UN-Kaufrecht in Indien
Indien ist kein Mitgliedstaat des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Indien ist kein Mitgliedstaat des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
Den Verkauf und die Übereignung beweglicher Sachen regelt der Sale of Goods Act, 1930 in Verbindung mit den im Contract Act, 1872 niedergelegten allgemeinen Vertragsprinzipien.
Als Sicherungsmittel im Geschäftsverkehr mit Indien sind insbesondere der Mietkauf und Pfandrechte von Relevanz.
Bisherige Rechtsgrundlage der Produzentenhaftung war der Consumer Protection Act, 1986, den der Consumer Protection Act, 2019 (CPA 2019) mit Wirkung ab dem 20. Juli 2020 ersetzte.
Der Limitation Act, 1963 regelt die Verjährung von Ansprüchen.
Im Bereich des Vertriebsrechts spielt die Vertragsgestaltung im Einzelfall eine große Rolle. Eine rudimentäre Regelung zum Handelsvertreter enthält der Indian Contract Act, 1872.
Ausländische Investitionen sind in Indien in weiten Bereichen zulässig und erwünscht.
Im Bereich des Datenschutzes befindet sich ein eigenes Gesetz im Entstehungsprozess. E-Commerce durch ausländische Anbieter unterliegt Beschränkungen.
Zu den Organisationsformen für ausländische Unternehmen zählen: Repräsentanz, Projektbüro, Zweigniederlassung, Personen-, Kapitalgesellschaft und die Limited Liability Partnership.
Die Rechtsgrundlagen der gewerblichen Schutzrechte und insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Gesetzen werden gelegentlich überarbeitet.