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Zollmeldung Kanada Vorübergehende Einfuhr, Carnet ATA

Vorübergehende Verwendung (Temporary Importation)

Waren können vorübergehend für bis zu 18 Monate in Kanada eingeführt werden. Alternativ können Einführer  das Carnet ATA kann nutzen. 

Von Susanne Scholl | Bonn

Die vorübergehende zoll- und steuerfreie Verwendung (Einfuhr) von Waren in Kanada ist im Memorandum D8-1-1 der Canada Border Service Agency (CBSA) geregelt . Danach können grundsätzlich alle Waren, die nicht für den Verkauf, zur Veredelung oder als Leasingobjekte bestimmt sind, gegen Leistung einer Sicherheit unter der Zolltarifposition 9993.00.00 vorübergehend zollfrei für bis zu 18 Monate in Kanada eingeführt werden. Vorher sollten sie immer zunächst in die eins der regulären Kapitel 1 - 97 des Zolltarifs eingereiht worden sein. Darüber hinaus können auch folgende Waren zur vorübergehenden Einfuhr angemeldet werden:

  • Waren für Ausstellungszwecke,
  • Waren, die kurzfristig dringend benötigt werden (emergency use),
  • Muster mit Warenwert (commercial samples). Warenmuster können im Allgemeinen zollfrei vorübergehend in Kanada eingeführt werden, sofern die Vorschriften der "Commercial Samples Remission Order" beachtet werden. Danach kann der Importeur, wenn er die vorübergehende Einfuhr nicht mit Carnet ATA vornimmt, zur Leistung einer Sicherheit in Höhe der bei einer Einfuhr geschuldeten Zölle und Steuern aufgefordert werden.

Die Waren sind mit Vordruck E29B (Temporay Admission Permit) zur vorübergehenden Einfuhr anzumelden. Die im Regelfall bei der Einfuhr bestimmter Waren zu erbringenden Dokumente (zum Beispiel Veterinärzertifikate) sind auch bei vorübergehender Einfuhr dieser Waren vorzulegen. Auch gibt die CBSA gegebenenfalls die Produkte erst nach einer Inspektion frei. 

Unabhängig von der Zollbefreiung kann die CBSA eine vollständige oder anteilige Befreiung von der Goods and Services Tax bzw. der Harmonized Sales Tax (GST/HST) gewähren. In Anhang B zum Memorandum D8-1-1 ist der Kreis der betroffenen Waren definiert. Hierbei müssen Einführer in einigen Fällen abweichende Wiederausfuhrfristen zur Befreiung von der Goods and Services Tax (GST) beachten. Im Einzelfall können vom Regelfall (18 Monate) abweichende Zeiträume gelten.

Bei der Wiederausfuhr der Waren ist eine Kopie (importer´s copy) des Vordrucks E29B, mit dem die Waren eingeführt wurden, beim Ausfuhrzollamt vorzulegen.

Kanada akzeptiert das Carnet ATA 

Darüber hinaus hat Kanada das internationale "Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961 angenommen. Alternativ zum Verfahren mit Vordruck E 29B können mit diesem internationalen Zollpapier zum Beispiel Warenmuster vorübergehend zollfrei in Kanada eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Kanada und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Zu Verwendung des Carnets für Berufsausrüstung sollte aufgrund national geltender nationaler Abkommen beziehungsweise Einschränkungen in Kanada zunächst die zuständige IHK befragt werden.

Für Waren, die zum Verkauf, zur Vermietung (Leasing) oder zur Bearbeitung bestimmt sind, kann das Carnet ATA nicht genutzt werden. Ebenso kann es nicht eingesetzt werden für Pflanzen, Nahrungsmittel und andere Verbrauchsartikel.

Zusätze oder das Ersetzen von Waren auf der dem Carnet beizufügenden Liste sind nach Ausstellung des Carnets nicht erlaubt, es sei denn, die Zusätze seien durch die ausstellende Organisation schriftlich genehmigt worden. Carnets ATA haben eine Gültigkeit von einem Jahr. Verlängerungen sind nicht erlaubt. Carnets ATA für die vorübergehende Einfuhr in Kanada müssen in englischer oder französischer Sprache erstellt werden.

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