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Reglementierte Berufe

Das dänische Gewerberecht ist grundsätzlich liberal ausgestaltet.

Dennoch sind in Dänemark viele Berufe reglementierte Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG--Europäische Gemeinschaft). Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Dänemark durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Eine Zusammenstellung der Umsetzungsakte findet man im europäischen Gesetzgebungsportal Eur-Lex. Hierzu zählt u.a.--unter anderen das Gesetz über den Zugang zur Ausübung gewisser Berufe in Dänemark (Lov om adgang til udøvelse af visse erhverv i Danmark) in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 1871 vom 29.12.2015 umgesetzt. Dieses präzisiert die Rechtsverordnung Nr. 53 vom 14.1.2016 (Bekendtgørelse om anerkendelse af erhvervsmæssige kvalifikationer m.v.). Hiernach müssen Angehörige reglementierter Berufe aus dem EU- oder EWR-Ausland, wenn sie in Dänemark einen Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, vorab die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Dänemark bei der zuständigen Behörde (den competente myndighed) anzeigen, sofern dies für die einzelnen Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Absatz 4 Gesetz Nr. 189/2010). Dienstleister müssen unter anderen ihre Nationalität und das Bestehen einer betrieblichen Versicherungsdeckung nachweisen, eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung ohne Ausübungsverbot in ihrem Heimatstaat beibringen, ihre Berufsqualifikation nachweisen und sofern der Beruf in Deutschland nicht reglementiert ist, belegen, dass sie ihren Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben (§ 7 Absatz 2 Rechtsverordnung Nr. 575/2011 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 Richtlinie 2005/36/EG). Bei bestimmten Berufen, die Zusammenhänge mit der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit aufweisen, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Berufsqualifikation vornehmen und ggf.--gegebenenfalls einen weiteren Test anordnen (§ 7 Absatz 2 Rechtsverordnung Nr. 575/2011 i.V.m. Artikel 7 Absatz 4 Richtlinie 2005/36/EG). Die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungsausübung erfolgt grundsätzlich unter der ausländischen Berufsbezeichnung (§ 7 Absatz 4 Rechtsverordnung Nr. 575/2011).

In Dänemark wurde das Bildungs- und Forschungsministerium (Uddannnelses- og Forskningsministeriet) als Kontaktstelle (contact point) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen benannt. Auf dessen Internetseite findet man auch ausführliche Informationen für Ausländer zum Zugang zu regulierten Berufen in Dänemark. Außerdem kann man dort auf einer Online-Datenbank des dänischen Bildungs-und Forschungsministeriums Listen mit im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie reglementierten Berufen in Dänemark abrufen. Dies ist ebenfalls auf einer Online-Datenbank der Europäischen Kommission möglich.

Folgende Berufsgruppen gehören in Dänemark beispielsweise zu den reglementierten Berufen:

Elektro- und Sanitärinstallateure

Unternehmen für Elektroinstallationsarbeiten (elinstallatørvirksomheder), Gas- und Wasserinstallationen (vvs-installatørvirksomheder) sowie Kanalbauten (kloakmestervirksomheder) benötigen für die Ausführung dieser drei Tätigkeiten jeweils eine Genehmigung (autorisation) der dänischen Sicherheitsbehörde (Sikkerhedsstyrelsen). Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz zur Genehmigung von Unternehmen im Bereich der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie des Kanalbaus (Lov om autorisation af virksomheder på el-, vvs- og kloakinstallationsområdet). Das Gesetz wird durch zahlreiche Rechtsverordnungen präzisiert.

Die Genehmigung in einem der drei Bereiche wird erteilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 401/2014 erfüllt: Es muss im Unternehmen mindestens einen Fachkundigen (fagligt ansvarlig) i.S.v.--im Sinne von § 14 Absatz 1 Gesetz Nr. 401/2014 und ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System (godkendt kvalitetsledelsessystem) gemäß § 20 Gesetz Nr. 401/2014 geben, über das Vermögen des Unternehmens darf kein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet worden sein (mehr hierzu im Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts), das Unternehmen muss eine physische Adresse in einem EU-Land und die Gebühr i.S.v. § 18 Gesetz Nr. 401/2014 eingezahlt haben. Augenblicklich beträgt sie 1.250 dkr (etwa 170 Euro) (§ 3 Rechtsverordnung zur Genehmigung und zum Betrieb eines Unternehmens im Bereich der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie des Kanalbaus (Bekendtgørelse om autorisation og drift af virksomhed på el-, vvs- og kloakinstallationsområdet) in der Bekanntmachung Nr. 547 vom 30.5.2014). Auch muss der Unternehmensinhaber oder bei einer juristischen Person der Geschäftsführer eine schriftliche Erklärung abgeben, dass das Unternehmen oder er selbst in den letzten drei Jahren nicht gegen die in § 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 401/2014 genannten Gesetze verstoßen hat.

