Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Ägypten

Zoll und Einfuhr kompakt - Ägypten gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Das Abkommen schafft eine Freihandelszone für Industriewaren.

    Grundlage für den Warenhandel zwischen der Europäischen Union (EU) und Ägypten ist das Europa-Mittelmeer-Abkommen "zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits“. Es wurde vom 1. Januar 2004 vorläufig angewandt und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 304 vom 30. September 2004).

    Nach dem vereinbarten schrittweisen Zollabbau innerhalb von bis zu zwölf Jahren ist die Freihandelszone zwischen Ägypten und der EU inzwischen für nahezu alle gewerblichen Erzeugnisse verwirklicht. Dementsprechend können EU-Ursprungswaren der Zollkapitel 25 bis 97 zollfrei in Ägypten eingeführt werden.

    Zollbegünstigungen (Präferenzen) gelten nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien. Gemäß Beschluss Nr. 1/2015 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 21. September 2015 sind als Ursprungsregeln (das heißt die Regeln, die festlegen, unter welchen Bedingungen eine Ware als zollbegünstigte Ursprungsware anzusehen ist) die Anlagen des "Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln" anwendbar. Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut, siehe WUP Online.

    Zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen haben Ägypten und die EU neue Regelungen und Zugeständnisse vereinbart. Das neue Abkommen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 106 vom 28. April 2010) in Form eines Briefwechsels ändert das Europa-Mittelmeer-Abkommen hinsichtlich der Einfuhrbestimmungen für Ursprungswaren der Zollkapitel 1 bis 24. Es ist zum 1. Juni 2010 in Kraft getreten.

    Um demokratische und wirtschaftliche Reformen zu unterstützen, hat die EU mit Ägypten im Juni 2013 einen Sondierungsdialog begonnen, der als Vorbereitung für Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (Deep and Comprehensive Free Trade Agreement - DCFTA) dient. Es sollen Bereiche verhandelt werden, die im bestehenden Freihandelsabkommen über Waren nicht abgedeckt sind wie Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung, Wettbewerb, geistiges Eigentum und Investitionsschutz.

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  • Die Arabische Republik Ägypten ist seit 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation WTO und hat mit zahlreichen Staaten weltweit Handelsabkommen geschlossen.

    Assoziierungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

    Im Februar 2021 ist ein Assoziierungsabkommen zwischen Ägypten und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei um ein sog. Roll-Over-Agreement. Das bedeutet in diesem Fall: Die Briten haben das Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Ägypten in ein bilaterales Abkommen umgewandelt. Dabei haben sie die wesentlichen Inhalte aus dem Abkommen zwischen der EU und Ägypten beibehalten.

    Freihandelsabkommen mit EFTA und der Türkei

    Am 1. August 2007 ist das Freihandelsabkommen zwischen Ägypten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA in Kraft getreten. Die Einfuhrzölle in Ägypten auf nahezu alle Industrieprodukte aus den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz wurden schrittweise bis zum Jahr 2020 vollständig abgebaut. Der Handel mit unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist parallel in separaten bilateralen Vereinbarungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Ägypten geregelt.

    Das in Anlehnung an das Abkommen mit der EU verfasste Freihandelsabkommen zwischen Ägypten und der Türkei trat am 1. März 2007 in Kraft. Nach Abbau aller Zollstufen gewährt Ägypten ab 2020 Zollfreiheit für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Türkei.

    Abkommen im arabischen Raum und in Subsahara-Afrika

    Als entscheidenden Schritt zur Schaffung einer Freihandelszone zwischen den arabischen Mittelmeerstaaten unterzeichneten Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien im Februar 2004 das Agadir-Abkommen. Es wird seit März 2007 umgesetzt.

    Ägypten ist zudem Mitglied der Arabischen Liga, die eine Große Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA) errichtet hat. Zu den Mitgliedstaaten der GAFTA gehören neben Ägypten auch Algerien, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Oman, Katar, die Palästinensischen Gebiete, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien, Tunesien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Vertragsparteien gewähren sich seit dem 1. Januar 2005 offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren. In der Praxis bestehen aber weiterhin Handelshemmnisse wie Zölle auf sensible Waren zum Schutz der einheimischen Wirtschaft.

    Darüber hinaus ist Ägypten Mitglied der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA). Im März 2018 unterzeichneten 44 der insgesamt 55 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union (AU) das entsprechende Rahmenabkommen. Mittlerweile sind außer Eritrea alle afrikanischen Länder dem AfCFTA beigetreten. Das Abkommen trat offiziell am 30. Mai 2019 in Kraft. Die praktische Umsetzung hat im Januar 2021 offiziell begonnen. Es hat bislang jedoch kaum Warenaustausch auf Grundlage des Abkommens stattgefunden. Daher haben acht Länder, unter anderem auch Ägypten, ein Pilotprojekt gegründet. Das Projekt sieht vor, dass diese acht Länder den Handel ab 7. Oktober 2022 zunächst mit einigen wenigen Produkten wie Fliesen, Kaffee, Tee und Batterien beginnen.

