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Mahnverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 15.12.2017)

Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem schwedischen Dienstleister kann ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden - günstigenfalls kann es den Prozess auch ersetzen. 

Europäisches Mahnverfahren

Seit Dezember 2008 kann der Gläubiger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen. Dieses steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch -erbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben. 

Die internationale Zuständigkeit im Rahmen von Europäische Mahnverfahren bestimmt sich nach den Grundsätzen der im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnten Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO). Aufgrund der zum 10.1.2015 in Kraft getretenen Reform der EuGVVO gilt je nach dem, wann das Verfahren eingeleitet wurde, die Fassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (sog. Brüssel-I-Verordnung) oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (sog. Brüssel Ia-Verordnung - vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich der Fassungen der EugVVO den Abschnitt Anerkennung/Vollstreckung dieses Länderberichts).

In Schweden sind die Ämter für Beitreibung und Vollstreckung (Kronofogdemyndigheten) für die Prüfung von Anträgen auf Europäische Zahlungsbefehle zuständig. Dies bestimmt § 2 des schwedischen Gesetzes über Europäische Mahnverfahren (Lag om europeiskt betalningsföreläggande - SFS 2008:879). 

Wird ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen und hiergegen seitens des Antragsgegners kein Einspruch eingelegt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. 

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vgl.--vergleiche hierzu den Beitrag Insolvenzrecht) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Mahnverfahren nach schwedischem Recht

Alternativ dazu gibt es für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit, bei internationaler Zuständigkeit schwedischer Gerichte gegen den schwedischen Dienstleister ein Mahnverfahren gemäß schwedischem nationalem Recht (betalningsföreläggande) einzuleiten. Auch hierfür sind die schwedischen Ämter für Beitreibung und Vollstreckung (Kronofogdemyndigheten) zuständig. Diese stellen online Formularvordrucke in schwedischer und englischer Sprache zur Verfügung.

Lag (1990:746) om betalningsföreläggande och handräckning

Germany Trade & Invest (Stand: 15.12.2017)

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