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Anerkennung / Vollstreckung

Überblick

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder Spanien einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen spanischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten. Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten. Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:

mögliche Fallkonstellationen der Anerkennung und Vollstreckung

Land der Anerkennung & Vollstreckung

Spanisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung in SpanienNur spanisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit spanischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)

vereinfachte Darstellung

So kann zunächst die Entscheidung eines spanischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) vorliegen. Diese kann entweder in Spanien vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden. Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Spanien anerkannt und vollstreckt (2a), oder aber in Deutschland (2b) vollstreckt werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der spanische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des spanischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich. Wenn der spanische Dienstleister diesen erfolgreich in Spanien eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger Vermögenswerte in Spanien hat (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b). Hat der spanische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der spanische Dienstleister lieber auf in Spanien gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Spanien (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Spanien behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Spanien

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine spanische Entscheidung in Spanien vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Spanien (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen: Die im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnte EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen spanischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Vielmehr bestimmt sich auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. Unabhängig davon gibt es bei unbestrittenen Forderungen die Möglichkeit, einen europäischen Vollstreckungstitel zu beantragen.

Verfahren vor dem 10.1.2015

Für Entscheidungen, die in vor dem 10.1.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, kommt die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung, sofern die Entscheidungen in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Da hiervon nur noch sehr wenige Verfahren betroffen sein dürften, wird auf weitere Ausführungen verzichtet

Ausführliche Informationen zu dieser Verordnung findet man unter anderem unter diesem Link auf die offizielle Website der Europäischen Union.

Verfahren seit dem 10.1.2015

Auf Verfahren, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen wurden oder werden, finden die Vorschriften der EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 2 lit. a EuGVVO).

Die Entscheidung wird im jeweils anderen Land ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 36 EuGVVO). Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie die sogenannte "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" vorzulegen (Artikel 37 EuGVVO). Für die Bescheinigung gibt es in Anhang I der EuGVVO ein Formblatt.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung vollstreckbar ist (Artikel 39 EuGVVO). Auch für die Vollstreckung ist allein die Vorlage einer beweiskräftigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie der oben genannten "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" erforderlich. Diese muss insbesondere auch bestätigen, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 42 Absatz 1 EuGVVO). Es ist klargestellt, dass bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung jede Sicherungsmaßnahme, die im Recht des Landes, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, vorgesehen ist, ergriffen werden kann (vgl. hierzu den Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts). Wird die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen angestrebt, gelten besondere Formalitäten (Artikel 42 Absatz 2 EuGVVO).

Die Anerkennung einer Entscheidung kann nur auf Antrag eines Berechtigten versagt werden (Artikel 45 EuGVVO), die Vollstreckung einer Entscheidung nur auf Antrag des Schuldners (Artikel 46 EuGVVO). Das Verfahren zur Versagung der Anerkennung ist mit dem über die Versagung der Vollstreckung identisch (Artikel 45 Absatz 4 EuGVVO). Dem Antrag wird jedoch nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Gründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, vorliegen (Artikel 45 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 52 EuGVVO). Der Antrag ist an das zuständige spanische Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) (vgl. Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) zu stellen (Artikel 47 Absatz 1 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Antrag kann jede Partei einen Rechtsbehelf vor den spanischen Berufungsgerichten der Provinzen (Audiencia provincial) einlegen (Artikel 49 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf wiederum kann vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) Revision eingelegt werden (Artikel 50 EuGVVO).

Besonderheit: Europäischer Vollstreckungstitel

Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, gibt es seit 2005 ein vereinfachtes Vollstreckungsverfahren. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann ein Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 beantragt werden. Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem spanischen Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat Folgendes: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischem Vollstreckungstitel kann in Spanien ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene spanische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger im Prozess in Spanien einen Vergleich schließen. Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Spanien hat durch das Gesetz 19/2006 vom 5.6.2006 Ausführungsbestimmungen zum Europäischen Vollstreckungstitel erlassen, die am 7.6.2006 in Kraft traten und in der 21. Schlussbestimmung (Disposición final vigésima primera) des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) verankert sind.

Vollstreckung spanischer Entscheidungen in Spanien

Die Zwangsvollstreckung bezeichnet man in Spanien allgemein als ejecución forzosa. Sie vollzieht sich nach den Regelungen des spanischen Zivilprozessgesetzes Nr. 1/2000 vom 7.1.2000 (Ley de Enjuiciamiento Civil).

