Gewerblicher Rechtsschutz in Mexiko
Patente (Patente) und Marken (Marca) werden im Gesetz zum gewerblichen Eigentum geregelt.
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Patente (Patente) und Marken (Marca) werden im Gesetz zum gewerblichen Eigentum geregelt.
Die in Mexiko am meisten verwendete Gesellschaftsform ist die Sociedad Anónima (S.A.).
Als Vollstreckungstitel dienen rechtskräftige Urteile, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche sowie schiedsgerichtliche Entscheidungen.
Grundsätzlich bestehen für ausländische Investitionen keine Beschränkungen.
Im Rahmen des Vertriebsrechts sind in Mexiko unter anderem der Handelsvertreter (Representante/Agente Comercial) und der Vertragshändler (Distribuidor) bekannt.
Ein eigenes Produkthaftungsgesetz kennt die mexikanische Rechtsordnung nicht.
Das mexikanische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, dazu gehören unter anderem das Akkreditiv, der Eigentumsvorbehalt und die Bürgschaft.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist für Mexiko am 1. Januar 1989 in Kraft getreten.
Die Vereinigten Staaten von Mexiko (Estados Unidos Mexicanos) sind eine föderalistisch aufgebaute Republik und bestehen aus 32 Bundesstaaten.
In allen mexikanischen Bundesstaaten gelten eigene Zivilgesetzbücher (Código Civil) und Zivilprozessordnungen (Código de Procedimientos Civiles).