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Zollbericht EU Zolltarif, Einfuhrzoll

FAQ: Zollsätze, Zollverfahren, Zulassung, Exportkontrolle

Zu beachten sind auch eventuelle Verbote oder mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Güter.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Was muss ich bei der Einfuhr in … beachten ?

    Jede Wareneinfuhr in ein Zollgebiet setzt eine ordnungsgemäße Ausfuhr aus einem anderen Zollgebiet voraus. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob es Exportbeschränkungen gibt. Liegen die exportkontrollrechtlichen Genehmigungen vor, ist die Ware zur Ausfuhr beim Zoll anzumelden. Dabei sind verschiedene Formalitäten zu beachten. Näheres hierzu in unserem Basiswissen. Sind alle rechtlichen Voraussetzungen für die Ausfuhr erfüllt, ist die Ware ordnungsgemäß in ein anderes Zollgebiet einzuführen. Das bedeutet, die Ware ist dort zu einem bestimmten Zollverfahren anzumelden. Welche Verfahren dies sind, richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften, die auf das jeweilige Zollgebiet anwendbar sind.

    Über die Ausfuhr aus Deutschland informiert die deutsche Zollverwaltung.

  • Welche Exportbeschränkungen gibt es?

    Der Export (etwa aufgrund von Sanktionen) kann gänzlich verboten oder an eine Genehmigung geknüpft sein. Zentrale Rechtsgrundlagen hierfür sind die EU Dual-Use-Verordnung sowie das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung. Die genehmigende Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Grundsätzliche Informationen hierzu sind auch auf der GTAI-Homepage abrufbar.

  • Welches Zollverfahren ist zu wählen?

    Soll die Ware in dem Zollgebiet verbleiben und dort auch vertrieben werden, so ist sie zur „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ anzumelden. Wird die Ware in ein solches Verfahren überführt, bedeutet dies, dass sie keiner zollamtlichen Überwachung mehr unterliegt. Sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die eine Ware aufweisen muss, um am Markt zugelassen zu werden, steht einem Vertrieb nichts mehr entgegen. Soll eine Ware nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeführt- und dann wieder eingeführt werden, ist sie zur vorübergehenden Einfuhr abzufertigen. In vielen Fällen kann dies mit Carnet ATA geschehen.

    Soll die Ware im Zollausland bearbeitet und anschließend zurückgeholt werden, so bietet sich ein Veredelungsverkehr an. Waren, die im Einfuhrland nicht sofort vermarktet werden, können in ein Zolllager verbracht werden. Dies wirkt wie eine Stundung der Eingangsabgaben.

  • Welche Marktzulassungsvoraussetzungen sind zu beachten?

    Üblicherweise werden zahlreiche Nachweise bezüglich der Marktzulassungsvoraussetzungen auch im Rahmen der Einfuhr von den Zollbehörden überprüft. Dazu gehören insbesondere Bescheinigungen über die Konformität eines Produktes mit bestimmten technischen Normen. Länderspezifische Informationen rund um die Wareneinfuhr sind unseren Darstellungen Zoll & Einfuhr kompakt“ zu entnehmen.

  • Welche Bedeutung hat der Warenursprung?

    Die Ursprungseigenschaft von Waren ist unter zwei Gesichtspunkten relevant: Zum einen können an diese zollverschärfende Rechtsfolgen geknüpft werden. Das ist insbesondere bei Schutzmaßnahmen wie z.B. Antidumpingzöllen der Fall. Bestimmte Produkte, die ihren Ursprung in bestimmten Ländern haben und die ihre Produkte zu Dumpingpreisen anbieten, unterliegen dann Antidumpingzöllen. Maßgeblich ist der nichtpräferenzielle oder handelspolitische Ursprung. Dies ist in der Regel das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung.

    Zum anderen können an den Ursprung aber auch Zollvergünstigungen geknüpft werden. I.d.R. wird dies in Form von völkerrechtlichen Abkommen statuiert und ist ein zentraler Bestandteil in Freihandelsabkommen. Der Ursprung in diesen Fällen ist ein (in Anlehnung an den lat. Begriff für bevorzugen („praeferre“)) sog. „Präferenzursprung“ bzw. „präferenzieller Ursprung“.

  • Was ist für den präferenziellen Warenursprung maßgeblich?

