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Portal 21 Niederlande

Vertragsrecht

Bei Verträgen zwischen niederländischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern sind bei Anwendbarkeit niederländischen Rechts auf den Vertrag unter anderem die folgenden Punkte relevant:

Allgemeines

Nach niederländischem Recht können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Die zumindest schriftliche Abfassung ist allerdings aus Beweisgründen empfehlenswert.

Die Vertragsparteien sind an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Buch 3 Artikel 11 Burgerlijk Wetboek, im Folgenden: "BW").

Der Vertragsschluss ist in Buch 6 Artikel 213 ff.--folgende BW geregelt. Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme (Buch 6 Artikel 217 Absatz 1 BW). In diesem Zusammenhang regelt Buch 6 Artikel 225 Absatz 1 BW, dass eine vom Angebot abweichende Annahme eigentlich eine Ablehnung darstellt, verbunden mit einem neuen Angebot.

Absatz 3 der gleichen Vorschrift spricht das Problem sich widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im niederländischen Recht an, regelt es aber nicht abschließend: Wenn Angebot und Annahme auf unterschiedliche AGB verweisen, ist die zweite Verweisung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich die Anwendbarkeit der anderen AGB ablehnt. Die speziellen Regelungen der niederländischen AGB-Regeln sind in Buch 6 Artikel 231 ff.--folgende BW geregelt und sind nach Buch 6 Artikel 247 BW auf Verträge zwischen in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmern anwendbar. Sie gelten jedoch grundsätzlich nicht für Verträge zwischen Unternehmen, wenn eines der Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Niederlande hat, außer die Anwendbarkeit wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. Die niederländischen AGB-Regeln enthalten (im Gegensatz zu den deutschen Bestimmungen) keine Auslegungsregeln.

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) durch das niederländische Dienstleistungsgesetz (Dienstenwet) müssen Dienstleister in den Niederlanden bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie den Dienstleistungsempfängern Informationen unter anderem über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesetzlich nicht vorgesehene, nachvertragliche Garantien zur Verfügung stellen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Buch 6 Artikel 230b Nr. 6 und 8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) dar. Weiterführende Erläuterungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in den Niederlanden enthält die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Niederlande-Beitrages.


Die vereinbarte Leistung muss rechtzeitig erbracht werden. Verzug (ingebrekestelling) tritt nach Buch 6 Artikel 82 BW ein, sobald die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist abgelaufen ist (Buch 6 Artikel 83 Nr.--Nummer 1 BW) oder mangels einer solchen der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat (Buch 6 Artikel 82 Absatz 1 BW). Die Mahnung muss der Schriftform genügen - das Senden einer Email ist dabei ausreichend.

Ist eine Geldzahlung geschuldet, gibt das Gesetz ein Zahlungsziel von 30 Tagen vor (Buch 6 Artikel 119b Absatz 2 BW). Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, aber nur bis zu einem maximalen Zahlungsziel von 60 Tagen (Absatz 5 ebendort).

Ab Verzugsbeginn hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (Buch 6 Artikel 119 BW beziehungsweise. Artikel 119a für Handelsgeschäfte). Der gesetzliche Zinssatz wird gemäß Buch 6 Artikel 120 Absatz 1 BW für andere Geschäfte als Handelsgeschäfte durch Rechtsverordnung festgelegt und im Staatsblatt der Niederlande (Staatsblad) veröffentlicht. Für Handelsgeschäfte hingegen regelt Buch 6 Artikel 120 Absatz 2 BW den Zinssatz. Dieser liegt acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er wird halbjährlich festgelegt und ist auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abrufbar.

Kaufvertragsrecht

Vorschriften über Kaufverträge enthalten die Artikel 1 - 48g des 7. Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek-BW).

Den Verkäufer treffen hiernach insbesondere die Pflicht zur Lieferung der Kaufsache und deren Eigentumsübertragung (Buch 7 Artikel 9 Absatz 1 BW), sowie die Pflicht, dass die Sache die absprachegemäßen Eigenschaften besitzt (Buch 7 Artikel 17 BW). Zudem hat er einige gewährleistungsrechtliche Pflichten (Buch 7 Artikel 19a ff.--folgende BW) (vgl.--vergleiche die Ausführungen zum "Gewährleistungsrecht" in diesem Länderbericht). Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen (Buch 7 Artikel 26 BW). Nimmt der Käufer die Kaufsache nicht im Empfang, und hat der Verkäufer guten Grund zu glauben, dass der Käufer keine Zahlung leisten will, kann er sich durch schriftliche Erklärung vom Vertrag lösen (Buch 7 Artikel 34 BW). Zudem gibt Buch 6 Artikel 265 BW beiden Seiten des Vertrages das Recht zum Rücktritt, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht wird.

Der Eigentumsübergang von beweglichen Sachen ist in Buch 3 Artikel 84 BW geregelt. Danach sind die Voraussetzungen für den Eigentumsübergang, dass ein wirksamer Rechtsgrund für die Übertragung besteht, der Übertragende verfügungsbefugt ist und die Kaufsache übergeben wird. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist somit ein wirksamer Rechtsgrund, das heißt ein wirksamer Kaufvertrag, Voraussetzung für die Eigentumsübertragung, jedoch geht das Eigentum nicht schon mit Abschluss dieses Vertrages über. Das Eigentum geht erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer über. Gleichzeitig erfolgt durch die Ablieferung der Kaufsache der Gefahrübergang, so dass der Käufer das Risiko für die Sache trägt, auch wenn das Eigentum an der Sache mangels Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen noch nicht übergegangen ist (Buch 7 Artikel 10 BW).

Werkvertragsrecht

Bestimmungen über Werkverträge enthält Buch 7 Artikel 750 ff.--folgende Burgerlijk Wetboek (BW). Das Gesetz enthält eine Anzahl allgemeiner Regelungen, die für alle Werkverträge gelten. Daneben gibt es spezielle Regeln für die Errichtung einer Wohnung für eine Privatperson. Nach Buch 7 Artikel 765 BW hat der private Auftraggeber beispielsweise das Recht, innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Vertragsunterlagen von dem mit dem Unternehmer geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn er nicht bereits Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist.
Zahlreiche Verträge im Baubereich werden in den Niederlanden allerdings auf der Grundlage der Standardvertragsbedingungen UAV 2012 geschlossen (Uniforme Administratieve Voorwaarden voor de uitvoering van werken en van technische installatiewerken 2012). Diese gelten im Gegensatz zu dem vorherigen Standardvertragsbedingungen (UAV 1989) nicht nur für die Errichtung von Bauwerken, sondern auch für technische Installationen. Die Standardbedingungen decken verschiedenste Aspekte des Bauvorhabens ab. Beispielsweise schreiben sie vor, dass der Werkunternehmer Teile des Auftrags grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertreters des Auftraggebers an Subunternehmer vergeben darf (§ 6 Nr. 26 UAV 2012). Auch sehen sie in § 42 etwa eine Verzugspönale vor, die der Auftraggeber bei verspäteter Fertigstellung von der Vertragssumme abziehen darf.

Germany Trade & Invest (August 2012)

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