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Eilverfahren

Auch das spanische Zivilprozessgesetz (Ley de Enjuiciamiento Civil) sieht einige Möglichkeiten vor, bereits vor oder bei Prozessbeginn auf Antrag seine Rechtsposition einstweilen sichern zu lassen (Artikel 721 Zivilprozessgesetz).

So zählt Artikel 727 Zivilprozessgesetz diesbezüglich verschiedene Möglichkeiten auf. Zusätzlich kann das Gericht weitere geeignete Maßnahmen erlassen. Zu den genannten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (medidades cautelares) gehört insbesondere der dingliche Arrest (embargo preventivo de bienes) bestimmter Sachen, um die spätere Zwangsvollstreckung zu sichern. Aber auch etwa die Hinterlegung (depósito) bestimmter Gegenstände oder von Geld kann angeordnet werden. Überdies kann das Gericht einstweilige Unterlassungsverfügungen oder Verfügungen zur Vornahme bestimmter Handlungen erlassen.

Damit ein spanisches Gericht diese Maßnahmen dem Beklagten einstweilen auferlegt, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Antragsteller muss belegen, dass die berechtigte Sorge besteht, dass eine Veränderung des bestehenden Zustandes ohne die beantragte einstweilige Maßnahme die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (peligro por la mora procesual) (Artikel 728 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).
  • Der Antragssteller muss dem Gericht das Bestehen seines Anspruchs glaubhaft machen (aparencia de buen derecho) (Artikel 728 Absatz 2 und Artikel 732 Absatz 1 und 2 Zivilprozessgesetz).
  • In der Regel ist der Antragssteller zur Stellung einer Sicherheitsleistung (caución) verpflichtet (Artikel 728 Absatz 3 Zivilprozessgesetz). Damit soll sichergestellt werden, dass dem Antragsgegner ggf. aufgrund unberechtigter einstweiliger Maßnahmen entstehende Schäden ersetzt werden. Der Antragssteller muss im Antrag die Stellung einer Sicherheitsleistung anbieten und angeben, welche Art von Sicherheit er stellen möchte (Artikel 732 Absatz 3 Zivilprozessgesetz).

Die Zuständigkeit des Gerichts für den Erlass einstweiliger Maßnahmen richtet sich nach der Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren. Es ist also das Gericht zuständig, bei dem der Anspruch bereits geltend gemacht wird oder werden müsste (Artikel 723 Zivilprozessgesetz). Einzelheiten zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit spanischer Gerichte enthält der Abschnitt zuständige Gerichte dieses Länderberichts.

Grundsätzlich findet vor Erlass von einstweiligen Maßnahmen eine mündliche Verhandlung statt (Artikel 733 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Das weitere Verfahren ist in Artikel 734 f. Zivilprozessgesetz geregelt. Gegen den richterlichen Beschluss, der die einstweiligen Maßnahmen erlässt, kann Berufung eingelegt werden, die allerdings keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Artikel 735 Absatz 2 Satz 2 Zivilprozessgesetz). Die Vollstreckung aus dem Beschluss wird von Amts wegen durchgeführt (Artikel 738 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Lehnt das Gericht den Erlass einstweiliger Maßnahmen ab, ist ebenfalls die Berufung zulässig (Artikel 736 Absatz 2 Zivilprozessgesetz).

Auf Antrag kann das Gericht vor Erlass der einstweiligen Maßnahmen von einer mündlichen Verhandlung absehen. Hierfür muss der Antragsteller belegen, dass die Sache besonders eilbedürftig ist oder dass eine vorherige mündliche Verhandlung den Erlass von einstweiligen Maßnahmen gefährden würde (Artikel 733 Absatz 2 Zivilprozessgesetz). Gegen einen Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen wurden, kann der Antragsgegner Widerspruch (oposición) nach den Artikeln 739 ff. Zivilprozessgesetz einlegen.

Derjenige, gegen den einstweilige Maßnahmen verhangen wurden, kann bei Gericht beantragen, dass er anstelle der Vollstreckung der einstweiligen Maßnahmen eine Ersatzsicherheit (caución sustitutoria) leistet (Artikel 746 f. Zivilprozessgesetz).

Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)

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