Mehr zu:
MexikoAnerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Rechtshilfe
Recht
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Rechtsbericht | Mexiko | Rechtsverfolgung
Als Vollstreckungstitel dienen in Mexiko rechtskräftige Urteile, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche sowie schiedsgerichtliche Entscheidungen.
20.05.2022
Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Die Bundesstaaten und der Bundesdistrikt verfügen über eigene Gesetzgebungs- und auch Rechtsprechungsorgane. So gibt es neben der Bundeszivilprozessordnung in jedem Bundesstaat jeweils eine eigene Zivilprozessordnung, die inhaltlich jedoch kaum voneinander abweichen.
Die Rechtsprechung erfolgt durch Gerichte des Bundes und der Bundesstaaten. Auf Bundesebene wird die erstinstanzliche Klage vor dem Distriktgericht (Juzgado de Distrito) erhoben, die Berufung vor dem Bezirksgericht vor einem Einzelrichter (Tribunal Unitario Circuito) oder vor einem Kollegialgericht (Tribunal Colegiado de Circuito). Das höchste Gericht ist der oberste Gerichtshof des Bundes (Suprema Corte de Justicia de la Nación). Auf Ebene der Bundesstaaten wird die erstinstanzliche Klage vor einem Einzelrichter (Juzgado de primera instancia) erhoben. Die zweite Instanz besteht aus einem dem deutschen Oberlandesgericht vergleichbaren Gericht, wie zum Beispiel dem Tribunal Superior de Justicia del Distrito Federal.
Die mexikanische Verfassung garantiert die Kostenfreiheit der Justizverwaltung, das heißt die Verfahren vor mexikanischen Gerichten sind grundsätzlich nicht kostenpflichtig - mit Ausnahme von der Entschädigung von unter anderem Zeugen und Sachverständigen. Jede Partei hat grundsätzlich ihre eigenen Kosten zu tragen. Durch Beschluss kann das Gericht einer Partei die gesamten Kosten (Beweis-, Anwaltskosten etc.) auferlegen.
In Zivilverfahren gibt es keinen Anwaltszwang, allerdings sollte ein Ausländer einen mexikanischen Anwalt hinzuziehen. Für Rechtsanwälte gibt es offizielle Gebührenordnungen. In der Praxis werden die Honorare aber zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelt. Dabei erhält ein Anwalt in der Regel einen gewissen Prozentsatz der eingeklagten Summe. Ein Kostenvorschuss ist üblich. Hinweis: Bei der Suche nach einem Anwalt vor Ort sind die Anwaltslisten der deutschen Auslandsvertretungen hilfreich.
Als Vollstreckungstitel dienen rechtskräftige Urteile, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche sowie schiedsgerichtliche Entscheidungen. Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen staatlicher Gerichte ist die förmliche Anerkennung ihrer Vollstreckbarkeit in einem sogenannten Exequaturverfahren (homologación). Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung sind gemäß Art. 571 Bundeszivilprozessordnung (Código de Procedimientos Civiles - CPC):
Folgende Dokumente sind dem Rechtshilfeersuchen unter anderem beizufügen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, b) erforderliche Übersetzungen in die spanische Sprache, c) ladungsfähige Anschrift des Antragstellers am Sitz des Exequaturverfahrens (Art. 572 CPC).
Eröffnet wird das Anerkennungsverfahren durch persönliche Ladung der Parteien, wobei dem Schuldner eine Frist von neun Tagen zur Ausübung seiner Rechte eingeräumt wird (Art. 574 CPC). Inhaltlich werden lediglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nach mexikanischem Recht geprüft, nicht aber die sachliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung (Art. 575 CPC).
Auch ausländische Schiedssprüche können anerkannt und vollstreckt werden. Die Anerkennung erfolgt dabei in Einklang mit internationalen Verträgen und Abkommen. Mexiko gehört dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche an (BGBl. vom 15. März 1961 - 1961 II 121).
Darüber hinaus ist Mexiko dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965, dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen, dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung vom 5. Oktober 1961 und schließlich dem europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 beigetreten.
Dieser Beitrag gehört zu: