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Registrierung bei den Sozialversicherungsbehörden

Eines der grundlegenden Gesetze auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Gesetz vom 27.6.1969 (Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs / Wet tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders). Eine deutsche Übersetzung stellt die belgische "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" online als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Gesetzesstand entspricht.

Als Arbeitgeber

Belgische Dienstleister müssen sich nach Anmeldung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (Banque-Carrefour des Entreprises / Kruispuntbank Ondernemingen) (Näheres weiter oben zur "Zentralen Datenbank der Unternehmen") in der Regel noch für die belgische Sozialversicherung registrieren. Beispielsweise hat sich ein belgischer Dienstleister, der Arbeitnehmer beschäftigt, als Arbeitgeber beim belgischen Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) (Office National de Sécurité Sociale - ONSS / Rijkdienst voor Sociale Zekerheid - RSZ) anzumelden (Artikel 21 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 1 Gesetz vom 27.6.1969). Mehr zur belgischen Sozialversicherung finden Sie im Abschnitt Pflichtversicherung - Sozialversicherung dieses Länderberichts.

Bei Bauvorhaben

Bei Arbeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben im Sinne von Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.--Nummer 1 vom 29.12.1992 (Arrêté royal n° 1 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée / Koninklijk besluit nr. 1 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde) sind weiterführende Registrierungen bei den Sozialversicherungbehörden, d.h.--das heißt dem belgischen Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) (Office National de Sécurité Sociale, kurz: ONSS / Rijkdienst voor Sociale Zekerheid, kurz: RSZ), zur Sicherstellung der Abführung von Sozialabgaben zu beachten (Artikel 30bis § 1 Nr. 1 Gesetz vom 27.6.1969):

- Baustellenanmeldung (déclaration des travaux 30bis / melding van de werken 30bis)

Zunächst muss der Dienstleistungserbringer vor Beginn der Bauarbeiten u.a.--unter anderen die sogenannte Baustellenanmeldung tätigen, d.h.--das heisst dem LSS all diejenigen Informationen mitteilen, die zur Beurteilung der Art und des Umfangs der Arbeiten sowie zur Identifizierung des Dienstleistungsempfängers und gegebenenfalls weiterer Subunternehmer erforderlich sind (Artikel 30bis § 7 Gesetz vom 27.6.1969).

Das Bauvorhaben muss gemäß Artikel 30bis § 9 Absatz 1 und 2 Gesetz vom 27.6.1969 i.V.m. Artikel 31 Königlicher Erlass vom 27.12.2007 (Arrêté royal portant exécution des articles 400, 403, 404 et 406 du Code des impôts sur les revenus 1992 et des articles 12, 30bis et 30ter de la loi du 27 juin 1969 / Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 400, 403, 404 en 406 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van de artikelen 12, 30bis en 30ter van de wet van 27 juni 1969) nicht angemeldet werden, wenn

  • entweder kein Subunternehmer einschaltet ist und der Auftragswert geringer als 30.000 Euro (netto) ist oder

  • zwar ein einziger Subunternehmer eingeschaltet ist, aber der Auftragswert geringer als 5.000 Euro (netto) ist.

Fällt eine der Bedingungen im Laufe der Ausführung des Bauvorhabens weg, muss der Werkunternehmer die Meldung unverzüglich nachholen.

Die Anmeldung geschieht online über die Seite der belgischen Sozialversicherung. Dort werden in französischer und niederländischer Sprache neben einer an Unternehmer gerichteten Mitteilung zu Artikel 30bis § 7 (Avis aux entrepreneurs de certains travaux / Bericht aan de aannemers van sommige werken) auch Informationen zu weiteren Registrierungserfordernissen zur Verfügung gestellt.

Wer gegen die Meldepflicht verstößt, schuldet dem LSS eine Summe, die 5 % des Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) der Arbeiten entspricht, die nicht gemeldet worden sind (Artikel 30bis § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz vom 27.6.1969).

- Anwesenheitsregistrierung auf Baustellen (enregistrement des présences / aanwezigheidsregistratie)

Darüber hinaus müssen sich Personen, die auf bestimmten zeitlich begrenzten und ortsveränderlichen Baustellen tätig werden, jeden Tag vor Arbeitsbeginn registrieren (lassen).

Konkret betrifft dies nach Artikel 31sexies § 1 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 31bis § 1 des Gesetzes vom 4.8.1996 (Loi relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail / Wet betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk) folgende Personen:

  • Bauherr,
  • für das Projekt zuständige Bauleiter,
  • für die Kontrolle der Ausführung zuständige Bauleiter,
  • Sicherheits- und Gesundheitskoordinator während der Phase der Ausarbeitung des Entwurfs des Bauwerks,
  • Sicherheits- und Gesundheitskoordinator während der Ausführung des Bauwerks sowie
  • Arbeitgeber und Selbständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während der Ausführung der Bauarbeiten tätig werden sowie deren Arbeitnehmer.

