Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kasachstan

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr nach Kasachstan beachten? In "Zoll und Einfuhr kompakt" finden Sie einen Überblick über alle wichtigen Voraussetzungen. 

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

Zoll und Einfuhr kompakt - Kasachstan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

  • Kasachstan ist Vertragsstaat verschiedener Freihandelsabkommen.

    Kasachstan - Europäische Union (EU)

    Das im Juli 1999 in Kraft getretene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union (EU) bildete lange die rechtliche Grundlage der Beziehungen zwischen beiden Vertragspartnern.

    Am 20. Januar 2015 wurde ein vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (Enhanced Partnership and Cooperation Agreement, EPCA) paraphiert. Es soll Handel, Investitionen und die politische Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Terrorismusbekämpfung, Gesundheitswesen, Staatshaushalt und Steuerwesen stärken.

    Am 1. März 2020 trat das Abkommen vollständig in Kraft. Seither bildet es die zentrale Rechtsgrundlage der Beziehungen zwischen der EU und Kasachstan.

    Kasachstan - Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)

    Kasachstan ist Mitglied der GUS. Weitere Teilnehmerstaaten sind Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

    Die Ukraine nimmt seit Jahren nicht mehr an den GUS-Strukturen teil. In einigen offiziellen GUS-Dokumenten wird sie jedoch weiterhin als Teilnehmerstaat geführt. Auch Moldau leitete 2026 den Austritt aus den statutarischen Organen der GUS ein.

    Neben der Zollunion der Eurasischen Wirtschaftsunion besteht im Rahmen der GUS ein Freihandelsabkommen. Das Abkommen über die Freihandelszone wurde am 18. Oktober 2011 unterzeichnet. Es trat für die Vertragsstaaten schrittweise in Kraft.

    Je nach Land sind einzelne Warenarten vom zollfreien Handel ausgenommen. Der präferenzielle Warenursprung ist durch das Zertifikat CT-1 nachzuweisen.

    Kasachstan - Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU)

    Zum 1. Januar 2015 trat das Abkommen über die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) in Kraft. Neben der Fortführung der Zollunion sieht es den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor.

    Mitglieder der EAWU sind Russland, Belarus, Kasachstan, Armenien und Kirgisistan. Die zuvor gegründete Zollunion und der einheitliche Zolltarif vom 1. Januar 2010 wurden in den Rechtsrahmen der EAWU übernommen.

    Der frühere Zollkodex der Zollunion wurde durch den Zollkodex der EAWU ersetzt. Dieser gilt seit dem 1. Januar 2018. Auch die zugehörigen Entscheidungen der Eurasischen Wirtschaftskommission sowie ihrer Vorgängerin, der Kommission der Zollunion, wurden übernommen.

    Im Vordergrund stehen die Reaktivierung und Nutzung der durch die frühere Sowjetzeit geprägten Wertschöpfungsketten der Mitgliedstaaten. Innerhalb der Zollunion werden daher keine Zölle erhoben. Kontrollen an den Innengrenzen finden nicht statt.

    Durch Freihandelsabkommen mit weiteren Ländern plant die EAWU eine Ausweitung ihres Handelsraums. Mit Vietnam wurde bereits ein Freihandelsabkommen geschlossen. Es trat 2016 in Kraft.

    Das ursprünglich 2019 in Kraft getretene Interimsabkommen zwischen der EAWU und Iran wurde durch ein umfassendes Freihandelsabkommen ersetzt. Dieses trat am 15. Mai 2025 in Kraft.

    Ein Freihandelsabkommen mit Serbien trat am 10. Juli 2021 in Kraft. Es erweitert die bestehenden bilateralen Verträge mit Russland, Belarus und Kasachstan auf Armenien und Kirgisistan.

    Am 22. Juli 2026 trat zudem ein Interims-Freihandelsabkommen zwischen der EAWU und der Mongolei in Kraft.

    Weitere Abkommen, unter anderem mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und Indonesien, wurden bereits unterzeichnet. Sie befinden sich jedoch noch im Ratifikationsverfahren.

    Freihandelsabkommen der EAWU

    Kasachstan ist zusammen mit Afghanistan, Aserbaidschan, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, der Türkei, Turkmenistan und Usbekistan Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (ECO). In diesem Rahmen gelten Präferenzhandelsabkommen.

    Kasachstan - WTO

    Kasachstan wurde am 30. November 2015 nach 20-jährigen Verhandlungen Mitglied der WTO. Schwerpunkt der Verhandlungen war nicht nur die nationale Wirtschaftslage Kasachstans. Berücksichtigt werden musste auch die Mitgliedschaft des Landes in der EAWU.

