Germany Trade & Invest (Stand: 13.07.2015)
Das eigentliche Eilverfahren wird in Liechtenstein als Besitzerschutzverfahren bezeichnet.
Das liechtensteinische Besitzschutzverfahren ist in den §§ 541-545 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt. In ihm ist nach § 542 auf die:
"...Dringlichkeit der Erledigung besondere Rücksicht zu nehmen..."
Daneben kennt das...
Germany Trade & Invest (Stand: 13.07.2015)
Die außergerichtliche Streitbeilegung in Liechtenstein wird vor allem durch das dortige schiedsrichterliche Verfahren bestimmt. Dieses ist in den §§ 594-635 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt.
Ein weiteres, außergerichtliches Verfahren ist in Liechtenstein die Mediation, geregelt in zwei...
In Liechtenstein gibt es ein besonders geregeltes gerichtliches Verfahren für Bagatellforderungen.
Es ist in den §§ 535-540 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt und findet nach § 535 Anwendung:
"...Wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 1.000 Franken nicht übersteigt..."
Es gelten zahlreiche...
Germany Trade & Invest (Stand: 13.07.2015)
Das Mahnverfahren wird in Liechtenstein als Schuldentriebverfahren bezeichnet.
Das Schuldentriebverfahren ist in den §§ 577-593 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt. Es entspricht dem Mahnverfahren, wie es aus dem österreichischen Recht bekannt ist (Informationen zum Mahnverfahren in Österreich: hier).
Das...