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Recht kompakt | WTO | GPA

Einführung in das GPA

Die Welthandelsorganisation widmet dem Bereich Vergabe ein eigenes Abkommen: das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Derzeit gehören dem Abkommen 21 Parteien an.

Von Nadine Bauer | Bonn

Die wohl bekanntesten Übereinkommen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation - WTO), sind das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) und das General Agreement on Trade in Services (GATS). Allerdings ist das öffentliche Beschaffungswesen ausdrücklich von den wichtigsten Liberalisierungen dieser beiden Übereinkommen ausgenommen (Art. III:8a GATT und Art. XIII:1 GATS). Daher hat die WTO ein weiteres Regelwerk geschaffen: das Government Procurement Agreement (GPA). Das erste WTO-GPA trat bereits 1996 in Kraft. Im Jahr 2012 wurde dann die derzeit gültige überarbeitete Fassung angenommen - das GPA 2012.

Die Grundregeln des GPA

Durch das Abkommen öffnen die GPA-Parteien ihre Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb. Ziel ist es, die unternehmerischen Geschäftschancen zu erweitern und den Auftraggebern ein größeres Angebotsspektrum zur Verfügung zu stellen. Daher regelt das GPA die Kriterien für die Vergabe und das Auswahlverfahren. Das Abkommen bezieht sich dabei ausdrücklich auf Waren wie auch auf Dienstleistungen. Das bedeutet konkret: Anbieter aus Staaten, die GPA-Partei sind, dürfen Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen anbieten. Das GPA stützt sich hierbei im Wesentlichen auf zwei Teile: den Wortlaut des Abkommens und die jeweiligen Listen der Parteien für den konkreten Marktzugang.

Das GPA enthält im allgemeinen Teil Regeln, die offene, faire und transparente Wettbewerbsbedingungen im öffentlichen Beschaffungswesen gewährleisten sollen. Es ist durch die Grundprinzipien der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verfahrensgerechtigkeit geprägt. Die wichtigsten materiellen Regelungen enthalten folgende Artikel:

  • Artikel IV: allgemeines Diskriminierungsverbot und Mindeststandards für nationale Vergabeverfahren,
  • Artikel VI und VII: möglichst weite Veröffentlichung von beschaffungsbezogenen Regelungen sowie Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen,
  • Artikel VIII: Verbot unnötiger Teilnahmebedingungen,
  • Artikel XI: Gebot angemessener Fristen,
  • Artikel XV: Gebot der Fairness, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit,
  • Artikel XVI: Transparenz hinsichtlich der Entscheidung und
  • Artikel XVIII: Gebot des effektiven Rechtsschutzes.

Allerdings gelten diese Regeln nicht automatisch für alle Beschaffungsaktivitäten der einzelnen Parteien. Vielmehr sind die in Anlage I enthaltenen Listen (coverage schedules) der einzelnen GPA-Parteien ausschlaggebend: Sie regeln, ob eine Beschaffungstätigkeit unter das Abkommen fällt oder nicht. Die Anhänge zu den Listen setzen sich grundsätzlich wie folgt zusammen: Die Parteien erklären, welche öffentlichen Auftraggeber aus ihrem Gebiet konkret an die Regeln des GPA gebunden sein sollen (Anhänge 1 bis 3). Außerdem legen sie fest, für die Beschaffung welcher Güter und Dienstleistungen die Regelungen gelten (Anhänge 4 bis 6). In Anhang 7 finden sich sodann allgemeine Hinweise. Die Listen einschließlich der jeweiligen Anhänge sind auf der Webseite der WTO abrufbar (auf Englisch).

Geltungsbereich des Abkommens

Das GPA ist ein internationales plurilaterales Abkommen. Das bedeutet, es bindet nur diejenigen WTO-Mitglieder, die es unterzeichnet haben. Rechte und Pflichten aus dem Abkommen werden also nur im Verhältnis derjenigen Staaten begründet, die auch Partei des GPA sind. Dies ist ein wichtiger Unterschied gegenüber den WTO-Übereinkommen GATT, GATS und TRIPS, denn diese multilateralen Verträge sind für alle WTO-Mitglieder verbindlich.

Parteien des GPA

Als Mitgliedsstaat der WTO ist man nicht gleichzeitig auch Partei des GPA. Vielmehr muss hierzu ein gesonderter Beitrittsprozess in Gang gesetzt werden. Zurzeit gehören dem Übereinkommen 21 Parteien an, die 48 WTO-Mitglieder umfassen. Elf weitere WTO-Mitglieder befinden sich im Beitrittsprozess.

Die derzeit 21 Parteien des Abkommens sind:

  • Armenien
  • Australien
  • Kanada
  • Europäische Union (mit ihren 27 Mitgliedstaaten)
  • Hongkong, SVR
  • Island
  • Israel
  • Japan
  • Südkorea
  • Liechtenstein
  • Moldau
  • Montenegro
  • Niederlande
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Singapur
  • Schweiz
  • Taiwan
  • Ukraine
  • USA
  • Vereinigtes Königreich.

GPA und Freihandelsabkommen

Auch im Kontext bilateraler Freihandelsabkommen ist es wichtig, die Grundregeln des GPA zu kennen und zu verstehen - selbst wenn die betreffenden Parteien dem Übereinkommen (noch) nicht beigetreten sind. Denn Regelungen des GPA finden sich oftmals in modernen Freihandelsabkommen wieder. Die GTAI-Übersicht „Zollfrei durch die Welt – Freihandelsabkommen im Überblick“ informiert in diesem Zusammenhang über die Bedeutung von Handelsabkommen, welche es gibt und was Unternehmen beachten müssen, um von diesen zu profitieren.

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