    Mit dem Beitritt zur WTO erreichte Kasachstan eines seiner wichtigsten außenpolitischen Ziele.

    Karin Appel

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  • An der Grenze zu Kasachstan wird die Ware dem Zollamt gestellt und einer vorläufigen Zollbehandlung unterzogen, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern.

    Zollanmeldung

    Seit 2018 benutzt Kasachstan für alle Zollverfahren das ASTANA-1-Informationssystem für die elektronische Zollanmeldung. Dieses System basiert auf dem automatisierten System für Zolldaten (ASYCUDA). Um das System für die elektronische Einreichung von Zolldokumenten nutzen zu können, ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

    Wird eine Zollanmeldung elektronisch abgegeben, ist die Vorlage der Dokumente, die Angaben zu den Waren enthalten, grundsätzlich nicht mehr notwendig. Auch Dokumente, die bei besonderen Zollverfahren (zum Beispiel bei Veredelungsverfahren) erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren bereits elektronisch bei der Zollbehörde eingereicht wurden.

    Zollanmelder darf laut dem Zollkodex grundsätzlich nur eine in der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) ansässige Person, zum Beispiel der kasachische Käufer, sein, da er Zoll- und Steuerschuldner sowie für die Einhaltung der nichttarifären Maßnahmen verantwortlich ist.

    Im Handel mit Kasachstan besteht die Möglichkeit, von der Dienstleistung eines Zollrepräsentanten, besser bekannt als Zollbroker oder Zollagent, Gebrauch zu machen. Er übernimmt im Namen und im Auftrag des Zollanmelders oder anderer Wirtschaftsbeteiligter die gesamte Einfuhrabwicklung. Nur eine in Kasachstan registrierte juristische Person kann als Zollrepräsentant tätig werden, nachdem sie in das entsprechende Register eingetragen wurde.

    Vorabanmeldung

    Der Ausschuss der Eurasischen Wirtschaftskommission legte einige Struktur- und Formatbestimmungen fest, die bei der Vorlage vorläufiger Informationen über importierte Waren in das Zollgebiet eingehalten werden müssen.

    Warensendungen, die im Straßen- oder Schienenverkehr befördert werden, bedürfen einer zwingenden elektronischen Vorabanmeldung. Für Waren, die im Straßenverkehr oder Schienenverkehr befördert werden, müssen die Sicherheitsdaten wie zum Beispiel Angaben zu den beteiligten Parteien (Absender, Empfänger, Anmelder und Spediteur), Transportmittel und Ladung spätestens zwei Stunden vor dem Grenzübertritt durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Beförderer oder Zollrepräsentanten übermittelt werden. 

    Von der Vorabanmeldungspflicht ausgenommen sind

    • Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden
    • Waren in internationalen Postsendungen
    • Waren und Transportmittel, die von diplomatischen, konsularischen und ähnlichen Vertretungen anderer Staaten sowie internationalen Organisationen und ihren Mitarbeitern eingeführt werden
    • Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen verbracht werden
    • Militärfracht.

    Die Lieferungen in See- und Luftverkehrsfracht sind von der Vorabanmeldungspflicht nicht betroffen.

    Warenbegleitpapiere

    Bei der elektronischen Zollanmeldung ist es nicht notwendig, die Dokumente, auf deren Grundlage die Anmeldung ausgefüllt wurde, beizufügen. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhanden sein und auf Verlangen vorgelegt werden können.

    Bei einer schriftlichen Anmeldung sind zwingend eine Handelsrechnung mit den üblichen Angaben sowie die jeweiligen Frachtpapiere vorzulegen. Die Begleitdokumente werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert. Eine russische beziehungsweise kasachische Übersetzung kann jedoch vom Zollbeamten zusätzlich verlangt werden.

    Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Form A ist nicht mehr aktuell. Zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen innerhalb der GUS beziehungsweise der EAWU ist gegebenenfalls ein Ursprungsnachweis nach Form CT-1 vorzulegen. Die Notwendigkeit weiterer Begleitpapiere wie phytosanitärer und veterinärer Zeugnisse hängt von der jeweiligen Ware ab. Die zollrechtliche Behandlung der Ware richtet sich nach ihrer weiteren Verwendung. Das gewünschte Zollverfahren ist durch die Abgabe der Zollanmeldung und der entsprechenden Abfertigungsunterlagen zu beantragen.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren. Waren, die in diesem Verfahren abgefertigt worden sind, können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Nach der Zahlung aller Zölle, Steuern und anderen Abgaben erhält die Ware den zollrechtlichen Status einer Ware der EAWU. 