    Langfristig soll ein kontinentaler Binnenmarkt mit freiem Austausch von Waren, Dienstleistungen, Arbeit und Kapital geschaffen werden. Neunzig Prozent der bestehenden Zölle sollen wegfallen. Die einzelnen Vertragsstaaten oder Regionalorganisationen (REC), die bereits eine Freihandelszone oder Zollunion bilden, können sensible und vom Zollabbau ausgeschlossene Waren in Höhe von sieben beziehungsweise drei Prozent der gesamten Zolltariflinien benennen. Die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) haben 13 Jahre Zeit für den schrittweisen Zollabbau von sensiblen Waren. Den anderen Ländern (nicht LDC) werden hierfür 10 Jahre eingeräumt.

    Dem Gemeinsamen Markt für das östliche und südliche Afrika COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa) gehören 21 Mitgliedstaaten an. Dies sind: Ägypten, Äthiopien, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Ruanda, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Sudan, Uganda sowie seit Juli 2018 Somalia und Tunesien. Ziel des COMESA ist ein gemeinsamer Markt. Dieser soll durch Abbau der Zölle und Beseitigung von Handelshemmnissen für in der Region hergestellte Waren entstehen.

    Über den COMESA ist Ägypten auch in das trilaterale Freihandelsabkommen, die sogenannte Tripartite-Freihandelszone eingebunden, das die Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas am 10. Juni 2015 vereinbart haben. Die neue Freihandelszone soll die bereits bestehenden drei Freihandelsblöcke COMESA, EAC (East African Community) und SADC (Southern African Development Community) integrieren und den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien von Kairo bis Kapstadt erleichtern. Aber auch hier sind Zollabbaulisten noch nicht abschließend verhandelt. Bislang haben mehrere Staaten das Abkommen ratifiziert, unter anderem auch Ägypten. Für das Inkrafttreten ist die Ratifizierung von mindestens 14 Staaten erforderlich.

    Abkommen mit Mercosur und USA

    Das im August 2010 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen Ägypten und den Mitgliedstaaten des Mercosur (Mercado Común del Sur) Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. Zollpräferenzen gelten sowohl für Agrarerzeugnisse als auch für Industrieprodukte.

    Im Jahr 1999 haben Ägypten und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein Rahmenabkommen über Handel und Investitionen (Trade and Investment Framework Agreement - TIFA) geschlossen. Es stellt einen ersten Schritt für Gespräche über die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen dar. Gemäß einem trilateralen Wirtschaftsabkommen zwischen Ägypten, USA und Israel können in ägyptischen Qualifying Industrial Zones (QIZ) hergestellte Waren zollfrei in die USA exportiert werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 10,5 Prozent der verwendeten Materialien beziehungsweise Komponenten aus Israel stammen.

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  • Seit Oktober 2021 muss Seefracht vor dem Versand im ACI-System registriert werden. Die verpflichtende Registrierung von Luftfracht wurde auf unbestimmte Zeit verschoben.

    Grundlagen und Startdatum

    Aufgrund von Verpflichtungen gegenüber der WTO, die sich aus dem Trade Facilitation Agreement ergeben, hat Ägypten ein verpflichtendes System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen eingeführt. Die Bestimmungen dazu sind in Art. 39 des Zollgesetzes sowie Art. 196-200 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz zu finden.

    Das neue System namens "Advance Cargo Information System (ACI)" hat zum Ziel, die Abfertigungszeiten deutlich zu reduzieren und das Risikomanagement effizienter zu gestalten. Um dies zu ermöglichen, müssen die Einfuhrdokumente vor Erreichen des ägyptischen Zielhafens eingereicht werden.

    Das ACI-System funktioniert über zwei Portale, die miteinander verbunden sind: Das elektronische Single Window Portal „Nafeza“ für ägyptische Importeure und die Blockchain CargoX für ausländische Exporteure. Nafeza (arabisch für Fenster) wird in Ägypten auch MTS genannt, da es von der Firma Misr for Technology Services (MTS) betrieben wird.

    ACI ist seit 1. April 2021 im Probebetrieb. Seit dem 1. Oktober 2021 muss es für Seefracht genutzt werden. Am 15. Mai 2022 hat auch die Testphase für Luftfracht begonnen. Diese sollte zunächst zum 31. Dezember 2022 enden. Der ägyptische Finanzminister hat die Frist jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert - bis sich die globale Wirtschaftslage stabilisiert hat. 

    Danach wird eine Luftfrachtsendung nur dann in Ägypten verzollt, wenn die im System generierte Nummer (Advanced Cargo Information Declaration - ACID) in den Frachtdokumenten enthalten ist. Andernfalls muss die Ware auf Kosten des Frachtführers re-exportiert werden. Vom ACI-System ausgenommen sind alle Expresspostsendungen unter 50 kg und bis zu einem Wert von 2.000 USD.

    Aufgaben des Importeurs

    Aufgabe des Importeurs in Ägypten ist es zunächst, sein Unternehmen in der Plattform Nafeza zu registrieren. Hierfür muss er seine Unternehmensdaten und die Daten des Exporteurs (Land, USt-Identifikationsnummer, Handelsname, Art, Adresse, E-Mail-Adresse) eintragen. Danach kann er Informationen über die geplante Warensendung (Registrierungsnummer des Exporteurs, Code des Exportlandes, Code des Exporthafens, Warendaten, Zolltarifnummer, Rechnungsdaten) eintragen und die ACID-Nummer beantragen.

    Bei Seefrachtlieferungen müssen alle elektronischen Dokumente spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes in Ägypten eingereicht worden sein. Nafeza generiert daraufhin eine ACID-Nummer. Schließlich erhalten beide Parteien (Importeur und Exporteur) die ACID-Nummer per Email.