In der Regel wird es sich um Baustellen handeln, die angemeldet werden müssen (vgl.--vergleiche weiter oben den Punkt Baustellenanmeldung dieses Länderberichts). Allerdings betrifft dies nur solche Arbeiten an oder in Immobilien, die ein Auftragsvolumen von insgesamt mindestens 800.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) haben (Artikel 31bis § 2 Gesetz vom 4.8.1996 i.V.m. Artikel 30bis § 1 Nr. 1a Gesetz vom 27.6.1969 i.V.m. Artikel 20 § 2 Königlicher Erlass Nr. 1 vom 29.12.1992).

Die Registrierung erfolgt über das Registrierungssystem „Checkin@Work des LSS.

Verstöße gegen die Anwesenheitsregistrierung werden nach den Vorschriften des Sozialstrafgesetzbuches (Code pénal social / Sociaal Strafwetboek), insbesondere den Artikeln 131 und 131/1, sanktioniert. Eine deutsche Übersetzung stellt die belgische "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" online als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Gesetzesstand entspricht.

Eine deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 4.8.1996 stellt die belgische "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" online als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Der Inhalt der Artikel 31bis ff.--folgende wird u.a. durch den Königlichen Erlass vom 11.2.2014 (Arrêté royal portant exécution des articles 31ter, § 1er, alinéa 2 et § 3, alinéa 1er, 31quinquies, alinéa 4, 31sexies, § 2, alinéas 3 et 4 et 31septies, alinéa 3 de la loi du 4 août 1996 [...] / Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 31ter, § 1, tweede lid en § 3, eerste lid, 31quinquies, vierde lid, 31sexies, § 2, derde en vierde lid en 31septies, derde lid van de wet van 4 augustus 1996 [...]) präzisiert.

Weitere Informationen bietet der gtai-Artikel „Anwesenheitsregistrierung für belgische Baustellen“.

- Einbehaltungspflicht bei Sozialversicherungsschulden (obligation de retenue / inhoudingsplicht)

Schließlich muss der Dienstleistungsempfänger auf einer Website der belgischen Sozialversicherung kontrollieren, ob er 35 % des Nettorechnungsbetrages einbehalten muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienstleistungserbringer zum Zahlungszeitpunkt Sozialversicherungsschulden hat (Artikel 30bis § 4 Absatz 1 Gesetz vom 27.6.1969). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teilzahlung handelt oder der gesamte Rechnungsbetrag auf einmal beglichen wird. Den eventuell nötigen Einbehalt muss er an die belgische Sozialversicherung abführen.

Kommt der Dienstleistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht bei jeder Zahlung nach, haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Dienstleistungserbringer (Artikel 30bis § 4 Absatz 5 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 30bis § 3 Gesetz vom 27.6.1969). Außerdem muss er dem LSS einen Zuschlag in Höhe des nicht einbehaltenen Betrages zahlen (Artikel 30bis § 5 Gesetz vom 27.6.1969). Auch drohen im Sozialstrafgesetzbuch (Code pénal social / Sociaal Strafwetboek) vorgesehene Sanktionen (Artikel 31 Gesetz vom 27.6.1969). Eine deutsche Übersetzung stellt die belgische "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" online als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Gesetzesstand entspricht.

Die gesamtschuldnerische Haftung (responsabilité solidaire / solidaire verantwoordelijkheid) greift auch dann, wenn der Dienstleistungserbringer bereits zu Vertragsschluss Sozialversicherungsschulden hatte und der Dienstleistungsempfänger diesen trotzdem beauftragt (Artikel 30bis § 3 Absatz 1 Gesetz vom 27.6.1969). Sie ist grundsätzlich auf den Gesamtpreis (ohne Mehrwertsteuer) der in Auftrag gegebenen Arbeiten begrenzt (Artikel 30bis § 3 Absatz 4 Gesetz vom 27.6.1969).

Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen dem vom Dienstleistungsempfänger beauftragten Dienstleistungserbringer und weiteren Subunternehmern (Artikel 30bis § 3 Absatz 2 Gesetz vom 27.6.1969).

Ausführliche Informationen zur Kontrolle, ob Sozialversicherungsschulden ausstehen, und zur Abführung des Einbehaltes enthalten eine Homepage und eine Broschüre der belgischen Sozialverwaltung in französischer Sprache. Für die Kontrolle, ob Sozialversicherungsschulden bestehen, muss auf oben genannter Internetseite nur auf den Button „Consulter Obligation de retenue Sécurité Sociale (non sécurisée) / Consulteren Inhoudingsplicht Sociale Zekerheid (niet beveiligd)“ geklickt werden. Auf der sich neu öffnenden Seite wird einfach die Unternehmensnummer (n° d’entreprise / ondernemingsnumme ) oder die LSS-Nummer (n° ONSS) eingegeben.