    Eventuelle Verbote und Beschränkungen sind dabei dennoch zu beachten. Vor allem pflanzliche, tierische und solche Erzeugnisse, die mit menschlicher Haut in Kontakt kommen, werden von den Grenzbeamten phytosanitären, veterinären und sanitär-epidemiologischen Kontrollen unterzogen.

    Karin Appel

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  • Kasachstan bietet Importeuren einige besondere Zollverfahren. Am häufigsten werden das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung und die vorübergehende Einfuhr genutzt.

    Zolllagerverfahren

    Eingeführte Waren können in Zolllagern unter zollrechtlicher Kontrolle gelagert werden. Dabei werden weder Zölle und Steuern erhoben noch nichttarifäre Maßnahmen angewandt. Der Verbleib der Waren im Zolllagerverfahren ist auf drei Jahre beschränkt.

    Waren mit beschränkter Haltbarkeit müssen mindestens 180 Tage vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums aus dem Zolllager entnommen werden.

    Mit Genehmigung der Zollverwaltung dürfen die gelagerten Waren üblichen Behandlungen unterzogen werden. Diese dienen ihrer Erhaltung oder der Vorbereitung von Weiterverkauf und Transport. Dazu zählen Sortieren, Verpacken, Markieren und Verladen. Außerdem dürfen Warenmuster und Proben entnommen werden.

    Die Zolllager werden von registrierten juristischen Personen des jeweiligen Mitgliedstaats der Wirtschaftsunion betrieben.

    Ein Verzeichnis der verfügbaren Zolllager steht in der elektronischen Datenbank der Kommission der EAWU zur Verfügung.

    Warenverarbeitung im Zollgebiet (aktive Veredelung)

    Dieses Zollverfahren findet Anwendung, wenn Drittlandswaren, zum Beispiel Rohstoffe oder Teilfertigprodukte, zur Weiterverarbeitung im Zollgebiet eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden.

    Dabei werden weder Einfuhrzölle und Steuern erhoben noch handelspolitische Maßnahmen angewandt. Unabhängig davon müssen Gebühren für die Zollabfertigung entrichtet werden.

    Es dürfen folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden:

    • Ver- beziehungsweise Bearbeitung von Drittlandswaren, wobei diese ihre Eigenschaften verlieren
    • Erzeugung neuer Waren, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Demontage
    • Reparatur von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und des Austauschs ihrer Bestandteile
    • Verwendung von Produktionsmitteln als Rohstoff, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern den Veredelungsvorgang ermöglichen oder erleichtern, auch wenn sie dabei vollständig verbraucht werden

    Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag der Zollanmeldenden von der jeweils zuständigen Behörde erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Warenart.

    Bewilligungsvoraussetzungen, Fristen und Zuständigkeiten sind in der Regierungsverordnung vom 16. Januar 2012 Nr. 73 geregelt.

    Die Frist für das Veredelungsverfahren darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Ware kann einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden.

    Nach der Veredelung muss die Ware wieder ausgeführt werden. Dabei werden ebenfalls keine Ausfuhrzölle erhoben.

    Reste und Abfälle müssen, soweit sie nicht wertlos sind, ebenfalls ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

    Vorübergehende Einfuhr

    Wenn Waren nur vorübergehend in Kasachstan genutzt und anschließend wieder ausgeführt werden, sind sie im Zollverfahren „Vorübergehende Einfuhr“ abzufertigen.

    Unter vollständiger Zollbefreiung können Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung sowie Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen vorübergehend eingeführt werden.

    Die vollständige Liste der bei vorübergehender Einfuhr von Abgaben befreiten Waren findet sich in der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. Juni 2010 Nr. 331.

    Der Zollanmelder ist verpflichtet, die Ware innerhalb der festgesetzten Frist von maximal zwei Jahren unverändert wieder auszuführen oder in ein anderes Zollverfahren zu überführen.

    Für Waren, die nicht vollständig von Abgaben befreit sind, beispielsweise bei der Miete einer Baumaschine, werden Einfuhrzölle und Steuern anteilig erhoben.

    Dabei werden für jeden vollen und nicht vollen Kalendermonat, in dem sich die Ware im Zollgebiet befindet, 3 Prozent des Gesamtbetrags der Einfuhrabgaben erhoben. Diese wären bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angefallen.