    Aufgaben des Exporteurs

    Aufgabe des Exporteurs ist es zunächst, seine Unternehmensdaten in CargoX zu registrieren (Formular, Anleitung) und per USt-Identnummer zu verifizieren. Wird hier eine Fehlermeldung angezeigt, dann muss das Unternehmen eine Bescheinigung des Finanzamtes beantragen (Nachweis der Eintragung als steuerpflichtiger Unternehmer) und diese in CargoX hochladen. Für Exporteure ist die Registrierung kostenlos. Für die Verifizierung fallen 15 USD an.

    Ein Unternehmen kann mehrere Benutzerkonten in CargoX hinzufügen (Anleitung zum Anlegen neuer Benutzerkonten). Nimmt das Unternehmen die Dienste eines Spediteurs in Anspruch, dann kann es die Funktion „Delegations“ für den Spediteur nutzen.

    Dokumente und Kosten

    Nach Erhalt der ACID-Nummer kann der Exporteur die mit der ACID-Nummer versehenen Dokumente in CargoX hochladen. Um eine ACI-Datei für eine Warensendung anzulegen, sind in den meisten Fällen folgende Dokumente notwendig:

    • Handelsrechnung
    • Packliste
    • Kopie des Bill of Lading
    • Ursprungszeugnis.

    Je nach Warenart können weitere Dokumente wie Gesundheitszeugnisse, Materialsicherheitsdatenblätter oder eine EUR.1 notwendig sein.

    Für die Weiterleitung der Dokumente per Cargo X ist ein Guthabenpaket (CargoX Units) zu erwerben. Eine Sendung mit ACID-Nummer kostet 150 USD. Außerdem fällt für jedes hochgeladene Dokument eine Gebühr in Höhe von 3 USD an, insgesamt jedoch maximal 15 USD.

    Weitere Informationen sind in den Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz zu finden. Die häufigsten Fragen zum ACI beantwortet die deutsch-arabische Industrie- und Handelskammer in Ägypten.

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  • Wird die Ware endgültig importiert, dann kommt vor allem das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Betracht. 

    Zollgesetz

    Die ägyptischen Zollvorschriften sind im Zollgesetz (ZG), Nr. 207/2020, sowie in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen geregelt (Dekret des Finanzministers Nr. 430 aus 2021). Darüber hinaus finden sich Einfuhrbestimmungen in einer Vielzahl weiterer Präsidial- und Ministerialdekrete.

    Das Zollgesetz aus 2020 ersetzt das Gesetz Nr. 63 aus dem Jahr 1966. Es soll Zollverfahren standardisieren und vereinfachen. Außerdem soll es die Digitalisierung der Zollverwaltung vorantreiben. Die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem neuen Zollgesetz ergeben, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

    Zollanmeldung

    Beantragt der Zollanmelder die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, gibt die ägyptische Zollbehörde diese nach Zahlung der Einfuhrabgaben und Einhaltung der handelspolitischen Regelungen frei.

    Eingeführte Waren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung, bis sie in ein Zollverfahren überführt werden (Artikel 28 ZG, Art. 128 f. Durchführungsbest.). Das Dekret Nr. 482 vom 4. Oktober 2022 hat eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten vorübergehenden Zolllagern (Verwahrungslager) eingeführt. Waren können hier gebührenpflichtig bis zu zwei Monate verbleiben bevor sie in ein Zollverfahren überführt werden. Ausgenommen sind etwa leicht verderbliche Waren. Nahrungsmittel können vorübergehend bis zu vier Monate in ägyptischen Seehäfen gelagert werden, so die ägyptische Zollverwaltung im Rundschreiben Nr. 65/2022.

    Mit einer Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Als Zollanmelder kann der Einführer oder ein von ihm beauftragter ägyptischer Zollagent auftreten. Dieser muss über eine Registrierung bei der ägyptischen Zollbehörde sowie über eine Genehmigung verfügen. Die Genehmigungen sind laut Artikel 52 des Zollgesetzes alle zwei Jahre zu erneuern.

    Die Anmeldung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt laut Artikel 230 der Durchführungsbestimmungen zwingend elektronisch mit dem "Single Administrative Document" (SAD). Eine Zollanmeldung ist innerhalb einer Woche nach Ankunft der Ware in Ägypten einzureichen, auch wenn keine Zölle anfallen.

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen, wenn sie nicht bereits elektronisch in der Vorabregistrierung eingereicht wurden:

    • Bill of Lading,
    • detaillierte Handelsrechnung
    • Ursprungsnachweis/Präferenznachweis
    • Lieferauftrag (delivery order).

    Je nach Art der Ware können weitere Dokumente gefordert werden, wie zum Beispiel ein Gesundheitszeugnis, ein Halal- oder ein Konformitätszertifikat.

    Die Zollverwaltung kann die Waren nach eigenem Ermessen auch im Falle unvollständiger Zollanmeldungen freigeben. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer der Waren oder sein Zollagent eine Sicherheit in Form von Bargeld oder einer unwiderruflichen Bankbürgschaft in Höhe des Warenwerts der freigegebenen Waren hinterlegen. Die Bewertung der Waren erfolgt laut Import- und Exportgesetz Nr. 118 aus 1975. Außerdem verpflichten sie sich in diesem Fall, die fehlenden Dokumente innerhalb von sechs Monaten nach Freigabe der Waren nachzureichen.