In Spanien sind die Gerichte für die Zwangsvollstreckung zuständig (Artikel 117 Absatz 3 der spanischen Verfassung). Dabei ist das Gericht zuständig, das die Rechtssache in erster Instanz behandelt hat (Artikel 545 Absatz 1 Zivilprozessgesetz) (vergleiche den Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts). Geht es um die Vollstreckung aus einem Schiedsspruch oder einer Mediationsvereinbarung, ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) zuständig, das den Schiedsspruch erlassen oder vor dem die Mediationsvereinbarung unterzeichnet wurde (Artikel 545 Absatz 2 Zivilprozessgesetz; siehe aber auch Artikel 8 Absatz 4 des spanischen Schiedsgesetzes (Ley de Arbitraje) und Artikel 26 des spanischen Mediationsgesetzes (Ley de mediación en asuntas civiles y mercantiles)) (vgl. Abschnitt außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts). Die konkrete Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens stellt allerdings der Urkundsbeamte (Secretario judicial) sicher (Artikel 545 Absatz 4 Zivilprozessgesetz).

Die vollstreckbaren Titel sind in Artikel 517 des Zivilprozessgesetzes aufgezählt. 

Sowohl der Zwangsvollstreckungsgläubiger als auch der Zwangsvollstreckungsschuldner müssen sich durch den sogenannten Prozessbevollmächtigten (procurador) vor dem Gericht förmlich vertreten lassen und einen Anwalt (abogado) mit der technischen Prozessführung beauftragen (Artikel 539 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessgesetz). Dies gilt nicht für die Vollstreckung von Entscheidungen, die im Rahmen eines Mahn- oder Schiedsverfahren oder einer Mediation ergangen sind und in denen der Streitwert 2.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 539 Absatz 1 Satz 2 und 3 Zivilprozessgesetz). Außerdem muss der Zwangsvollstreckungsgläubiger einen Vollstreckungsantrag (demanda ejecutiva) beim zuständigen Gericht stellen (Artikel 549 Zivilprozessgesetz). Was der Antrag beinhalten muss, regelt Artikel 549 Zivilprozessgesetz; welche Anlagen beigefügt werden müssen, regelt Artikel 550 Zivilprozessgesetz. Aus bestimmten Titeln darf die Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist vollstreckt werden (Artikel 548 Zivilgesetzbuch).

Daraufhin erlässt das zuständige Gericht einen Vollstreckungsbefehl (orden general de ejecución y despacho de ejecución) (Artikel 551 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Am selben Tag oder am nächsten Werktag erlässt der Urkundsbeamte die konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Artikel 551 Absatz 3 Zivilprozessgesetz).

Grundsätzlich werden Zahlungspflichten mittels Pfändung (embargo) vollstreckt (Artikel 571 ff. Zivilprozessgesetz). Gegenstand der Pfändung ist grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen (Artikel 1911 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil)), wobei gewisse Pfändungsschranken zu beachten sind (Artikel 605 ff. Zivilprozessgesetz). Die Pfändungsfreigrenzen für Einkommen richten sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn (salario minimo interprofesional, kurz: SMI) (Artikel 607 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Sofern der Zwangsvollstreckungsschuldner keine oder nicht genügend Vermögenswerte des Zwangsvollstreckungsschuldners benennen kann, um die Forderung vollständig zu erfüllen, fordert der Urkundsbeamte den Zwangsvollstreckungsschuldner auf, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (manifestación de bienes del ejecutado) (Artikel 589 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).

Zur Durchsetzung von gerichtlich festgestellten Ansprüchen auf Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen sowie Herausgabe von Gegenständen drohen dem Schuldner persönliche Zwangsmaßnahmen (apremio personal) oder Bußgelder (multa pecuniaria) für den Fall der Zuwiderhandlung (Artikel 699 Satz 2 Zivilprozessgesetz).

Gegen den Vollstreckungsbefehl ist kein Rechtsmittel zugelassen (Artikel 551 Absatz 4 Zivilprozessgesetz). Allerdings können die vom Urkundsbeamten erlassenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden (Artikel 551 Absatz 5 Zivilprozessgesetz). Verweigert das Gericht den Erlass des Vollstreckungsbefehls, können hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 552 Absatz 2 Zivilprozessgesetz) (vgl. Abschnitt Rechtsmittel dieses Länderberichts).

Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)

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