Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | WTO | GPA

Die Vergabeverfahren im GPA

Das GPA kennt verschiedene Arten von Vergabeverfahren: offene und beschränkte Ausschreibungen sowie freihändige Vergaben. Sie entsprechen im Grundsatz den unionsrechtlichen Vergabearten.

Von Nadine Bauer | Bonn

Verfahrensarten

Die unterschiedlichen Arten von Vergabeverfahren nennt Artikel IV:4 GPA:

  • Offene Verfahren (open tendering procedures),
  • Beschränkte Ausschreibungen (selective tendering procedures) und
  • Freihändige Vergaben (limited tendering procedures).

Offene Verfahren sind in Artikel I lit. m GPA definiert als Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können.

Bei beschränkten Ausschreibungsverfahren sind nach Art. I lit. q GPA nur solche Lieferanten berechtigt ein Angebot abzugeben, die von der Beschaffungsstelle dazu aufgefordert wurden (qualifizierte Anbieter im Sinne des Art. I lit. p GPA). Diese Vergabeart ähnelt insofern dem aus dem nationalen wie auch europäischen Recht bekannten nicht offenen Verfahren. Die Auftraggeber, die eine beschränkte Ausschreibung nutzen, sind verpflichtet, einmal jährlich in einer in Anlage III des Übereinkommens genannten Veröffentlichung ihre Listen qualifizierter Anbieter zu veröffentlichen und die Gültigkeitsdauer dieser Listen sowie die Bedingungen anzugeben, die für die Aufnahme interessierter Lieferanten in die Listen erfüllt werden müssen (Art. IX:7 GPA).

Im Rahmen einer freihändigen Vergabe tritt die Beschaffungsstelle gemäß Art. I lit. h GPA gezielt an einzelne Lieferanten heran. 

Das GPA spricht sich nicht für die bevorzugte Nutzung einer dieser Verfahrensarten aus. Jedoch dürfen freihändige Vergaben nur in den engen Grenzen des Art. XIII GPA gewählt werden; zum Beispiel wenn keine Angebote eingehen oder die eingehenden Angebote aufeinander abgestimmt sind, wenn das Produkt oder die Dienstleistung nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden kann oder wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen bestehen.

Verfahrensablauf

Vor dem Beginn des eigentlichen Ausschreibungsverfahren muss die Beschaffungsstelle gemäß Art. VII:1 GPA grundsätzlich eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung in einem öffentlich zugänglichen Medium veröffentlichen. Auf diesem Wege sollen alle interessierten Anbietenden über die Beschaffungsmöglichkeit und die relevanten Aspekte der betreffenden Beschaffung informieren werden. Die jeweilige nationale Stelle listet Anlage III.

Artikel VII:2 GPA listet die Anforderungen, die eine Beschaffungsbekanntmachung enthalten muss. Dazu zählen unter anderem die Art und Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, der zeitliche Rahmen sowie verfahrenstechnische Informationen für die Einreichung von Angeboten. Zudem müssen die Bewertungskriterien für die Zuschlagserteilung mitgeteilt werden. Diese in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Kriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen (Art. X:9 GPA).

Um zu gewährleisten, dass eine angemessene Abgabe eines Angebots möglich ist, schreibt das Übereinkommen in Artikel XI bestimmte Mindestfristen vor. Diese variieren je nach Art des gewählten Verfahrens: Beim offenen Verfahren gibt es nur eine relevante Frist zur Abgabe der Angebote (40 Tage), bei einer beschränkten Beschaffung hingegen gelten zwei Fristen. Eine erste Frist für die Beantragung der Teilnahme (25 Tage), gefolgt von einer weiteren Frist für die Einreichung des Angebots (40 Tage). Die Fristberechnung beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung beziehungsweise dem Tag der Mitteilung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Art. XI:2, XI:3 GPA). Es bestehen verschiedene vom Abkommen definierte Fallkonstellationen, in denen die Fristen ausnahmsweise auf bis zu 10 Tage verkürzt werden dürfen.

Um sicherzustellen, dass die Anbietenden über grundlegende Eigenschaften verfügen, die zur Auftragserfüllung notwendig sind, darf die Beschaffungsstelle in engen Grenzen erforderliche Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung festlegen, Art. VIII:1 GPA. Hierzu zählen insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung. Gründe für den Ausschluss eines Anbieters von einer Beschaffung können beispielsweise Konkurs, erhebliche Mängel bei der Erfüllung früherer Aufträge oder die Nichtbezahlung von Steuern sein.

Die Behandlung der Angebote richtet sich nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt gemäß Art. XV:5 GPA an den Anbieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat oder, sofern der Preis das einzige Kriterium ist, den tiefsten Preis geboten hat.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.