    Der präferenzielle Ursprung richtet sich danach, ob die Ware in einem Land „vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet“ worden ist. Die vollständige Herstellung kommt vor allem für Agrarprodukte in Betracht, während die „ausreichende Be- oder Verarbeitung“ für die meisten übrigen Produkte entscheidend ist. In Anhängen zu Präferenz- oder Freihandelsabkommen (den sog. „Ursprungsprotokollen“) ist in teilweise komplizierten Regelungen geregelt, wann von einer solchen ausreichenden Be-oder Verarbeitung auszugehen ist. Häufig wird dabei auf das Verhältnis des Wertschöpfungsanteils zwischen den Vormaterialien (ohne Ursprung in dem Land des Endproduktes) und dem Endprodukt abgestellt. Auch die Frage, wie denn ein solcher Ursprung nachzuweisen ist, beantworten die in den Ursprungsprotokollen enthaltenen Regelungen. Zu beachten ist, dass auch Kumulierungen innerhalb einer Präferenzzone möglich sind. In diesem Fall wird dem Produktionsvorgang in einem Land ein Vorgang in einem anderen Land hinzugerechnet (“kumuliert“).

  • Wo sind Informationen über Ursprungsregeln zu finden?

    In unserem Überblick „Zollfrei durch die Welt“ sind die Ursprungsregelungen in tabellarischer Form für wichtige Freihandelsabkommen und -zonen zusammengefasst. Sehr instruktiv ist auch die von der deutschen Zollverwaltung entwickelte Datenbank „WuP-online“.

  • Wonach richtet sich der nichtpräferenzielle Ursprung?

    Für den nichtpräferenziellen Ursprung (auch handelspolitischer Ursprung genannt) ist entscheidend, wo die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt wurde bzw. (wenn das nicht der Fall ist) wo die letzte „wesentliche Be- oder Verarbeitung“ stattgefunden hat. Zum Nachweis des so ermittelten Ursprungs stellen in Deutschland die Industrie- und Handelskammern entsprechende Ursprungszeugnisse aus.

  • Welche Zollsätze sind zu entrichten?

    Grundlage der Zolltarife weltweit ist das von der Weltzollorganisation entwickelte „Harmonisierte System“ (HS). Es handelt sich um einen nach Produktionsstufen systematisierten sechsstelligen Warenkatalog. Dieser wird bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet. Das für die EU maßgebliche Zolltarifschema umfasst unter Berücksichtigung statistischer Belange insgesamt 11 Stellen. Die ersten 8 Stellen bilden unter Berücksichtigung statistischer Belange die sog. „Kombinierte Nomenklatur“. Tarifäre und nichttarifäre Maßnahmen wie Zollaussetzungen, Zollkontingente, Antidumpingzölle usw. kennzeichnen die 9. und 10. Stelle (TARIC). Die 11. Stelle weist auf bestimmte nationale rechtliche Gründe hin. Die Codenummer kann durch Zusatzcodes (z.B. im Fall von Antidumpingzöllen) erweitert werden. Rechtsgrundlage ist die EU-Verordnung 2658/87. Der Zolltarif ist elektronisch abrufbar. Weitere Informationen zum Zolltarif der EU hält die deutsche Zollverwaltung bereit.

  • Wo sind Informationen über Zollsätze zu finden?

    Die Einreihung von Waren in den jeweiligen Zolltarif gestaltet sich mitunter als nicht ganz einfach, da zur Abgrenzung der Waren auch teilweise umfangreiche Erläuterungen heranzuziehen sind. Die Mitarbeiter des Bereiches Zoll der GTAI unterstützen hierbei durch entsprechende, unverbindliche Auskünfte. Darüber hinaus sind Informationen über die für die Einfuhr maßgeblichen Zollsätze in „Zoll und Einfuhr kompakt“ abrufbar. Ein wertvolles Hilfsmittel zur Einreihung in den Zolltarif und zur Feststellung der maßgeblichen Zollsätze ist die „Access2Markets Datenbank" der EU-Kommission.

    Der so ermittelte Zolltarif ist aber nicht verbindlich gegenüber den Zollbehörden. Möchte man über eine rechtssichere Auskunft verfügen, welche die Zollbehörden zu beachten haben, besteht die Möglichkeit, bei der jeweiligen Zollverwaltung eine „verbindliche Zolltarifauskunft“ einzuholen.

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