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Pflichtversicherung

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

Das litauische Recht gibt in vergleichsweise vielen Bereichen den Dienstleistern die Verpflichtung auf, sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Schäden aus fehlerhafter Dienstleistungserbringung zu versichern.

Die Rahmenbedingungen sind dabei in der Regel durch Verordnungen der einzelnen Regierungsministerien oder Aufsichtsbehörden vordefiniert.

Einige ausgewählte Beispiele hierfür sind etwa (in Klammern jeweils die englische Bezeichnung sowie die Amtsblatt-Fundstelle der litauischen Rechtsgrundlage; letztere kann auch mit Hilfe der englischsprachigen Recherchemaske des offiziellen litauischen Online-Gesetzesportals ermittelt werden):

  • Bauplaner (Construction Planners, Žin., 2002 No.46-1778)
  • Gerichtsvollzieher (Bailiffs, Žin., 2004, No. 128–4605)
  • Versicherungsmakler (Insurance Intermediaries, Žin., 2004, No. 146-5323)
  • Rechtsanwälte (Lawyers, Žin., 2004, No. 133–4796)
  • Wirtschaftsprüfungsunternehmen (Audit companies, Žin., 2004, No.100-3741)
  • Notare (Notaries, Žin., 2003, No. 47–2079)

Rechtliche Grundlagen für Berufshaftpflichtversicherungen nach litauischem Recht finden sich zudem hier:

Dabei sieht das Baurecht Litauens eine Berufshaftpflichtversicherung für den Planer des Bauwerks (Artikel 38) als auch für den Bauunternehmer (Artikel 39) vor, und zwar unabhängig von der Eigentümerschaft und der Finanzierung des Bauwerks und auch unabhängig von der Rechtsform der jeweils beteiligten Bauparteien. Die Haftpflichtversicherung nach litauischem Baugesetzbuch schließt zudem etwaige Subunternehmer mit ein.

Der Bauherr profitiert von der Versicherung, sofern ein Schadensfall anhand offizieller Dokumente nachgewiesen wird. Der Bauunternehmer hat jedes Bauprojekt, dass er auf einer vertraglichen Grundlage durchführt, in die Berufshaftlichtversicherung mit einzubeziehen. Sehr einfache Bauwerke oder einfache Reparaturen sind jedoch von der Versicherungspflicht freigestellt.

Auch das litauische Dienstleistungsgesetz (No XI-570, PASLAUGŲ ĮSTATYMAS - Lithuanian Law on Services), welches in Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) Ende 2009 in Kraft getreten ist, hat neue Vorgaben für Berufshaftpflichtversicherungen im Dienstleistungssektor Litauens eingeführt.

Artikel 14 nennt dabei die Einzelheiten zu entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungen für Dienstleister, Artikel 13 wiederum trifft Vorgaben hinsichtlich einer diesbezüglichen Informationspflicht.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen unter anderem zur Haftung von Versicherern oder Versicherungsvermittlern sind auch auf der Internetseite der Versicherungsaufsicht, seit 1.1.2012 ausgeübt durch die Zentralbank Litauens (Lietuvos Bankas - Priežiūros tarnyba), abrufbar.

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

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