Die Aktiengesellschaft (nachstehend: AG) Islands basiert auf dem isländischen Aktiengesetz (Gesetz Nr. 2/1995, Lög um hlutafélög). Auch diesbezüglich bietet das isländische Wirtschaftsministerium eine englische Übersetzung auf dem Stand vom Oktober 2008 an. Eine isländische AG muss über mindestens zwei Gründer und zwei Aktionäre verfügen. Dies geben die Artikel 3, 20 und 107 des Aktiengesetzes vor. Das Mindestkapital beträgt vier Millionen Isländische Kronen (circa 28.860 Euro). Zudem muss die AG nach den Artikeln 63 und 65 des Aktiengesetzes grundsätzlich ein zumindest dreiköpfiges Leitungsgremium (englische Übersetzung: board of directors) und einen Manager haben. Das Leitungsgremium der AG muss überwiegend aus Personen bestehen, die nicht gleichzeitig deren Manager sind. Eine AG isländischen Rechts muss überdies in ihrer Firma das Wort "hlutafélag" oder eine der Abkürzungen "hf.", "h/f" oder "h.f." verwenden.