    Eine Legalisierung von Handelsdokumenten durch die ägyptische Botschaft ist für Direktlieferungen aus Ursprungsländern, mit denen Präferenzabkommen bestehen, grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme von der Legalisierungspflicht ist in Artikel 12 der Ausführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Dekret Nr. 10/2006) festgelegt. Darauf verweist auch das ägyptische Zollrundschreiben Nr. 202/2015, das eine strengere Kontrolle der Einfuhrdokumente fordert.

    Eine Packliste ist laut einer Mitteilung der ägyptischen Zollverwaltung vom 23. November 2019 nicht notwendig, wenn die Handelsrechnung alle Angaben aufweist, die üblicherweise in einer Packliste enthalten sind.

    Präferenznachweis

    Im Warenverkehr zwischen der EU und Ägypten ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei Anwendung einer Ursprungskumulierung (das heißt der Zurechnung eines Produktionsschritts in einem Lande der Präferenzzone zu dem Fertigungsprozess in einem anderen Land der Präferenzzone) mit Teilnehmerländern des "Regionalen Übereinkommens über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln" entsprechend die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vorzulegen. Für Warensendungen mit einem Wert unter 6.000 Euro genügt als Nachweis die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch den Ausführer auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben.

    Der vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung auf der EUR.1 ist wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

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  • Neben der Überlassung zum freien Verkehr können Waren auch in eines der folgenden Zollverfahren überführt werden: Transit, Zolllager, vorübergehende Verwendung.

    Versandverfahren (Transit)

    Unverzollte Waren können unter zollamtlicher Überwachung (Zollverschluss) von einer Grenzzollstelle bis zu einer Binnenzollstelle (Zolllager, Freizone) befördert oder durch das ägyptische Zollgebiet durch- und wieder ausgeführt werden. Der Anmelder hat hierfür Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Diese werden nach Beendigung des Verfahrens zurückerstattet. Abgeschlossen wird das Verfahren mit einer Bescheinigung der Bestimmungszollstelle an die Eingangszollstelle über den fristgerechten Eingang der Waren. Das internationale Carnet-TIR-Verfahren wird in Ägypten nicht angewendet.

    Zolllager

    In einem Zolllager können Waren zeitlich befristet ohne Erhebung von Einfuhrabgaben deponiert werden. Es ist jedoch eine Sicherheitsleistung bei der Zollverwaltung zu hinterlegen. Das ägyptische Zollgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. Für die Einrichtung beider Lagerarten ist eine Lizenz notwendig. Die Höchstlagerdauer beträgt neun Monate für beide Lagertypen.

    In öffentlichen Zolllagern werden Waren von Dritten deponiert. An Gebühren sind zehn Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen aus dem Lagerbetrieb zu zahlen, jedoch mindestens 50.000 bis höchstens 750.000 ägyptische Pfund (ägypt£) pro Jahr.

    Folgende Waren sind zur Einlagerung in öffentlichen Zolllagern nicht zugelassen:

    • einfuhrverbotene Waren
    • Sprengstoffe und leicht entzündliche Waren
    • Erzeugnisse, die Anzeichen des Verderbs oder einer Verunreinigung aufweisen
    • Erzeugnisse, die das Zolllager oder andere dort deponierte Waren schädigen können oder besondere Einrichtungen erfordern.

    Private Zolllager dienen der Einlagerung von Waren ihres Eigentümers. Als Gebühr ist ein Prozent des Werts der jährlich für die Waren zu entrichtenden Abgaben zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens 25.000 und höchstens 500.000 ägypt£. Für die Lagerung von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von Alkohol fällt pro Jahr ein Prozent des Gesamtwerts der Waren an.

    Die Gebühren für private und öffentliche Zolllager werden alle drei Jahre um zehn Prozent erhöht.

    Vorübergehende Verwendung

    Nach dem Temporary-Exemption-Verfahren können Produktionsmaterialien wie Rohstoffe, Vorprodukte, Halbfertigwaren, Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen befristet für eineinhalb Jahre zu bestimmten Zwecken (aktive Veredelung, Reparatur, Montage) unter Aussetzung der Zollabgaben eingeführt werden. Voraussetzung ist die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Zollabgaben, die ohne Aussetzung zu entrichten wären. Diese wird bei der Wiederausfuhr zurückerstattet. Die Verwendungsfrist kann auf Antrag um maximal ein Jahr verlängert werden.

    Nach dem Temporary-Release-Verfahren können bestimmte Waren zeitlich befristet nach Leistung einer Sicherheit (in bar oder per Bankbürgschaft) in Höhe der Einfuhrabgaben eingeführt werden. Hierzu gehören unter anderem:

    • Berufsausrüstungen, Werkzeuge und Geräte, die für Ministerien oder staatliche Agenturen importiert werden, um in öffentlichen Bauvorhaben oder Projekten eingesetzt und danach re-exportiert zu werden.
    • Güter, die auf Messen, Ausstellungen, kulturellen, sportlichen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden (bedarf jeweils der Genehmigung der zuständigen Behörde)
    • wissenschaftliches Gerät.

    Die von der Zollbehörde festgesetzte Frist für die Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand beträgt in der Regel ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden. Die Rückerstattung beziehungsweise Freigabe der Sicherheit erfolgt nach der fristgerechten Wiederausfuhr.