Als Dienstleister aus dem EU-Ausland / Limosa

Wollen EU-Ausländer vorübergehend in Belgien als Dienstleister oder durch ihre Arbeitnehmer tätig werden, ist vor Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich eine Registrierung für sogenannte "Limosa"-Meldungen nötig. Diese Pflicht besteht auch nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2012 (Aktenzeichen: C-577/10) fort. Letzteres beschäftigte sich mit der Frage, ob dieses auch für Selbständige geltende Registrierungserfordernis mit dem Europarecht vereinbar sei. Der EuGH bejahte dies im Grundsatz, bemängelte allerdings die Vielzahl der zu übermittelnden Daten als unverhältnismäßig (vgl.--vergleiche Meldung vom 7.1.2013 "Limosa-Erklärung zum Teil europarechtswidrig"). Insofern hat der belgische Gesetzgeber die grundlegenden Vorschriften in Kapitel 8 von Titel IV des Gesetzesprogramms vom 27.12.2006 (Loi-programme (I) / Programmawet (I)) sowie im Königlichen Erlass vom 20.3.2007 (Arrêté royal pris en exécution du Chapitre 8 du Titre IV de la loi-programme (I) instaurant une déclaration préalable pour les travailleurs salariés et indépendants détachés / Koninklijk besluit tot uitvoering van het Hoofdstuk 8 van Titel IV van de programmawet (I) tot voorafgaande melding voor gedetacheerde werknemers en zelfstandigen) an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.

Seit 1.7.2013 sind daher insgesamt weniger Daten zu übermitteln. Deshalb fiel auch die vereinfachte Prozedur weg. Im Groben handelt es sich um folgende Angaben:

Arbeitnehmer
(Artikel 140 Gesetz vom 27.12.2006 i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 Königlicher Erlass vom 20.3.2007)
Selbständiger
(Artikel 154 Gesetz vom 27.12.2006 i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 Königlicher Erlass vom 20.3.2007)
I. Angaben zu den Beteiligten des Vertragsverhältnisses

1. Identifizierung des Arbeitnehmers

2. Identifizierung des Arbeitgebers

3. Identifizierung des belgischen Kunden

1. Identifizierung des Selbständigen

2. Identifizierung des belgischen Kunden

II. Angaben zur Dienstleistung

1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien

2. Ort der Dienstleistung

3. Angabe, ob Bausektor betroffen

4. Angabe, ob Zeitarbeiter

5. Arbeitszeiten

1. Beginn und Ende der Entsendung in Belgien

2. Ort der Dienstleistung

3. Angabe, ob Bausektor betroffen

Wer regelmäßig in Belgien und anderen Staaten Dienstleistungen im Rahmen einer Entsendung erbringt (was darunter zu verstehen ist, definiert der Königliche Erlass), kann die Limosa-Erklärung auch für die Dauer eines Jahres abgeben. Sie kann nach Ablauf des Jahres jeweils maximal für ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies gilt allerdings nicht für Tätigkeiten im Bau- (secteur de la construction / bouwsector) und Zeitarbeitssektor (secteur du travail intérimaire / sector van de uitzendarbeid) (Artikel 5 Königlicher Erlass vom 20.3.2007).

Wird die angemeldete Dienstleistung aus irgendeinem Grunde doch nicht erbracht, müssen die belgischen Behörden zwar immer noch über diese Tatsache informiert werden (Artikel 6 Königlicher Erlass vom 20.3.2007). Allerdings muss dies nicht mehr spätestens am ersten vorgesehenen Arbeitstag passieren. 

Mit den "Limosa"-Meldungen sind grundsätzlich alle Arten von Auftragsausführungen in Belgien vorher anzumelden. Daraufhin wird ein "Limosa"-Meldungsnachweis erstellt (Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 153 Absatz 4 Gesetz vom 27.12.2006). Dieser ist dem belgischen Kunden vorzuzeigen (Artikel 141 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 1 Gesetz vom 27.12.2006). Wird ein Auftrag ohne die erforderliche "Limosa"-Meldung vorgenommen, drohen dem ausländischen Dienstleister, seinen Angestellten und dem belgischen Auftraggeber Sanktionen (Artikel 156 Gesetz vom 27.12.2006 i.V.m. Artikel 182 und 183 Sozialstrafgesetzbuch (Code pénal social / ).

Weiterführende Informationen sind auch auf einer Homepage der belgischen Sozialverwaltung in deutscher Sprache enthalten, auf der auch die "Limosa"-Registrierung online vorgenommen werden kann.

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