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Zollbericht EAWU Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Sanitär-epidemiologische Kontrolle und staatliche Registrierung

Im Juli 2010 wurden in Kasachstan im Rahmen der Zollunion mit Russland und Belarus die so genannte Staatliche Registrierung und sanitär-epidemiologische Überwachung beziehungsweise Kontrolle eingeführt.

Die Waren, die einheitlichen sanitär-epidemiologischen und hygienischen Anforderungen im Zollgebiet der EAWU unterliegen, werden in einem Register in drei Produktgruppen unterteilt (Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 299 vom 28.Mai 2010):

I. Waren, die einer Überwachung bzw. Kontrolle unterliegen

II. Waren, die staatlich registriert werden müssen

III. Registrierungsfreie Waren

Waren aus dem Abschnitt II unterliegen einer strengeren Kontrolle und können nur mit dem Nachweis einer staatlichen Registrierung in das Zollgebiet eingeführt werden. Das sind unter anderem:

  • Trinkwasser, alkoholische Erzeugnisse, Bier;
  • Erzeugnisse der Haushaltschemie;
  • Stoffe, Ausrüstung, Apparate und andere Mittel, die im Bereich der Wasserversorgung eingesetzt werden;
  • Erzeugnisse der persönlichen Hygiene für Kinder und Erwachsene;
  • Kosmetikprodukte.

Die Bescheinigung über die staatliche Registrierung wird grundsätzlich vom kasachischen Importeur bei der Behörde beantragt. Der Exporteur muss seinerseits, je nach Warenart, einige Dokumente zur Verfügung stellen, wie technische Unterlagen, Laboruntersuchungen, Gebrauchsanweisungen, um die Registrierungsprozedur durchzuführen. .

Ohne Registrierung können Warenmuster für Ausstellungen und Werbezwecke sowie für die Durchführung der Registrierungsprozedur, Souvenirs oder Gebrauchtwaren eingeführt werden.

Veterinäre Kontrolle


Die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, zubereitetem Futter und vielen Produkten tierischen Ursprungs unterliegt der veterinären Kontrolle durch das Ministerium für Landwirtschaft.

Die Behörde ist außerdem für die Ausstellung einer Genehmigung zuständig, die vor der Einfuhr vom Importeur beantragt werden muss.

Die genaue Auflistung der der veterinären Kontrolle unterliegenden Waren ist in der Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 18. Juni 2010 Nr. 317 festgelegt: Ein ausländischer landwirtschaftlicher Herstellerbetrieb muss in ein entsprechendes Register eingetragen werden, um seine Waren, die einer veterinären Überwachung unterliegen, in die EAWU einführen zu dürfen. Außerdem muss die Lieferung von einem Veterinärzertifikat des Exportlandes begleitet werden. In Deutschland ist das betreffende kommunale Veterinäramt für die Ausstellung solcher Zertifikate zuständig.

Phytosanitäre Kontrolle


Die Einfuhr von Saatgut, Getreide, Obst, Gemüse, Holz und Holzwaren, Schnittblumen und ähnlichen Erzeugnissen unterliegt der phytosanitären Kontrolle durch das Ministerium für Landwirtschaft. Die betroffenen Waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes begleitet werden, das nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen ausgestellt wird. In Deutschland sind die Pflanzengesundheitsdienste für die Kontrolle der zu exportierenden Ware und Ausstellung des Zeugnisses zuständig. Die für ein Bundesland zuständige regionale Stelle ist unter https://www.pgz-online.de zu finden.

Verpackungsmaterial und Ladungsträger aus Holz müssen keimbefreit und entsprechend markiert sein. Kasachstan erkennt die Regelungen für Holzverpackungsmaterial im Internationalen Handel (ISPM Nr. 15) an. Für eingeführte Holzverpackungen ohne entsprechende Markierung werden Maßnahmen wie Befreiung von Schadorganismen, Rückgabe, Vernichtung oder Durchführung einer phytosanitären Kontrolle veranlasst.

Die Liste der betroffenen Waren in deutscher Sprache und weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des Julius-Kühn-Instituts vorhanden.

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