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Recht kompakt | WTO | TRIPS

Bestimmungen hinsichtlich Marken

Als weiteres Schutzrecht soll nun die Marke etwas genauer in den Blick genommen werden. Was sieht TRIPS dazu vor?

Von Julia Merle | Bonn

Mindestanforderungen an die nationalen Bestimmungen hinsichtlich Marken (trademarks) finden sich in Art. 15 bis 21 TRIPS. Das Abkommen hebt dabei insbesondere den Schutz von Dienstleistungsmarken neben den Marken für Waren hervor.

Was ist mit einer "Marke" gemeint?

Allgemein werden unter einer Marke nach Art. 15 Abs. 1 TRIPS alle Zeichen - insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen und Farbverbindungen - und alle Zeichenkombinationen verstanden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch zulässig ist die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Solange sie über Unterscheidungskraft verfügen, sind den Arten von Zeichen somit im Grunde keine Grenzen gesetzt. Den WTO-Mitgliedern ist es allerdings gestattet, als Eintragungsvoraussetzung die visuelle Wahrnehmbarkeit von Zeichen festzulegen. Dies ist etwa für die Zulässigkeit von Hör- oder Geruchsmarken von Relevanz.

Nach Absatz 3 darf die Eintragungsfähigkeit in den nationalen Bestimmungen abhängig von der Benutzung gemacht werden; Voraussetzung für den Antrag auf Eintragung darf die tatsächliche Benutzung aber nicht sein. Eine Antragsablehnung aus dem alleinigen Grund, dass die beabsichtigte Nutzung nicht vor Ablauf einer Drei-Jahres-Frist ab Antragstellung stattgefunden hat, ist nicht zulässig. In Absatz 5 ist unter anderem die fakultative Regelung einer Widerspruchsmöglichkeit sowie die Pflicht zur Veröffentlichung aller Marken vorgesehen. Dies soll im Eintragungsverfahren die Transparenz sicherstellen.

Kein Eintragungshindernis darf nach Absatz 4 die Waren- oder Dienstleistungsart darstellen, für die die Marke Anwendung finden soll.

Wie lange soll die Schutzdauer sein? 

Zur Laufzeit der Markeneintragung bestimmt Art. 18 TRIPS, dass diese jeweils mindestens sieben Jahre betragen soll; Verlängerungen der Eintragung sind unbegrenzt möglich. Das indische Recht sieht beispielsweise eine Schutzdauer von zunächst zehn Jahren vor (siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht).

Setzt das nationale Recht die tatsächliche Benutzung für die Erhaltung der Eintragung voraus, ist eine Löschung nach Art. 19 Abs. 1 TRIPS grundsätzlich erst nach mindestens drei Jahren ununterbrochener Nichtbenutzung zulässig, es sei denn, es liegen triftige Gründe für diese vor.

Welche Rechte sollen Markeninhaber haben?

Gemäß Art. 16 Abs. 1 TRIPS soll der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Recht haben, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch Verwechslungsgefahr entstehen würde. Dies ist der sogenannte Exklusivitätsgrundsatz. Eine Vermutung dieser Verwechslungsgefahr besteht bei identischen Zeichen für identische Waren beziehungsweise Dienstleistungen. Die WTO-Mitglieder können aber auch Markenrechte aufgrund von Benutzung (also ohne Eintragung) in ihrem nationalen Recht vorsehen.

Ausnahmen von den exklusiven Rechten des Markeninhabers sollen nach Art. 17 TRIPS in begrenzter Weise zulässig sein.

Auch sogenannte "notorisch bekannte Marken" werden von TRIPS berücksichtigt: Art. 16 Abs. 2 und 3 TRIPS dehnen die diesbezüglichen Vorgaben der älteren Pariser Verbandsübereinkunft (siehe zu dieser: Abschnitt "Andere internationale Abkommen im IP-Bereich") insbesondere auf Dienstleistungen aus.

Es soll mithin sichergestellt werden, dass Waren oder Dienstleistungen, die mit einer Marke versehen sind, auch tatsächlich von dem Markeninhaber stammen oder die Verwendung der Marke von diesem genehmigt wurde. So können die Waren oder Dienstleistungen unterschieden werden. Die Unternehmen und Verbraucher, die aufgrund der Marke auf die Herkunft des Produkts von einem bestimmten Unternehmen und damit das Vorhandensein gewisser Merkmale vertrauen, werden dadurch vor Irreführung durch Dritte und unlauterem Wettbewerb durch Ausnutzung des durch die Marke geschaffenen guten Rufs geschützt.

Lizenzen sollen grundsätzlich vergeben werden können und eine Übertragung der Marke auch ohne den Geschäftsbetrieb möglich sein. Artikel 21 TRIPS bestimmt außerdem ausdrücklich, dass die Zwangslizensierung von Marken nicht zulässig ist. Zum Thema Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Patenten hingegen siehe die vorstehenden Abschnitte.

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