UN-Kaufrecht in Japan
Das UN-Kaufrechtsübereinkommen findet seit dem 1. August 2009 bei deutsch-japanischen Kaufverträgen automatisch Anwendung.
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Das UN-Kaufrechtsübereinkommen findet seit dem 1. August 2009 bei deutsch-japanischen Kaufverträgen automatisch Anwendung.
Japan ist eine parlamentarisch-demokratische Monarchie mit einem Zweikammersystem.
Allgemeine Grundlagen des Handelsvertreterrechts finden sich im Kapitel 7 (Art. 27 bis 31) des Commercial Code, subsidiär gilt das Auftragsrecht des Zivilgesetzbuches.
Typische Sicherungsmittel sind in Japan der Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung und die Hypothek.
Als Präsenzform in Japan stehen zur Auswahl: die Repräsentanz, die Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen in Form einer japanischen Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Ausländische Direktinvestitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei.
Deutsche Staatsbürger profitieren bei einer Einreise nach Japan zu touristischen Zwecken von einer sogenannten „Exemption of Visa“.
Rechtsstreitigkeiten werden in Japan vorzugsweise außergerichtlich durch Mediations-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren beigelegt.
Wie jedes Jahr hat die kenianische Regierung zum 1. Juli 2021 die Steuergesetze geändert. Dadurch ergeben sich Anpassungen unter anderem bei der Definition einer Betriebsstätte.
Thailand unterstützt bedürftige Bürger und Unternehmen. Die Zentralbank sorgt für Liquidität.
(Stand: 9. August 2021)