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Gerichts- und Anwaltsgebühren

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

Die Gerichtsgebühren (taxele judiciare) beruhen in Rumänien nicht auf der dortigen Zivilprozessordnung; sie sind vielmehr in der Eilverordnung OUG 80/2013 detailliert geregelt und werden wie auch in Deutschland maßgeblich nach der Höhe des Streitwertes ermittelt (zahlbar immer vorab).
Sie setzen sich zusammen aus der eigentlichen Gerichtsgebühr (Festpauschale und prozentualer Anteil) sowie der sogenannten Stempelgebühr.
Neben Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können in rumänischen Gerichtsverfahren noch Kosten entstehen für:

  • Sachverständige

  • Dolmetscher

  • Übersetzer

  • Gerichtsvollzieher

  • Beweiserhebung

Rechtsgrundlage für die Rechtsanwaltsvergütung sind in Rumänien das Gesetz Nr. 51/1995 sowie die Artikel 127 – 132 der Berufsregeln der Rechtsanwälte (Statutul profesiei de avocat) vom 3.12.2011.

Rechtsanwaltsgebühren sind in Rumänien zwischen Anwalt und Mandant frei verhandelbar (Artikel 31 des Gesetzes Nr. 51/1995). Diese Vereinbarung darf aber nicht gegen Gesetze oder die Berufsregeln der Rechtsanwälte verstoßen (Artikel 128 des Statutul profesiei de avocat).

In den Berufsregeln machen die Artikel 127-132 einige Vorgaben zur Vergütung. Demnach sind als Hilfskriterien die Schwierigkeit, die Bedeutung, wie auch die Dauer des Falles bei der Bestimmung der Kosten heranzuziehen.
Zur Festlegung der Rechtsanwaltsgebühren können folgende Grundlagen gewählt werden (Artikel 129 des Statutul profesiei de avocat):

  • Stundensatz

  • Pauschalgebühr (Standard)

  • Erfolgshonorar

  • Kombination der vorgenannten

Gebühren für Gerichtsvollzieher beruhen auf Artikel 39 des Gesetzes Nr. 188/2000. Ihre Mindest- und Höchstsätze werden in der Verordnung Nr. 2.550/C vom 14. November 2006 vorgegeben.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

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