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Philippinen: Rechtsverfolgung

Auf den Philippinen gibt es mehrere rechtliche Hindernisse für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils.

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Die Philippinen sind keinem internationalen Vertrag beigetreten, der das Land zur Vollstreckung ausländischer Urteile verpflichtet. Nach dem philippinischen Zivilgesetzbuch (Civil Code - CC, Republic Act No. 386 vom 18. Juni 1949) haben ausländische Urteile nicht die Rechtskraft, um allgemeine nationale Vorschriften in Bezug auf Personen, ihre Handlungen oder ihr Eigentum sowie solche, die der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten dienen, unwirksam zu machen (Art. 17 CC). In bestimmten Fällen können die philippinischen Gerichte jedoch die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ermöglichen. Diese Möglichkeit ist in der Sammlung der Regeln des Obersten Gerichtshofs der Philippinen vom 1. Januar 1964 (Rules of Court in the Philippines - RCP) ausdrücklich vorgesehen.

Nach den Rules of Court hat ein ausländisches Urteil in den Philippinen je nach Streitgegenstand zwei mögliche Wirkungen: Bei einem Urteil über eine bestimmte Sache hat es eine bindende Wirkung auf den Rechtsanspruch an der Sache; bei einem Urteil gegen eine Person hat es die Wirkung eines „mutmaßlichen Rechtsanspruchs“ (Rule 39, Sec. 50 RCP). Im Allgemeinen gibt ein ausländisches Urteil dem Beklagten das Recht, sich gegen die Vollstreckung zu verteidigen. Die Rechtsgrundlage für die Verteidigung kann jede Vorschrift des philippinischen Rechts sein. Selbst wenn ein philippinisches Gericht das ausländische Urteil anerkennt, kann es im Laufe des Vollstreckungsverfahrens abgelehnt werden, wenn der Beklagte sich unter anderem auf die Unzuständigkeit des Gerichts oder eine fehlende Zustellung beruft.

Was die Frist für die Einreichung einer Klage zur Vollstreckung eines Urteils anbelangt, so unterscheidet das philippinische Recht nicht zwischen in- oder ausländischen Gerichtsurteilen. Daher gilt nach dem Zivilgesetzbuch die allgemeine Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Recht auf Klage entsteht (Art. 1144 CC).

Nach dem Gesetz zur Neuordnung der Justiz von 1981 (Judiciary Reorganization Act - JRA) liegt die Zuständigkeit für die Vollstreckung ausländischer Urteile bei den Regionalgerichten (Regional Trial Court), Art. 19 Abs. 6 JRA.

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