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Bagatellsachen

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und maltesischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es seit dem 1.1.2009, es wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).

Zuständige Gerichte für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Malta und Formblätter können im Webauftritt des "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" abgerufen werden.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Internet-EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.

Maltesisches Bagatellverfahren

Auch nach nationalem Recht besteht in Malta ein vereinfachtes Bagatellverfahren für bestimmte Forderungen mit einem Streitwert von bis 5.000 Euro. Rechtsgrundlage ist das Bagatellverfahrensgerichtsgesetz (Small Claims Tribunal Act). Für dieses Verfahren sieht der Small Claims Tribunal Act in Artikel 9 vereinfachte Verfahrensvorschriften vor. Außerdem ist das Bagatellverfahrensgericht (Small Claims Tribunal) zuständig. In welchen Fällen es genau zuständig ist, beschreibt der Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts. Seit 1.7.2013 können Klagen vor dem Bagatellverfahrensgericht auch online erhoben werden. Die Regelungen finden sich in der maltesischen Gesetzesanordnung Nr. 164/2013 (Small Claims Tribunal (Filing of Acts by Electronic Means) Rules, 2013). 

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