    Seit dem 1. April 2017 ist das Carnet-ATA-Verfahren in Kasachstan anwendbar. Dementsprechend können Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung, Waren für wissenschaftliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Warenmuster über das Carnet-ATA-Verfahren abgewickelt werden.

    Auch der Transit von Waren mit dem Carnet TIR ist in Kasachstan möglich.

    Freie Wirtschaftszonen

    Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    In Kasachstan bestehen 16 Sonderwirtschaftszonen, in denen unter anderem steuerliche Vergünstigungen wie die Befreiung von der Mehrwert-, Grund- und Körperschaftssteuer gewährt werden. Zudem gilt in diesen Gebieten das Regime einer Zollfreizone. 

    Die Sonderwirtschaftszonen befinden sich in:

    • Astana – New City (Astana – Neustadt)
    • Astana – Technopolis
    • Alatau
    • Burabay
    • Chemiepark Taraz
    • ICBC Khorgos
    • Jibek Joly
    • Khorgos – East Gate
    • National Industrial Petrochemical Technopark (Atyrau)
    • Ontustik (Schymkent)
    • Pavlodar
    • Park of Innovative Technologies (Almaty)
    • Qyzyljar
    • Saryarka
    • Seaport Aktau
    • TURAN
    • Aktobe SEZ
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  • Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Zollunion werden Einfuhrabgaben wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern und andere Zollgebühren erhoben.

    Zolltarif

    Im Rahmen der Zollunion mit Russland und Belarus wurde in Kasachstan zum 1. Januar 2010 ein einheitlicher Zolltarif eingeführt. Er wurde zum 1. Januar 2012 aktualisiert und ist nach der Warennomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. 

    Die im Zolltarif festgesetzten Zollsätze sind bereits die Meistbegünstigungszollsätze, die gegenüber allen Drittländern angewendet werden, mit denen keine Freihandelsabkommen geschlossen wurden. 

    Die meisten Zollsätze sind Wertzölle, zum Beispiel 15 Prozent vom Zollwert auf Haushaltswaschmaschinen. Es gibt jedoch auch spezifische Zollsätze, zum Beispiel 0,12 Euro/kg auf Reis oder Mindestzölle, die eine Kombination aus dem Wertzoll und dem spezifischen Zoll darstellen, zum Beispiel 15 Prozent, aber mind. 0,3 Euro/kg auf Käse und Quark.

    Die Ermittlung des Zollwertes wird, wie im EU-Zollrecht, auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgenommen. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte Transaktionswert, erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung bis zur kasachischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.) entstanden sind. Bei dem Zollwert handelt es sich also i.d.R. um den cif-Wert (cost, insurance, freight) der Ware.

    Zollabfertigungsgebühren

    Die Gebühr für die Abfertigung von Waren und Transportmitteln zu den üblichen Zollverfahren beträgt umgerechnet etwa 45 Euro je Zollanmeldung und 16 Euro für jedes weitere Ergänzungsblatt. Des Weiteren werden Gebühren für die Zollbegleitung und Vorentscheidungen erhoben.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Waren in die Republik Kasachstan erhoben. Der Steuersatz wurde 2026 auf 16 Prozent angehoben.

    Bemessungsgrundlage ist der Zollwert erhöht um den Zollbetrag, Abfertigungsgebühren, gegebenenfalls Verbrauchsteuern und sonstige bei der Einfuhr anfallende Gebühren. 

    Arzneimittel und Waren für medizinische und veterinäre Zwecke sind unter Einhaltung bestimmter Vorgaben von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Bestimmte Waren, die zu Leasingzwecken vom Leasinggeber eingeführt werden, unterliegen ebenfalls keiner Einfuhrumsatzsteuer. Dabei handelt es sich vorwiegend um Maschinen und Ausrüstungen, auch bestimmte Kraftfahrzeuge, also um die Waren der Kapitel (HS) 84, 85, 87, 88 und 89.

    Karin Appel

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  • Bei der Einfuhr einiger Waren fallen Verbrauchsteuern an. 

    Bei der Einfuhr bestimmter Waren nach Kasachstan wird neben dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer erhoben. 

    Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren gehören insbesondere Ethylalkohol und alkoholhaltige Erzeugnisse, Tabakwaren, Erdölerzeugnisse, bestimmte Kraftfahrzeuge sowie seit 2026 auch Energydrinks. 

    Mit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzbuchs zum 1. Januar 2026 wurden zahlreiche Verbrauchsteuersätze angepasst und neue Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingeführt. 