    Das Carnet -ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung wird in Ägypten nicht angewendet. 

    Freizonen und Sonderwirtschaftszonen

    Das ägyptische Investitionsgesetz (Law No. 72/2017) enthält allgemeine Vorgaben für das Errichten und Betreiben von öffentlichen und privaten Freizonen. Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung, dem Premierministerdekret Nr. 2310/2017 geregelt. Zuständige Genehmigungsbehörde und zentrale Anlaufstelle ist die General Authority for Investment and Free Zones (GAFI). Öffentliche Freizonen, in denen sich staatlich förderungsberechtigte Branchen konzentrieren, befinden sich in Alexandria, Nasr City, Port Said, Dameitta, Ismailia, Qeft, Media City, Shebin und Suez.

    Unternehmen, die mit ihren Projekten unter die allgemeinen Bestimmungen des Investitionsgesetzes fallen, können die für ihren Betrieb erforderlichen Produktionsmaterialien wie Maschinen und Ausrüstungen zu einem begünstigten einheitlichen Zollsatz von fünf Prozent einführen (Art. 22 ZG).

    Außerdem besteht in Ägypten eine exportorientierte Sonderwirtschaftszone (Special Economic Zone): die Suez Canal Economic Zone. Sie soll den Ausbau der Suezkanalregion zu einer internationalen Industrie- und Logistikdrehscheibe vorantreiben. Darüber hinaus werden Qualifying Industrial Zones (QIZ) in Form von Industrieparks in fünf ägyptischen Großregionen betrieben. Die in den ägyptischen QIZ hergestellten Produkte können im Rahmen des trilateralen Handelsabkommens mit Israel und den USA zoll- und quotenfrei in die USA eingeführt werden, wenn sie eine lokale Wertschöpfung von mindestens 35 Prozent aufweisen. Außerdem muss der Mindestanteil von Zulieferungen aus Israel 10,5 Prozent betragen.

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  • An die Wareneinfuhr ist in der Regel die Erhebung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Die ägyptische Regierung hat mit Präsidialdekret Nr. 419/2018 einen neuen Zolltarif eingeführt. Dieser basiert auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS) und wird regelmäßig angepasst (zuletzt HS 2022). Er enthält fast ausschließlich Wertzölle, die in der Regel zwischen 0 und 60 Prozent liegen. Ausnahmen gelten beispielsweise für bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Zollsatz von 135 Prozent (0 Prozent für Kfz mit nachgewiesenem EU-Präferenzursprung). Einfuhrzölle für alkoholische Erzeugnisse können bis zu 3000 Prozent betragen. Bei Tabakwaren kommen spezifische Zölle in Form von ägyptischen Pfund pro Kilogramm zur Anwendung.

    Für die Festsetzung des Zolltarifs werden seit September 2019 die von der Zentralbank herausgegebenen Tageswechselkurse verwendet. Seit Mai 2019 müssen laut Dekret Nr. 760 vom 29. Dezember 2018 Zölle, Steuern und sonstige staatliche Abgaben über 500 ägyptische Pfund elektronisch bezahlt werden.

    Bemessungsgrundlage für die Festsetzung und Erhebung der Wertzölle ist der Zollwert der Waren. Dies ist in der Regel der Transaktionspreis, das heißt der im Rahmen eines Kaufgeschäfts für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zuzüglich der Kosten für Transport, Versicherung, Gebühren und Provisionen bis zur Eingangszollstelle in Ägypten. Dies entspricht der Klausel cif (cost, insurance and freight) der internationalen Lieferbedingungen.

    Der aktuelle Zolltarif kann in arabischer Sprache auf der Website der ägyptischen Zollverwaltung abgerufen werden. Dort sind auch Präferenzzölle für Ursprungswaren derjenigen Länder zu finden, mit denen Ägypten Präferenzabkommen geschlossen hat. Unter Vorlage des erforderlichen Präferenznachweises können diese Waren zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei in Ägypten eingeführt werden. Die Einfuhrabgaben Ägyptens sind auch in der Market Access Database der EU auf Englisch abrufbar.

    Auf ausgewählte Waren erhebt die Regierung zeitlich befristet Ausfuhrzölle. Davon waren bisher zum Beispiel folgende Produkte betroffen: Mineralerze, Zucker, Reis, Futter- und Düngemittel sowie Metallerzeugnisse oder Alttextilien.

    Umsatzsteuer

    In Ägypten erfolgende Lieferungen und dort eingeführte Waren unterliegen einer Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ersetzt die bisherige Verkaufsteuer von zehn Prozent und wird auch bei der Wareneinfuhr als Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der verzollte Warenwert. Der Normalsteuersatz beträgt 14 Prozent. Daneben existieren Sondersätze für verschiedene Warengruppen, die als "Schedule Tax" in Form von Wertsteuersätzen, spezifischen oder Mischsätzen entweder zusätzlich zum Normalsteuersatz oder stattdessen erhoben werden.

    Einige Warengruppen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen etwa lebende Tiere und bestimmte tierische Produkte, bestimmte Pflanzen und pflanzliche Produkte, verschiedene Grundnahrungsmittel, medizinische Geräte und einige Erzeugnisse aus Papier.

    Die Afrikanische Union (AU) sieht außerdem eine Abgabe in Höhe von 0,2 Prozent auf Einfuhren in afrikanische Länder zur Finanzierung ihrer eigenen Tätigkeit vor.

