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Mahnverfahren

Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem maltesischen Dienstleister kann ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden.

Europäisches Mahnverfahren

Seit Dezember 2008 kann der Gläubiger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Gang setzen. Dieses steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die internationale Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnten EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. 

  • Sind hiernach maltesische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Verfahren zwischen maltesischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern je nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit beim Bagatellverfahrensgericht (Small Claims Tribunal), Magistratengericht (Court of Magistrates), Landgericht (Civil Court - First Hall) oder Magistratengericht Gozo (Court of Magistrates Gozo) eingereicht werden (vgl. die Ausführungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit). Der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen bietet Hilfe beim Auffinden des zuständigen Gerichts, an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann.
  • In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.

Der Gläubiger kann an das zuständige maltesische Gericht einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Wird ein solcher erlassen, kann der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch einlegen (Artikel 16 Verordnung (EG) 1896/2006). Unterlässt der Schuldner dies, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom erlassenden Gericht für vollstreckbar erklärt (Artikel 18 Verordnung (EG) 1896/2006). Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt (Artikel 19 Verordnung (EG) 1896/2006).

Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Die Formblätter sind über das europäische Justizportal abrufbar.

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vergleiche hierzu unseren Beitrag Insolvenzrecht) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen (Artikel 2 Absatz 2 Verordnung (EG) 1896/2006).

Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache. Die maltesische Ausführungsbestimmung für das europäische Mahnverfahren findet sich in Artikel 166A des Code of Organisation and Civil Procedure (Chapter 12 der Laws of Malta). Zuständig für das Verfahren ist das Magistrates Court in Malta oder Gozo, der Streitwert darf nicht über 25.000 Euro liegen.
 

Mahnverfahren in Malta

Ein nationales Mahnverfahren vor Gericht besteht in Malta nicht. Allerdings sehen die Artikel 166A f. des maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuches (Code of Organization and Civil Procedure) ein spezielles optionales Verfahren (special procedures in respect of certain unopposed claims) für bestimmte, fällige Forderungen, die nicht in der Erfüllung einer Handlungspflicht bestehen und die 25.000 Euro nicht übersteigen, vor, sofern der Schuldner in Malta ansässig ist. Sollte die Forderung den genannten Betrag übersteigen, kann der Gläubiger trotzdem auf das Verfahren zurückgreifen. Allerdings muss er auf den Betrag, der über die 25.000 Euro hinausgeht, verzichten (Artikel 166A Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure).

Der Gläubiger muss dem Schuldner ein offizielles Schreiben (judicial letter) mit den wichtigsten Angaben zu der Forderung zustellen. Den Inhalt muss der Gläubiger unter Eid bestätigen (Artikel 166A Absatz 2 Code of Organization and Civil Procedure). Außerdem muss es einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass mit dem Schreiben ein Vollstreckungstitel erlangt werden kann, sollte der Schuldner der Forderung nicht binnen 30 Tagen widersprechen (Artikel 166A Absatz 3 Code of Organization and Civil Procedure). Das Schreiben muss ein Anwalt unterschreiben.

Widerspricht der Schuldner, kann der Gläubiger in Bezug auf dieses spezifische Forderung nicht noch einmal auf diese Verfahrensart zurückgreifen. Vielmehr muss er normal bei Gericht Klage einreichen (Artikel 166A Absatz 3 lit. d Code of Organization and Civil Procedure).

Widerspricht der Schuldner nicht binnen der 30 Tage, kann der Gläubiger die Ausstellung eines Vollstreckungstitels nach den allgemeinen Regeln beantragen (Artikel 166A Absatz 4 Code of Organization and Civil Procedure), aus dem er dann die Zwangsvollstreckung durchführen lassen kann. Allerdings muss der Gläubiger diesen Titel beim Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts (Registrar of the Court) registrieren lassen (Artikel 166B Code of Organization and Civil Procedure). Der Schuldner kann sich innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Vollstreckungstitels entweder an den Court of Magistrates auf Malta oder Court of Magistrates Gozo wenden (vgl. hierzu die Abschnitte örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts) und die Aufhebung des Titels beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn das Schreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde oder nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält (Artikel 166A Absatz 5 Code of Organization and Civil Procedure).

Im Hinblick auf bestimmte und fällige Schulden, die nicht in der Erfüllung bestimmter Handlungspflichten bestehen, gibt es auch vor den Obergerichten (vgl. Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) die Möglichkeit, diese im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens (special summary procedure) einzuklagen. Die Regelungen hierzu sind in den Artikeln 167 ff. Code of Organization and Civil Procedure enthalten. Hierfür muss der Kläger unter Eid versichern, dass seiner Meinung nach keine Verteidigung gegen die Klage möglich ist. Außerdem ist eine eidesstattliche Versicherung einer anderen Person nötig, die die Tatsachendarstellung des Klägers bestätigt (Artikel 167 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure). Dem Beklagten wird die Klage zugestellt, dabei setzt ihm das Gericht eine Frist zwischen 15 und 30 Tagen, wann er vor Gericht zu erscheinen hat, um der geltend gemachten Forderung zu widersprechen (Artikel 168 ff. Code of Organization and Civil Procedure).

Falls der Beklagte nicht zu dem anberaumten Termin erscheint oder falls er zwar erscheint, aber keine (stichhaltigen) Argumente gegen die Forderung vorbringt, gibt das Gericht der Klage statt (Artikel 170 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure). Andernfalls erhält er die Möglichkeit innerhalb von 20 Tagen eine Verteidigungsschrift einzureichen (Artikel 170 Absatz 2 Code of Organization and Civil Procedure). In dem Fall wird der Fall im normalen Verfahren fortgeführt (Artikel 170 Absatz 3 Code of Organization and Civil Procedure).

Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2024)

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