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Portal 21 Spanien

Internationales Privatrecht

Schließen ein spanischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Auch wenn der Name den Anschein erweckt, ist das IPR keineswegs immer international einheitlich. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR aufstellen. In Spanien ist das IPR unter anderen in den Artikeln 8 bis 12 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) geregelt. Regelungen für grenzüberschreitende Insolvenzen gibt es in den Artikeln 721 ff. des spanischen Insolvenzgesetzes Nr. 22/2003 vom 9.7.2003 (Ley Concursal).

Sofern es um den Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern geht, ist zunächst zu prüfen, ob UN-Kaufrecht nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (United Nations Convention on contracts for the international sale of goods, kurz: CISG) zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, sofern Käufer und Verkäufer in verschiedenen Staaten ansässig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Niederlassung in einem der Vertragsstaaten der UN-Kaufrechts-Konvention haben; Spanien und Deutschland sind beide Vertragsstaaten. Werklieferungsverträge über herzustellende oder zu erzeugende Sachen sind den Kaufverträgen gleichgestellt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Besteller keinen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus kann das UN-Kaufrecht relevant werden, wenn sich ein Vertrag aus Kauf- und Dienstleistungselementen zusammensetzt. Welcher Vertragsteil überwiegt, richtet sich nach einem Vergleich der Preise für die gelieferte(n) Sache(n) mit dem für Arbeit und Dienste. Besteht allerdings der überwiegende Teil der Vertragspflichten in Dienstleistungen, so ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar (Artikel 3 CISG). In der Regel ist dies zum Beispiel bei Verträgen über den Bau von Anlagen der Fall. Schließlich ist das UN-Kaufrecht auch dann nicht anwendbar, wenn die Parteien die Anwendung vertraglich ausgeschlossen haben. Hierfür ist der ausdrückliche Hinweis "unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" zwingend erforderlich.

Ist UN-Kaufrecht nicht anwendbar, ist in der Regel zu bestimmen, ob deutsches oder spanisches Recht einschlägig ist. Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen richtet sich dies für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge nach der Europäischen "Rom I"-Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 593/2008). 

Gemäß Artikel 3 der „Rom I“-Verordnung gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Danach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht Artikel 4 der "Rom I"-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Auf Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die spanische Unternehmen für deutsche Unternehmer erbringen, das spanische Recht. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem spanischen Partner vereinbaren.

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Spanien bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet Artikel 22 Absatz 2 lit. e) des spanischen Gesetzes Nr. 17/2009 vom 23.11.2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung (Ley sobre el libre acceso a las actividades de servicios y su ejercicio). Weiterführende Ausführungen zu den Informationspflichten enthalten die Rubriken Vertragsrecht und Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Spanien-Beitrages.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

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