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  • Schutz geistigen Eigentums, der Gesundheit oder der Umwelt:  Einfuhrverbote werden aus verschiedenen Gründen erlassen.

    Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen sind im Import and Export Law No. 118/1975, den zugehörigen Durchführungsbestimmungen im Ministerialdekret Nr. 770/2005 sowie in einer Vielzahl weiterer Ministerialdekrete festgehalten.

    Außer aus wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen gelten Einfuhrverbote und Beschränkungen grundsätzlich für Waren, die den Schutz der öffentlichen Ordnung, nationalen Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und des geistigen Eigentums gefährden oder gefährden könnten. Deren Einfuhr kann verboten werden.

    Gemäß der Einfuhrverbotsliste in Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 770/2005 zum Import and Export Law No. 118/2005 dürfen folgende Produkte grundsätzlich nicht in Ägypten eingeführt werden:

    • Krafträder mit Zweitaktmotoren
    • sämtliche Arten von Asbest inklusive Bremsbeläge aus Asbest
    • Thunfisch mit gentechnisch behandelten Ölen
    • zahlreiche Pestizide und Chemikalien
    • bestimmte elektrische Glühlampen
    • Teile und Innereien von Geflügel, Geflügelleber und
    • bestimmte Abfälle
    • Waren mit Symbolen, die religiöse Überzeugungen verletzen können.

    Die Einfuhr von Gefahrmüll ist gemäß der "Bamako-Konvention" nicht erlaubt. Für Tiere und Tierprodukte werden temporäre Einfuhrverbote erlassen, falls sie aus seuchengefährdeten Regionen stammen. Generell gilt ein Einfuhrverbot für gebrauchte Waren, beispielsweise für gebrauchte Telekommunikationsgeräte, die zum Weiterverkauf bestimmt sind.

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  • Akkreditivpflicht oder Registrierungspflicht ausländischer Hersteller: Beide Maßnahmen schränken die Einfuhr in Ägypten ein.

    Akkreditivpflicht

    Die ägyptische Zentralbank hat die im Februar 2022 eingeführte Pflicht zur Nutzung von Akkreditiven (Letter of Credit, LC) für die Zahlungsabwicklung von Importgeschäfte zum 1. Januar 2023 abgeschafft. So kann zum Beispiel "Cash against Documents" als Zahlungsbedingung wieder vereinbart werden. 

    Registrierungspflicht für ausländische Hersteller

    Das ägyptische Ministerium für Handel und Industrie hat per Dekret Nr. 43/2016 (ergänzend zu Dekret Nr. 992/2015) die Einrichtung eines neuen Registers für ausländische Herstellerbetriebe, Inhaber von Handelsmarken und Vertriebszentren ausgewählter Warengruppen beschlossen. Seit März 2016 können die regulierten Produkte ausschließlich nach einer Registrierung bei GOEIC in Ägypten gewerblich eingeführt werden.

    Das Ministerialdekret 195/2022 aus März 2022 hat das Registrierungsverfahren nach Angaben von GOEIC vereinfacht, aber auch eine Befristung der Registrierung eingeführt. Unternehmen, die nach Ägypten exportieren, müssen die Gültigkeit ihrer Registrierung demnach spätestens 30 Tage vor deren Ablauf erneuern lassen. Wird die Erneuerung nicht beantragt, dann kann das Unternehmen nach Angaben von GOEIC für ein Jahr nicht mehr nach Ägypten exportieren.

    Das Ministerium hat die betroffenen Warengruppen (Entscheidungen Nr. 991/2015 und Nr.43/ 2016) mit dem Dekret Nr. 44/2019 um vier Produktgruppen erweitert. Mit der Entscheidung Nr. 96/2022 wurden im Mai 2022 bestimmte Nahrungsmittel von der Liste entfernt und mehr industrielle Waren hinzugefügt. Neu hinzugekommen sind zum Beispiel bestimmte Schlösser, Drähte und Kabel, Druckregler sowie bestimmte elektrische Batterien und Akkumulatoren. Mit dem Dekret Nr. 403 wurde die Entscheidung 96/2022 mit Wirkung vom 5. Oktober 2022 geringfügig geändert. Folgende Produktkategorien erfordern demnach die obligatorische Registrierung:

    • Kosmetikartikel, Mund- und Zahnpflegeprodukte, Deodorants, Parfum und Körperpflegemittel
    • Seife und Waschmittel für den Einzelhandel
    • Tafel- und Kochgeschirr, Besteck
    • Badewannen, Wasch- und Spülbecken, Toiletten, Toilettensitze und -deckel
    • Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Windeln und Handtücher
    • Wandkacheln und Bodenfliesen
    • Gläser, Glasgeschirr
    • Armierungseisen
    • Haushaltsgeräte (Herde, Kühlschränke, Klimageräte, Ventilatoren, Waschmaschinen, Elektrowarmwasserbereiter, Grillgeräte, Fernseher, Radios etc.)
    • Wohn- und Büromöbel
    • Fahrräder, auch motorisiert, Motorräder
    • Uhren
    • Wohnbeleuchtungen
    • Kinderspielzeug
    • Kleidung und Textilien
    • Teppiche, Boden- und Wandbeläge sowie textile und nicht-textile Teppiche
    • Schuhe
    • Koffer
    • Transport- und Verpackungsmittel
    • Rasiermesser, Rasierapparate, Haarschneidemaschinen
    • Telefone und Mobiltelefone
    • Schlösser (HS 8301.40)
    • Niederdruckregler für den häuslichen Gebrauch (HS 9032.20)
    • Manuell bedienbare Ventile für Flüssiggas-Zylinder (HS 8481.30-8481.40)
    • Isolierte Niederspannungskabel bis 3 kV (HS 8544)
    • Schweißdraht (HS 8311)
    • Vorschaltgeräte für Entladungslampen (HS 8504.10)
    • LED Lampen, außer für Fahrzeuge (HS 8539.50-8543)
    • Elektrische Akkumulatoren und Zellen (Batterien); (HS 8506-8507).

