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Eilverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Bereits im Vorfeld der Eröffnung des Hauptverfahrens sieht die slowakischen Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO, Gesetz Nr.--Nummer 160/2015 Z.z., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 87/2017 Z.z., Civily sporovy poriadok abgekürzt CSP) folgende Möglichkeiten eines beschleunigten Verfahrens vor:

  • Güteverfahren (§§ 168 – 172, Predbežné prejednanie sporu)
  • Erlass einstweiliger Anordnungen (§§ 324 – 344, Neodkladného opatrenia a zabezpecovacie opatrenia) sowie
  • Beweissicherungsverfahren (§§ 346 – 353, Zabezpečenie dôkazného prostriedku vo veciach práva duševného vlastníctva).

Die Beweissicherung bei Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes wird durch mehrere Vorschriften gesondert geregelt (§§ 78b-78h ZPO, Zabezpečenie dôkazu vo veciach týkajúcich sa práva duševného vlastníctva).

Zum Erlass der einstweiligen Anordnungen, der jederzeit und damit auch während des Hauptverfahrens erfolgen kann, ist es nicht notwendig, den Anspruch sicher bewiesen zu haben; sein wahrscheinliches Bestehen muss jedoch nachvollziehbar dargelegt werden.

Grundvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind dabei:

  • die Notwendigkeit, die Verhältnisse der Beteiligten einstweilig zu regeln sowie
  • die Gefährdung der Vollstreckung einer (zukünftigen) gerichtlichen Entscheidung (§ 326 ZPO).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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