    Im Folgenden ein Ausschnitt der kasachischen Abgabenordnung:

    Verbrauchssteuer
    HS CodeWarenbeschreibungSteuersatz in Euro
    ex 2207Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80%vol. oder mehr, unvergällt (außer Ethylalkohol, der für die Herstellung alkoholischer Getränke, Heil- und Arzneimittel verwendet und von medizinischen Einrichtungen im Rahmen von Quoten veräußert wird); Ethylalkohol und anderer Spiritus mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (außer vergälltem, eingefärbtem Ethanol (Biosprit) zur Verwendung auf dem Binnenmarkt)1 /Liter
    ex 2208Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%vol., unvergällt; alkoholhaltige Getränke (außer Ethylalkohol, der für die Herstellung alkoholischer Getränke, Heil- und Arzneimittel verwendet und von medizinischen Einrichtungen im Rahmen von Quoten veräußert wird)4,25/Liter 100%igen Alkohols
     2208Alkoholhaltige Produkte, (außer Cognac, Brandy Wein, weinhaltige Getränke und Bier)4,68/Liter 100%igen Alkohols
    2204, 2205, 2206Weine0,06/Liter
    2203Bier0,17/Liter
    ex 2402Filterzigaretten30/1000 Stück
    ex 2402Pfeifen- und Wasserpfeifentabak26,40/kg
    ex 2402Tabakerhitzerzeugnisse18,70/1.000 Stück
    ex 2202Energydrinks (seit 1. Januar 2026)0,17/ Liter
    Euro-Werte auf Basis einer Umrechnung der im kasachischen Steuerrecht festgelegten Tenge-Sätze; gerundet. Die rechtsverbindlichen Steuersätze werden ausschließlich in Tenge veröffentlichtQuelle: Kasachische Abgabenordnung, Kapitel 51

    Die vollständige Tabelle finden Sie in Kapitel 51 der aktuellen kasachischen Abgabenordnung.

    Karin Appel

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  • Zu beachten sind Verbote der Einfuhr bestimmter Waren beziehungsweise entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrverbote

    Kasachstan wendet im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) eine gemeinsame Liste der von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen betroffenen Waren an, dazu zählen:

    • Ozonabbauende Substanzen
    • Gefährlicher Abfall
    • Verschlüsselungsausrüstung
    • Drucksachen und Videomaterial mit verfassungswidrigem und/oder pornographischem Inhalt (auch Durchfuhr solcher Waren)
    • Pflanzenschutzmittel (aus den Anlagen A und B der Stockholmer Konvention über bestimmte langlebige organische Schadstoffe von 2001)
    • verbotene Waffen (deren Haupt-/Bestandteile), dazu gehörige Munition (deren Teile) und ähnliche Erzeugnisse
    • bestimmte Fischereivorrichtungen
    • Pelzfelle von Sattelrobben und Erzeugnisse daraus (außer für privaten Gebrauch, ausgenommen von Jungtieren von Sattelrobben).

    Neben der einheitlichen Verbotsliste der EAWU können zusätzlich nationale und vorübergehende Einfuhrverbote erlassen werden. Insofern ist es ratsam, sich vor jeder Einfuhr beim Ausschuss für Industrielle Entwicklung und Arbeitssicherheit des Ministeriums für Industrie und Bauwesen der Republik Kasachstan zu informieren.

    Einfuhrbeschränkungen

    Die Einfuhr von Waren, die einer Beschränkung unterliegen, ist nur mit einer Lizenz möglich. Eine Lizenz beispielsweise für Waffen, Pflanzenschutzmittel oder Gifte, ist beim Ministerium  Auswärtige Angelegenheiten.

     Folgende Waren unterliegen Einfuhrbeschränkungen: 

    • Bestimmte ozonabbauende Substanzen
    • chemische Pflanzenschutzmittel
    • gefährlicher Abfall
    • artengeschützte Tiere und Pflanzen (aufgrund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens von 1973);
    • seltene und vom Aussterben bedrohte Arten von Wildtieren und Wildpflanzen, ihre Teile und/oder Abkömmlinge, die in der Roten Liste der Republik Belarus, der Republik Kasachstan und der russischen Föderation aufgeführt sind
    • Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen sowie deren Präkursoren
    • Giftstoffe, die keine Präkursoren von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sind
    • Arzneimittel und pharmazeutische Substanzen
    • radioelektronische Mittel und/oder hochfrequente Apparate für zivile Zwecke, auch verbaute oder solche, die Bestandteil anderer Waren sind
    • spezielle technische Mittel, die für den geheimen Empfang von Informationen bestimmt sind
    • Organe und Gewebe von Menschen, Blut und seine Komponenten
    • Zivil- und Dienstwaffen, deren Hauptbestandteile sowie dazugehörige Munition
    • Waren, deren Einfuhr im Rahmen von Quoten möglich ist (siehe unten)
    • Waren, deren Einfuhr in das Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten der Zollunion im Rahmen von als Schutzmaßnahmen beschlossenen Quoten möglich.
    Karin Appel

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  • Für den Vertrieb von Waren in Kasachstan sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. 

