besagt, dass Vorteile und Befreiungen, die einem bestimmten Land gewährt werden, auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren sind. Art. XXIV GATT räumt aber ausdrücklich die Möglichkeit ein, durch entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen, Freihandelszonen zu schaffen. Soweit die Staaten davon Gebrauch gemacht haben, lassen sich zwei Gruppen unterscheiden:

Zum einen Freihandelszonen zwischen mehr als zwei Zollgebieten, wie der MERCOSUR im lateinamerikanischen Raum, ASEAN oder NAFTA (North American Free Trade Association). Zum anderen diejenigen zwischen zwei Zollgebieten, wie die bilateralen Freihandelsabkommen der Europäischen Union (EU) mit Kanada (CETA), Japan, Singapur oder Vietnam.

Bilaterale Abkommen gewinnen an Bedeutung

Während die weitere Handelsliberalisierung auf globaler Ebene der WTO oder auf multilateraler Ebene nur begrenzt vorankommt, gewinnen bilaterale Abkommen an Bedeutung. Dies zeigt sich unter anderem an den Abkommen der Europäischen Union mit dem Mercosur, Indien oder Neuseeland sowie an den abgeschlossenen Verhandlungen mit Australien.

Festzuhalten bleibt, dass nicht nur WTO-Runden und multilaterale Freihandelszonen zum Abbau von Handelsschranken beitragen, sondern eben auch bilaterale Abkommen. Für die EU eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, Unternehmen beim Zugang zu neuen Märkten zu unterstützen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs zum Freihandelsabkommen mit Singapur Regelungen zum Investitionsschutz, insbesondere Streitbeilegungsmechanismen, in die gemischte Zuständigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen. Deshalb muss auch jeder einzelne EU-Mitgliedstaat ein solches Abkommen ratifizieren. Über handelspolitische Regelungen, insbesondere Zollvergünstigungen, entscheidet hingegen allein die Europäische Union.

Ist die Europäische Union nicht Vertragspartei, kann eine Freihandelszone dazu führen, dass deutsche Unternehmen gegenüber ausländischen Wettbewerbern benachteiligt werden, die von solchen Abkommen profitieren.

Die Kenntnis dieser Handelsvorteile kann dazu beitragen, unternehmerische Entscheidungen fundierter zu treffen.

Abkommen bauen Zölle stufenweise ab

Charakteristisch für die Freihandelsabkommen ist in zollrechtlicher Hinsicht, dass in Zollabbaulisten jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach einem bestimmten Stufenplan abbaut. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Meistbegünstigungszollsatz. D.h. der Zollsatz, der gemäß dem Prinzip der Meistbegünstigung grundsätzlich allen ausländischen Produkten gegenüber zu erheben ist.

Solche Zollvorteile werden aber nur für solche Produkte festgelegt, die ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben. Wann dies der Fall ist, ist in den einzelnen Abkommen festgelegt.

Der Ausgangspunkt hierzu ist immer identisch: Eine Ware hat den Ursprung eines der Vertragsstaaten, wenn sie dort vollständig hergestellt oder gewonnen oder ausreichend be- oder verarbeitet wurde. Während das Kriterium der vollständigen Herstellung oder Gewinnung in der Regel keine allzu großen Probleme bereitet, ist die ausreichende Be- oder Verarbeitung Gegenstand teilweise komplexer Regelungen, die in Form von Listen in den Abkommen aufgeführt sind.

Ältere Abkommen stellen teilweise darauf ab, ob die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien nach der Behandlung in eine andere Position des Harmonisierten Systems einzureihen sind. Das Harmonisierte System ist eine systematische Codierung der Waren, das die Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Zollsatzes bildet. Dabei bilden die ersten vier Codenummern die sogenannte Position.

Die neueren Abkommen dagegen verwenden Listen, die für alle Waren Regeln für die erforderliche Be- oder Verarbeitung enthalten. Dies können Positionswechsel sein, aber auch bestimmte Wert- oder Produktionskriterien. Wertklauseln legen fest, welche Höchstgrenze des Anteils vom Ab-Werk-Preis die Zollwerte von Vormaterialien ohne Ursprung eines der Vertragsstaaten nicht überschreiten dürfen oder wie hoch mindestens der Anteil der Wertschöpfung im Exportland (gemessen am Free on board-Preis/fob) sein muss. Diese Klauseln sind häufig fein ausdifferenziert und bedürfen genauer Analyse.

Richtig kompliziert wird es, wenn Produktionsvorgänge in bestimmten Staaten solchen in anderen Staaten zugerechnet werden. Dann handelt es sich um sogenannte Kumulierungen, die zu einem zollbegünstigten Ursprung führen können. Unter welchen Voraussetzungen solche Kumulierungen stattfinden können, legen die Abkommen in nicht immer leicht zu durchschauenden Regelungen fest.

Gemeinsam ist den Abkommen, das bestimmte Minimalbehandlungen nicht ursprungsbegründend sind. Wann dies allerdings der Fall ist, regeln die Abkommen unterschiedlich.

Für Unternehmen ist daher nicht immer leicht festzustellen, ob sie von Zollvergünstigungen profitieren. Ebenso kann es schwierig sein, die Auswirkungen von Freihandelszonen zu bewerten, an denen die Europäische Union nicht beteiligt ist und von denen ausländische Wettbewerber profitieren. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge erleichtert jedoch strategische Entscheidungen im Auslandsgeschäft.