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Berufsspezifische Register

Einige Dienstleister aus Belgien unterliegen darüber hinaus berufsspezifischen Registrierungserfordernissen. Eigene Register bestehen in Belgien beispielsweise für folgende Berufsgruppen:

  • Wer in Belgien als Architekt (architecte / architect) tätig werden möchte, muss sich bei einer der belgischen Architektenkammern (Ordre des architectes / Orde van architecten) registrieren (Artikel 5 und 8 des Gesetzes vom 26.6.1963 (Loi créant un Ordre des architectes / Wet tot instelling van een orde van architecten)). Registrierte Architekten können sowohl über ein Suchformular auf den Internetseiten der belgischen Architektenkammer der deutsch- und französischsprachigen Provinzen (Ordre des architectes - Conseil francophone et germanophone) als auch über ein Suchformular auf der Internetseite der belgischen Architektenkammer der flämischen Provinzen (Orde van architecten - Vlaamse Raad) abgerufen werden.
  • Buchhaltungs- und Steuerberufe
  • Immobilienmakler (agent immobilier / vastgoedmakelaar) müssen sich nach Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 11.2.2013 (Loi organisant la profession d'agent immobilier / Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar) beim belgischen Berufsinstitut für Immobilienmakler (Institut professionnel des agents immobiliers / Instituut van Vastgoedmakelaars) einschreiben. Dieses führt eine "Liste der Agenten", die online auch in deutscher Sprache einsehbar ist. Suchkriterien sind Zulassungsnummer, Name, Telefonnummer, Agentur / Gesellschaft, Ort oder Internetseite.
  • Rechtsanwälte (avocat / advocaat) müssen in Belgien entweder in der flämischen Rechtsanwaltskammer (Orde van Vlaamse balies) oder in der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften (Ordre des barreaux francophones et germanophone) eingeschrieben sein (Artikel 428 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Dementsprechend kann man nach belgischen Rechtsanwälten online sowohl bei der flämischen Rechtsanwaltskammer als auch bei der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften suchen. Eine Auswahl stellt auch der Bereich Recht von Germany Trade & Invest unter "Rechtsberatung im Ausland" zur Verfügung.
  • Vermessungsingenieure / Landmesser-Gutachter (géomètres-expert / landmeter-expert) müssen entsprechend Artikel 4 des Gesetzes vom 11.5.2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters (Loi protégeant le titre et la profession de géomètre-expert / Wet tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert) in dem aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 11.5.2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter (Loi créant des Conseils fédéraux des géomètres-experts / Wet tot oprichting van federale raden van landmeters-experten) geschaffenen Verzeichnis eingetragen sein. Dieses wird vom Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter (Conseil fédéral des géomètres-experts / Federale Raden van landmeters-experten) geführt. Eine vollständige Liste nebst Suchmaske ist auf der Internetseite des "Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" (Service Public Fédéral Economie / Federale Overheidsdienst Economie) abrufbar. 

Weitere Informationen zu den vorgenannten Berufsgruppen finden sich unter den Punkten "Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters" und "Pflichtversicherung" dieses Länderberichts.

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