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Gerichts-/Anwaltsgebühren

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

Die Gerichtsgebühren (Menetluskulud) werden in Estland in der Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik, in englischer Übersetzung) detailliert geregelt (§§ 138-192) und umfassen folgende Obergruppen:

  • Allgemeine Vorschriften zu Verfahrenskosten (§§ 138-145)
  • Vorlage von Verfahrenskosten (§§ 146-150)
  • Kosten des Beweisverfahrens und Kosten der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer (§§ 151-161)
  • Teilung der Verfahrenskosten (§§ 162-172)
  • Festsetzung der Verfahrenskosten (§§ 173-179)
  • Staatliche Prozesskostenhilfe (§§180-193)

Die Rechtsanwaltsvergütung (Advokaaditasu) ist in Estland im dortigen Gesetz über die estnische Rechtsanwaltskammer (Advokatuuriseadus §§ 60-64, in englischer Übersetzung) festgelegt. Sie sind frei verhandelbar und werden nicht durch Vorgaben Anwaltsorganisation gedeckelt. Die Zahlung im Voraus ist vorgesehen.

Als Grundlage für die Honorarvereinbarung werden wahlweise herangezogen:

  • Stundensatz (tunnitasu)
  • Pauschalbetrag (koondtasu)
  • Kontingentgebühr im Sinne eines Erfolgshonorars (osatasu)

Beschwerden bei unbegründeten Forderungen von Rechtsanwaltshonoraren sind in Estland beim sogenannten Ehrengericht der Estnischen Rechtsanwaltskammer (Aukohtu) einzulegen; rechtliche Grundlage für die Gebührenbeschwerde ist § 64 der Berufsordnung der estnischen Rechtsanwaltskammer (Kodukord, in englischer Übersetzung); die Vorschriften über das Ehrengericht finden sich dort in den §§ 45-51.

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

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