Eilverfahren
Das eigentliche Eilverfahren wird in Liechtenstein als Besitzerschutzverfahren bezeichnet.
Das liechtensteinische Besitzschutzverfahren ist in den §§ 541-545 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt. In ihm ist nach § 542 auf die:
"...Dringlichkeit der Erledigung besondere Rücksicht zu nehmen..."
Daneben kennt das liechtensteinische Verfahrensrecht noch das...