    Zertifizierung

    Die Geschäftspartner sollten bereits bei Vertragsabschluss klären, ob eine Ware zertifizierungspflichtig ist und wer gegebenenfalls das Konformitätszertifikat beschaffen muss.

    Dabei dürfte die Beschaffung durch den kasachischen Importeur einfacher und kostengünstiger sein. Das Zertifikat kann bereits vor der Warenlieferung bei kasachischen Zertifizierungsstellen beantragt werden.

    Lässt der Importeur die Zertifizierung vor der Lieferung nach Kasachstan durchführen, benötigt er gegebenenfalls ein Warenmuster, eine Kopie des Ursprungszertifikats, weitere Qualitätszertifikate, zum Beispiel der Internationalen Organisation für Normung (ISO), sowie die Proforma-Rechnung der Warenlieferung.

    Zertifiziert werden können sowohl die Produkte einer Warenlieferung als auch der gesamte Produktionsprozess. Die Geltungsdauer des Zertifikats kann bis zu fünf Jahre betragen.

    Für Waren, die nicht zertifizierungspflichtig sind, ist eine freiwillige Zertifizierung möglich. Dadurch lassen sich Risiken bei der Zollabfertigung minimieren und die Akzeptanz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem kasachischen Markt erhöhen.

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Wie in den anderen Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) bestehen in Kasachstan zwei Konformitätsbewertungsverfahren nebeneinander. Dies führt nicht zu einer doppelten Konformitätsbewertung. Vielmehr ergänzen sich beide Verfahren.

    Zur Vereinheitlichung der Zertifizierung innerhalb der Zollunion wurde eine gemeinsame technische Regulierung für die gesamte EAWU angestrebt. Diese Harmonisierung ist inzwischen weitgehend umgesetzt.

    Für zahlreiche Produktgruppen gelten unmittelbar die Technischen Reglements der EAWU (TR EAWU/TR ZU). Sie sind in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden.

    Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren der EAWU handelt es sich um ein supranationales Verfahren für alle Mitgliedstaaten. Für bestimmte Erzeugnisse einer einheitlichen Liste, beispielsweise Spielzeug, Möbel und Kosmetikerzeugnisse, werden schrittweise technische Reglements (TR) verabschiedet. Diese regeln die Konformitätsanforderungen.

    Die technischen Reglements sehen entweder eine Zertifizierung oder eine Konformitätsdeklaration (Konformitätserklärung) vor. Ohne ein TR-Zertifikat kann zertifizierungspflichtige Ware nicht verzollt werden.

    Eine ausführliche Liste aller in Kraft befindlichen technischen Reglements kann bei der Eurasischen Wirtschaftskommission eingesehen werden.

    Betroffene Erzeugnisse müssen außerdem mit dem einheitlichen Konformitätszeichen EAC (Eurasische Konformität beziehungsweise EurAsian Conformity) gekennzeichnet sein. Damit wird bestätigt, dass das Produkt die erforderlichen Konformitätsverfahren durchlaufen hat und die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt.

    Die technischen Reglements werden für einzelne Branchen erarbeitet. Sie sind als Verordnungen zu verstehen, die Anforderungen an die Eigenschaften zertifizierungspflichtiger Produkte festlegen. Sie enthalten Mindestanforderungen an verschiedene Sicherheitsbereiche sowie an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) von Geräten und Anlagen.

    Die Gültigkeit eines TR-Zertifikats beträgt ein bis fünf Jahre.

    Daneben gibt es eine einheitliche Liste von Waren, für die noch keine technischen Reglements erlassen wurden, die aber dennoch einer verpflichtenden Konformitätsbewertung der EAWU unterliegen.

    Alles, was bislang weder durch technische Reglements geregelt ist noch in der Liste der verpflichtenden Konformitätsbewertung aufgeführt wird, kann dem nationalen Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen. Dieses umfasst technische Reglements auf nationaler Ebene sowie Normen (GOST).