Welche dänischen Handwerksunternehmen diese Genehmigungen haben, ist für deutsche Dienstleistungsempfänger durch Einsicht in das online abrufbare Autorisationsregister des Sikkerhedsstyrelsen leicht ermittelbar (mehr hierzu im Abschnitt Register dieses Länderberichts).

Für die Durchführung einiger Tätigkeiten ist keine Genehmigung vom Sikkerhedsstyrelsen erforderlich. Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung zu einfachen Arbeiten im Bereich Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie Kanalbauten, die jedermann ausführen darf (Bekendtgørelse om simple arbejder på el-, vvs- og kloakinstallationsområdet, som enhver må udføre) in der Bekanntmachung Nr. 546 vom 30.5.2014. Auch dürfen Kabel und Wandrohre ohne Genehmigung verlegt werden, sofern man eine vom Sikkerhedsstyrelsen anerkannten Kurs besucht hat. Allerdings nimmt ein im jeweiligen Bereich autorisiertes Unternehmen den Anschluss und die Überprüfung der Kabel und Wandrohre vor. Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung zum Verlegen von Kabeln und Wandrohren (Bekendtgørelse om føring af elkabler og vandrør) in der Bekanntmachung Nr. 541 vom 22.5.2014.

Die dänische Sicherheitsbehörde hat auf ihrer Internetseite Informationen für Elektroinstallateure / Elektriker (elinstallatører), Gas- (gasinstallatører) und Wasserinstallateure (vvs-installatører) sowie Kanalbauer (kloakinstallatører) zusammengestellt.

Schornsteinfeger

Gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von Schornsteinfegern (skorstensfejer) durchgeführt werden, die nach dessen § 1 Absatz 2 der Rechtsverordnung für Brandschutzmaßnahmen für Schornsteine und Feuerstätten (Bekendtgørelse om brandværnsforanstaltninger for skorstene og ildsteder) einen Gesellenbrief, einen Meistertitel oder eine andere entsprechende Ausbildung vorweisen können. Die Rechtsverordnung liegt derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 541 vom 22.5.2017 vor, die aber im Anschluss mehrfach geändert wurde. Nachfolgende Änderungen zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf. Die Gemeindebehörden (kommunalbestyrelsen) tragen Sorge dafür, dass in der Gemeinde die gesetzlich vorgesehenen Kehrarbeiten durch qualifizierte Schornsteinfeger erledigt werden können. Hierfür schließt sie mit Schornsteinfegern entsprechende Verträge. Der Verbraucher kann frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger er beauftragt. Dieser Länderbericht bietet weitere Informationen zu Kammern und Verbänden in Dänemark.

Gesundheitsberufe

Zahlreiche Angehörige von Gesundheitsberufen, unter anderen der Arzt (læge), Zahnarzt (tandlaege), Krankengymnast (fysioterapeut), Ergotherapeut (ergoterapeut), Diätassistent (klinisk diætist) oder auch der Fußpfleger (fodterapeut), benötigen ebenfalls eine besondere Zulassung (autorisation) für ihren Beruf. Diese erteilt die dänische Gesundheitsbehörde (sundhedsstyrelsen), die hierüber auch ein öffentliches Register führt (mehr hierzu im Abschnitt Register dieses Länderberichts). Die dänische Behörde für Patientensicherheit informiert auf ihrer Internetseite ausführlich über das Zulassungsprozedere.

Rechtsgrundlage für das Zulassungserfordernis ist das Gesetz über die Genehmigung von Personal in Gesundheitsberufen (Lov om autorisation af sundhedspersoner og om sundhetsfaglig virksomhed), derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 731 vom 8.7.2019. Nachfolgende Änderungen zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Übersetzer und Dolmetscher

Das Gesetz über Übersetzer und Dolmetscher (Lov om translatører og tolke) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt kann in Dänemark jeder die Berufsbezeichnung "Übersetzer" benutzen. Weitere Informationen für Übersetzer und Dolmetscher bietet der Internetauftritt von Ervhervsstyrelsen.

Immobilienmakler

Die Vermittlung von Immobiliengeschäften ist im Gesetz über Immobiliengeschäfte (Lov om omsætomsætningning af fast ejendom), derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 510 vom 24.2.2021 samt nachfolgender Änderungsgesetze, geregelt. Es findet Anwendung auf folgende erwerbsmäßige Tätigkeiten: Angebot und Verkauf von Immobilien; Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs von Immobilien; Beratung im Zusammenhang mit dem Umsatz von Immobilien (§ 1). Ausgeübt werden darf diese Tätigkeit insbesondere von Immobilienmaklern (ejendomsmægler) und Rechtsanwälten.