    Der GOEIC müssen unterschiedliche Dokumente für die Registrierung eines Herstellerbetriebs oder die Registrierung eines Markeninhabers vorgelegt werden. Alle benötigen ein Zertifikat, das die Einhaltung eines Qualitätskontrollsystems bestätigt. Die Bescheinigung muss zwingend von einer Prüfstelle ausgestellt sein, die durch die International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC), International Accreditation (IAF) oder durch das ägyptische Ministerium für Außenhandel anerkannt ist, siehe Mitteilung von GOEIC. Die deutsch-arabische Industrie- und Handelskammer führt die Registrierungen bei GOEIC für interessierte Exporteure durch.

    Weil die Registrierungsanforderungen den Marktzugang erschweren, hat die EU bei der Welthandelsorganisation (WTO) ein Verfahren gegen Ägypten eingeleitet. Russland und die Türkei haben sich der EU angeschlossen. Mehr dazu können Sie in unserem Bericht "EU leitet WTO-Verfahren gegen Ägypten ein“ erfahren.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Für den Vertrieb von lebenden Tieren, Pflanzen und Nahrungsmitteln sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Dazu gehört auch die Halal-Zertifizierung.

    Lebende Tiere und Pflanzen

    Lebende Tiere, Fleisch und Fleischprodukte können nur mit Genehmigung der General Organization for Veterinary Services (GOVS), einem Bereich des ägyptischen Landwirtschaftsministeriums, eingeführt werden. Dem Antrag ist ein amtliches veterinärärztliches Gesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland beizufügen. Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs werden bei ihrer Ankunft einer veterinären Inspektion unterzogen und auf Seuchen und ansteckende Krankheiten getestet. Tiere und Waren aus potentiellen Risikoländern können einem temporären Einfuhrverbot unterliegen.

    Für Pflanzen und Waren pflanzlichen Ursprungs ist eine Einfuhrgenehmigung der Central Administration of Plant Quarantine (CAPQ) im Landwirtschaftsministerium einzuholen. Dem Antrag ist ein amtliches phytosanitäres Gesundheitszeugnis (siehe Muster) aus dem Ursprungsland beizufügen. Saatgut bedarf einer Einfuhrgenehmigung und einer Registrierung bei der Central Administration for Seed Certification and Testing (CASC) im Landwirtschaftsministerium. Die CASC inspiziert die Eingangssendungen von Saat- und Pflanzgut auf die Einhaltung der entsprechenden ägyptischen Standards. Die Einfuhr von Pflanzkartoffeln erfordert eine technische Zulassung des Agricultural Crops Seeds Committee. Ein Antrag ist in der Regel jährlich Ende Oktober für das folgende Anbaujahr einzureichen. Tabak und Tabakwaren werden nach Antrag des Importeurs vom Gesundheitsministerium auf die Einhaltung der ägyptischen Gesundheitsstandards untersucht. Weitere Vorschriften zur Einfuhr von Pflanzen in Ägypten sind beim Julius Kühn-Institut zu finden.

    Nahrungsmittel

    Das ägyptische Parlament hat im Januar 2017 mit Gesetz Nr. 1/2017 eine nationale Behörde für Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Die National Food Safety Authority (NFSA) trägt die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit von importierten und lokal hergestellten Lebensmitteln. Als zentrale Regulierungsbehörde ist sie für Aufgaben zuständig, die bislang von zahlreichen Regierungsstellen, unter anderem auch der General Organization for Export and Import Control (GOEIC), durchgeführt wurden. Dazu gehört die Qualitätskontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Lebensmittelzusatz- und Konservierungsstoffen sowie Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

    Geprüft wird, ob die Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr geeignet sind und den ägyptischen Gesundheits- und Sicherheitsstandards entsprechen. Die Einhaltung der Vorschriften für Etikettierung und Haltbarkeit wird ebenfalls kontrolliert.

    Seit dem 1. Februar 2020 müssen sich laut Rundschreiben der ägyptischen Zollverwaltung Nr. 1 vom 13. Januar 2020 alle Unternehmen, die im Herstellungsprozess von Lebensmitteln aktiv sind, bei NFSA registrieren.

    Je nach Art des Lebensmittels können zusätzliche Begleitpapiere für die Zollabfertigung gefordert werden, beispielsweise:

    • veterinäres Gesundheitszertifikat
    • Analysezertifikat
    • Radioaktivitätsbescheinigung oder eine
    • Registrierung von Nahrungsergänzungsmitteln.

     Ägypten hat 2022 mehrere Notifizierungen zum Thema Nahrungsmittel bei der WTO eingereicht.

