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Special Mexiko

Mexiko: Zollverfahren

Bei Sendungen aus der EU in Nicht-EU-Länder sind dort grundsätzlich Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Dies erledigt in der Regel das Transportunternehmen. Dieses stellt dem Empfänger dann die Eingangsabgaben in Rechnung und führt sie an die dortige Zollverwaltung ab. Wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden oder wenn Verbote oder Beschränkungen zu beachten sind, erhält der Empfänger eine Benachrichtigung und muss die Sendung dann bei der zuständigen Zollstelle abholen. 

Die Höhe des anzuwendenden Zollsatzes kann mit Hilfe der Market Access Database der EU-Kommission ermittelt werden. 

Sofern die Sendung in ein Land geht, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen unterhält, kann die Sendung auch zollfrei sein, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden oder die Ware von einem gültigen Präferenznachweis begleitet wird. 

Generell gelten in allen Ländern Kleinbetragsgrenzen, sodass Sendungen, die diesen Wert nicht überschreiten, zollfrei bleiben. Mehr zu den Kleinbetragsgrenzen siehe unten. 

Waren, die auf dem Postweg in Mexiko eingehen, bleiben für die Zollabfertigung bei der mexikanischen Post, jedoch unter Aufsicht von Mitarbeitern der mexikanischen Zollbehörde. Pakete müssen mit einer Zollerklärung CN23 versehen sein. Eine Handelsrechnung muss beiliegen. 

Die Post öffnet die Pakete im Beisein von Mitarbeitern der Zollbehörde, die anhand der Dokumente die Waren abfertigen und dabei Warenwert und Einfuhrabgaben feststellen. Postsendungen bis zu einem Wert von 300 $ sind in der Regel zollfrei, wenn die versendeten Waren keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegen. Pakete mit einem Warenwert zwischen 300 und 1.000 $ werden in einem vereinfachten Verfahren abgefertigt (boleta aduanal) und unterliegen einem einheitlichen Zollsatz von 16%. Bei Postsendungen mit einem höheren Warenwert muss ein Zollagent die Einfuhrabwicklung vornehmen. 

Die Empfänger müssen die Waren bei der Post in Empfang nehmen. Wurden alle Einfuhrvorschriften und -beschränkungen erfüllt und die Einfuhrabgaben gezahlt, gibt die Post die Waren frei. 

Kurier- und Expressdienste arbeiten im Allgemeinen mit eigenen Zollagenten und berechnen hierfür Gebühren. Außerdem treten sie in der Regel in Vorleistung für die zu entrichtenden Einfuhrabgaben und berechnen diese je nach Lieferbedingung anschließend an den Empfänger weiter. Kuriersendungen mit einem Warenwert von unter 50 $ sind zollfrei. 

Einfuhrbeschränkungen gelten unter anderem für Nahrungsmittel, Arzneimittel, elektronische Geräte, chemische Substanzen, Textilprodukte und pflanzliche Produkte.

 

Text: Klaus Möbius, Susanne Scholl

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