Diese müssen hierfür gemäß § 5 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte bei der dänischen Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen) registriert sein (mehr hierzu im Abschnitt Register dieses Länderberichts). Sie werden in das Register eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte erfüllen, insbesondere: Wohnsitz in Dänemark oder einem der EU- oder EWR-Staaten oder in der Schweiz, keine Insolvenz, hinreichende Versicherung, bestimmte theoretische und praktische Erfahrungen können, bei der öffentlichen Hand keine fällige Schulden von mehr als 50.000 dkr (etwa 6.700 Euro).

Hält der Immobilienmakler sich nicht an die Verpflichtungen, die ihm durch das Gesetz auferlegt werden, kann man sich über ihn beim Disziplinarausschluss für Immobilienmakler (Disciplinærnævnet for Ejendomsmæglere) beschweren. Bei Beschwerden über die Maklercourtage oder bei Fragen um Schadensersatz kann man sich an Beschwerdeausschuss für Immobiliengeschäfte (Klagenævnet for Ejendomsformidling) wenden.


Wirtschaftsprüfer

Für die Zulassung von Wirtschaftsprüfern (revisor) ist die dänische Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen) zuständig. Rechtsgrundlage ist das Wirtschaftsprüfergesetz, derzeit in der Fassung des Gesetzes Nr.--Nummer 25 vom 8.1.2021 (Lov om godkendte revisorer og revisionsvirksomheder). 

Die Zulassung erfolgt, wenn die in § 3 Absatz 1 des Wirtschaftsprüfergesetzes festgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen: Der volljährige Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Dänemark oder einem der EU- oder EWR-Staaten haben, über sein Vermögen darf kein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet worden sein (mehr hierzu im Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts), er muss ein besonderes Examen bestanden haben und mindestens drei Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit an der Prüfung von Jahresabschlüssen, Konzernabschlüssen oder entsprechenden Abschlussberichten beteiligt gewesen sein sowie gegen wirtschaftliche Forderungen, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit gestellt werden könnten, versichert sein (mehr hierzu im Abschnitt Berufshaftpflichtversicherung dieses Länderberichts). Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antragsteller bestimmte Straftaten begangen hat, auf Grund seines Verhaltens zu befürchten ist, dass er die Tätigkeit nicht verantwortungsvoll ausüben wird oder wenn er bei der öffentlichen Hand fällige Schulden von mehr als 50.000 dkr (etwa 6.700 Euro) hat (§ 3 Absatz 5).

Halten sich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nicht an ihre Verpflichtungen, die ihnen durch das Gesetz Nr. 1167/2016 auferlegt werden, kann man sich über sie beim Revisorenausschuss (Revisornævnet) beschweren (§ 43 Gesetz Nr. 1167/2016).

Weitere Informationen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bietet der Internetauftritt von Ervhervsstyrelsen. Dieser Länderbericht bietet weitere Informationen zu Kammern und Verbänden in Dänemark.

Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltszulassung erteilt das dänische Justizministerium (Justitsministeriet). Die Voraussetzungen für die Zulassung richten sich nach § 119 der dänischen Prozessordnung (Retsplejeloven), derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 19.9.2020 samt nachfolgender Gesetzesänderungen: Der volljährige Antragsteller muss zahlungsfähig sein, d.h.--das heißt über sein Vermögen darf kein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet worden sein (mehr hierzu im Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts), er muss ein dänisches juristisches Bachelor- und Kandidatenexamen bestanden haben und mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen sein sowie die Rechtsanwaltsausbildung durchgeführt und die dazugehörigen Prüfungen bestanden haben. Für Rechtsanwälte aus der Europäischen Union gibt es Sonderregelungen, § 135a Retsplejeloven. Die Zulassung kann nach § 121 Retsplejeloven versagt werden, wenn der Antragsteller für strafbares Verhalten verurteilt ist, das die naheliegende Gefahr begründet, dass er die Stellung als Anwalt missbrauchen wird oder er als für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit unwürdig angesehen werden muss, sein Verhalten befürchten lassen muss, dass er die Tätigkeit nicht verantwortungsvoll ausüben wird oder wenn er bei der öffentlichen Hand fällige Schulden von mehr als 50.000 dkr (etwa 6.700 Euro) hat.

Beschwerden über das Verhalten oder die Vergütung eines Anwalts können beim Anwaltsausschuss (Advokatnævnet) eingelegt werden (§§ 144 ff.--folgende Retsplejeloven).


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