    Die früher dominierende GOST-Zertifizierung wurde in vielen Produktbereichen durch die Technischen Reglements der EAWU ersetzt. Nationale Konformitätsnachweise kommen heute vor allem dort zum Einsatz, wo noch keine unionsweiten Regelungen bestehen oder zusätzliche nationale Anforderungen gelten.

    Die nationalen technischen Reglements Russlands sind Gesetzesakte, die die Anwendung bestimmter Normen und Standards verbindlich vorschreiben. Die verpflichtende Zertifizierung bestätigt, dass ein Erzeugnis alle Anforderungen erfüllt.

    Daneben besteht eine Liste von Erzeugnissen, die einer Pflichtzertifizierung unterliegen, solange für sie kein technisches Reglement erlassen wurde. Erzeugnisse sind daher nicht automatisch konformitätsfrei, wenn kein nationales oder unionales technisches Reglement besteht. Zusätzlich sind die Listen zertifizierungspflichtiger Produkte zu prüfen.

    Sowohl die Pflichtzertifizierung nach nationalen technischen Reglements als auch nach den GOST-Normen führt bei erfolgreicher Zertifizierung dazu, dass Hersteller oder Importeure ein Konformitätszeichen anbringen müssen. Dieses unterscheidet sich von dem Konformitätszeichen der EAWU.

    Der Konformitätsnachweis kann nur von in der EAWU akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgestellt werden. Für Antragsteller außerhalb der EAWU ist regelmäßig ein in der EAWU ansässiger bevollmächtigter Vertreter erforderlich.

    Europäische Zertifikate wie das CE-Qualitätszertifikat werden in Kasachstan nicht automatisch anerkannt. Sie können jedoch im Rahmen der Konformitätsbewertung als technische Nachweise berücksichtigt werden.

    Sowohl das TR-Zertifikat als auch gegebenenfalls erforderliche nationale Konformitätsnachweise sind bei der Importzollstelle vorzulegen.

    In bestimmten Fällen unterliegen Waren keiner Pflichtkonformität. Das gilt beispielsweise für gebrauchte Waren, vorübergehende Einfuhren, diplomatische und konsularische Zwecke sowie für Muster und Werbematerialien für Messen, Veranstaltungen und Werbeaktionen sowie für private Zwecke.

    Für den Export gebrauchter Anlagen und Maschinen wird ein Nachweis des Restnutzwertes benötigt.

    Karin Appel

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  • Beim Warenimport in Kasachstan sind einige Regeln bei der Markierung und Kennzeichnung von Waren zu beachten. 

    Im Februar 2019 billigte das kasachische Parlament die Ratifizierung des Abkommens über die digitale Kennzeichnung von Waren in der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU). Die Kennzeichnung erfolgt mithilfe eines Data-Matrix-Codes (2D-Barcode). Dieser wird entweder direkt auf der Ware oder auf deren Verpackung angebracht. Er enthält umfangreiche Informationen zum jeweiligen Produkt.

    Die Mitgliedstaaten der EAWU legen Umsetzungstermine, Verfahren und Bedingungen durch nationale Rechtsvorschriften fest. Anschließend informieren sie den Eurasischen Wirtschaftsrat über die genehmigten Rahmenbedingungen.

    Ziel des Abkommens ist es, die Kennzeichnung von Waren mit maschinenlesbaren Zeichen innerhalb der EAWU zu vereinheitlichen. Zudem soll die Rückverfolgbarkeit von Produkten über ihren gesamten Lebenszyklus sichergestellt werden. Dadurch sollen der Dokumentenfluss vereinfacht, die Interaktion zwischen Wirtschaft und Staat beschleunigt sowie die Verbreitung von Fälschungen und illegal eingeführten Waren erschwert werden.

    Erste praktische Erfahrungen mit der digitalen Kennzeichnung sammelte Kasachstan bereits im Rahmen des EAWU-Pilotprojekts für Pelzwaren. Inzwischen wurde das System schrittweise auf zahlreiche weitere Warengruppen ausgeweitet.

    Zu den von der obligatorischen digitalen Kennzeichnung betroffenen Produktgruppen zählen unter anderem Tabakwaren, Arzneimittel, Milchprodukte, abgepacktes Wasser, Schuhe, Waren der Leichtindustrie, Reifen, Parfümeriewaren, Fahrräder, Rollstühle sowie weitere Konsumgüter. Für zusätzliche Produktgruppen werden regelmäßig Pilotprojekte durchgeführt oder neue Kennzeichnungspflichten eingeführt.

