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Eilverfahren

Das finnische Recht bietet die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung, wenn längeres Warten die Rechtsdurchsetzung gefährden würde

Auch nach finnischem Prozessrecht besteht die Möglichkeit, mittels Arrest oder einstweiliger Verfügung seine Ansprüche auch vor einem Gerichtsprozess (oder währenddessen) vorläufig zu sichern. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich vor allem in Kapitel 7 des finnischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Oikeudenkäymiskaari / Rättegångs Balk, Gesetz Nr.--Nummer 4/1734). Eine englische Übersetzung dieses Gesetzes stellt das offizielle finnische Gesetzesportal Finlex in seinem Internetauftritt zur Verfügung.

Wenn die Eilmaßnahmen beantragt werden, bevor ein ordentliches Gerichtsverfahren eingeleitet ist, muss grundsätzlich gemäß Kapitel 7 § 6 des Zivilverfahrensgesetzbuches binnen eines Monats nach Erlass der Eilmaßnahme die normale Klage eingereicht werden. Zudem muss der Kläger regelmäßig eine Sicherheitsleistung erbringen.

Ein Arrest kann in Finnland zu erwirkt werden, um eine Geldforderung oder ein vorrangiges Recht (beispielsweise sein Eigentum) an einem bestimmten Gegenstand durch eine Pfändung abzusichern. Hierzu ist nach Kapitel 7 §§ 1, 2 des Zivilverfahrensgesetzbuches grundsätzlich Folgendes erforderlich: Zum einen muss es wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller die Geldforderung oder das vorrangige Recht tatsächlich hat. Zum anderen muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die andere Partei Handlungen unternimmt, die die Zahlung der Geldforderung oder die Realisierung des vorrangigen Rechtes gefährden.

Verbote bzw.--beziehungsweise Gebote an den Antragsgegner bezüglich der Vornahme bestimmter Handlungen oder andere vorläufige Maßnahmen können in Finnland mit einer einstweiligen Verfügung erreicht werden (Kapitel 7 § 3 des Zivilverfahrensgesetzbuches). Hierzu ist grundsätzlich nötig, dass ein entsprechendes Recht des Antragstellers wahrscheinlich besteht. Überdies muss die Gefahr gegeben sein, dass die andere Partei die Verwirklichung dieses Rechts hindert bzw. untergräbt oder seinen Wert oder seine Bedeutung signifikant senkt.

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