    Da die Liste der kennzeichnungspflichtigen Waren fortlaufend erweitert wird, sollten exportierende Unternehmen vor jeder Lieferung prüfen, ob ihre Produkte bereits einer obligatorischen digitalen Kennzeichnung unterliegen.

    Einen aktuellen Überblick über Pilotphasen, Übergangsfristen und bestehende Kennzeichnungspflichten bieten die zuständigen nationalen Informationssysteme sowie die offizielle Plattform „честный знак“.

    Den Ablauf der digitalen Kennzeichnung zeigt folgende Grafik:

    Karin Appel

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  • Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

    Sanitär-epidemiologische Kontrolle und staatliche Registrierung

    Im Juli 2010 wurden in Kasachstan im Rahmen der damaligen Zollunion mit Russland und Belarus die staatliche Registrierung sowie die sanitär-epidemiologische Überwachung beziehungsweise Kontrolle eingeführt. Die Regelungen gelten heute innerhalb der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU).

    Waren, die den einheitlichen sanitär-epidemiologischen und hygienischen Anforderungen der EAWU unterliegen, werden gemäß der Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 299 vom 28. Mai 2010 in drei Produktgruppen eingeteilt:

    1. Waren, die einer Überwachung beziehungsweise Kontrolle unterliegen
    2. Waren, die staatlich registriert werden müssen
    3. Waren, die keiner Registrierung unterliegen

    Waren der Kategorie II unterliegen strengeren Anforderungen. Sie dürfen grundsätzlich nur mit Nachweis einer staatlichen Registrierung in die EAWU eingeführt werden. Hierzu zählen unter anderem:

    • Trinkwasser, alkoholische Erzeugnisse und Bier,
    • Erzeugnisse der Haushaltschemie,
    • Stoffe, Ausrüstungen, Apparate und andere Mittel für die Wasserversorgung,
    • Erzeugnisse der persönlichen Hygiene für Kinder und Erwachsene,
    • Kosmetikprodukte.

    Die Bescheinigung über die staatliche Registrierung beantragt in der Regel der kasachische Importeur bei der zuständigen Behörde. Der Exporteur stellt hierfür abhängig von der Warenart technische Unterlagen, Laborberichte, Gebrauchsanweisungen und weitere erforderliche Nachweise zur Verfügung.

    Ohne Registrierung können unter anderem Warenmuster für Ausstellungen und Werbezwecke, Muster für die Durchführung des Registrierungsverfahrens, Souvenirs sowie Gebrauchtwaren eingeführt werden.

    Veterinäre Kontrolle

    Die Einfuhr lebender Tiere, von Fleisch, Futtermitteln und zahlreichen weiteren Erzeugnissen tierischen Ursprungs unterliegt der veterinären Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Landwirtschaftssektors. Zusätzlich ist für bestimmte Waren eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese wird üblicherweise vom Importeur vor der Einfuhr beantragt.

    Die Liste der veterinärkontrollpflichtigen Waren basiert weiterhin auf der Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 317 vom 18. Juni 2010. Ausländische Herstellerbetriebe müssen für bestimmte Waren in ein entsprechendes Register der EAWU eingetragen sein. Erst dann dürfen die Erzeugnisse in die Union eingeführt werden. Die Sendungen müssen zudem von einem Veterinärzertifikat des Exportlandes begleitet werden. In Deutschland stellen die zuständigen Veterinärbehörden diese Zertifikate aus.

    Phytosanitäre Kontrolle

    Die Einfuhr von Saatgut, Getreide, Obst, Gemüse, Holz und Holzwaren, Schnittblumen sowie weiteren pflanzlichen Erzeugnissen unterliegt der phytosanitären Kontrolle. Die betroffenen Waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes begleitet werden. Dieses wird nach den Vorschriften des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens ausgestellt. In Deutschland sind hierfür die Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer zuständig.

    Verpackungsmaterial und Ladungsträger aus Holz müssen behandelt und entsprechend gekennzeichnet sein. Kasachstan erkennt weiterhin den internationalen Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackungsmaterial an. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung können phytosanitäre Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen die Behandlung, die Rückweisung oder die Vernichtung der Ware.

    Die Liste der betroffenen Waren sowie weiterführende Informationen veröffentlicht das Julius Kühn-Institut auf seiner Website. Dort sind auch die für die EAWU geltenden phytosanitären Vorschriften und deren regelmäßige Aktualisierungen dokumentiert.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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