    Halal-Zertifizierung

    Für den Import von Fleisch und Fleischprodukten ist ein Halal-Zertifikat erforderlich. Das Zertifikat soll die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses bestätigen. Dem Verbraucher wird dies mit einem Halal-Siegel auf der Verpackung des Produkts bescheinigt. Die Frist für die Einfuhr von Milch und Milchprodukten ohne Halal-Zertifikat wurde bis Ende März 2023 verlängert. Hierbei gilt das Datum der Ankunft im ägyptischen Hafen. 

    Seit dem 1. August 2021 ist lediglich der Zertifizierer „IS EG Halal“ befugt, Halal- Zertifikate für den Export nach Ägypten auszustellen. Das Unternehmen hat derzeit Büros in Ägypten, den USA, Uruguay, Brasilien, Neuseeland und Indien. Ob weitere Büros in Europa folgen, ist noch unklar. Für folgende Produkte ist die Halal-Zertifizierung obligatorisch:

    Halal-Zertifizierung: Diese Produkte sind betroffen

    Warenbeschreibung

    HS-Codes

    Fleisch und Produkte daraus

    HS Kapitel 0201, 0202, 0204, 0206 und 0207 außer Schweine, Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel), 0208 (außer 0208.30, 0208.40,0208.50), 0209.90, 0210 (außer 0210.11, 0210.12, 0210.19, 0210.91, 0210.92, 0210.93), 1601, 1602 (außer 1602.41, 1602.42, 1602.49, Zubereitungen aus Blut aller Tierarten der HS Unterposition 1602.90)

    Milch und Produkte daraus

    HS Kapitel 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406

    Quelle: WTO


    Unternehmen, die Halal-Produkte nach Ägypten exportieren möchten, müssen sich bei IS EG Halal registrieren lassen und ein Audit durchlaufen. Die Etikettierung der Produkte muss ein Logo von ISEG Halal und den Hinweis "under supervision of IS EG Halal" in Englisch und Arabisch enthalten. Das Etikett wird aufgedruckt oder in Form eines nicht lösbaren Stickers an der äußeren und an der für den Einzelhandel bestimmten Verpackung angebracht.

    Die Gründung von IS EG Halal geht auf das Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 35/2020 zurück. Laut Dekret wurden drei Ministerien ermächtigt, IS EG Halal zu gründen: das ägyptische Ministerium für religiöse Stiftung (Awqaf), das Ministerium für Landwirtschaft und Landgewinnung und die Organisation für Export- und Importkontrolle (GOEIC), die dem Handelsministerium untersteht. 

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Medizinprodukten sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. 

    Pharmazeutische Erzeugnisse und Medizinprodukte

    Hersteller und Importeure von Nahrungsergänzungsmitteln, Medikamenten und deren Rohstoffen (Wirkstoffe und Vorprodukte), Biozidprodukten, Kosmetika, medizinischen Ausrüstungen und Hilfsmitteln müssen ihre Produkte bei der Central Administration of Pharmaceutical Affairs (CAPA) im Gesundheitsministerium registrieren, um eine Marktzulassung zu erhalten. Gegebenenfalls ist auch eine Registrierung des Herstellers oder des Exporteurs notwendig.

    Betäubungs- oder psychotrope Stoffe und deren Vorprodukte sind genehmigungspflichtig. Eine Vielzahl von Waren wird erst nach erfolgreicher Eingangsinspektion von der CAPA für den ägyptischen Markt freigegeben.

    Auch die Einfuhr von medizinischen Geräten bis hin zu Sanitätsartikeln bedarf einer Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Der Importeur medizinischer Geräte muss den Nachweis erbringen, dass diese fabrikneu sind und er über einen Kundenservice für seine Produkte inklusive Wartung, Ersatzteilbeschaffung und Reparatur verfügt. Das Gesundheitsministerium verbietet die Einfuhr von gebrauchter und aufgearbeiteter Medizintechnik. Dies gelte auch für gespendete medizinische Ausrüstungen.

    Kraftfahrzeuge

    Für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen sind neben der üblichen Zollanmeldung eine spezielle Zollerklärung für Kfz sowie eine Einfuhrgenehmigung des Transportministeriums erforderlich. Personenkraftwagen, die für den ägyptischen Markt vorgesehen sind, müssen außerdem eine Herstellererklärung mit folgenden Angaben vorweisen:

    • Fahrgestell- und Motornummer
    • Bestätigung, dass das Fahrzeug für die klimatischen  Bedingungen in Ägypten geeignet ist
    • geeigneter Kraftstoff
    • Produktionsdatum oder -zeitraum.

    Gebrauchte Personenkraftwagen (PKW) dürfen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht älter als ein Jahr sein. Der Zollsatz für PKW (HS 8703) mit Ursprung in der EU beträgt null Prozent. Für PKW mit anderem Ursprung gelten Zollsätze von bis zu 135 Prozent. Das neue Zollgesetz gewährt in Artikel 46 eine Zollermäßigung für Kfz, die nicht älter als ein Jahr sind und für private Zwecke oder nach Erhalt einer Genehmigung für den Weiterverkauf eingeführt werden.

    Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 14 Prozent. Zusätzlich dazu fällt je nach Hubraum eine weitere Steuer (schedule tax) in Höhe von 1, 15 oder 30 Prozent an.

    Im Februar 2022 hat das Ministerium für Handel und Industrie die Einfuhrbestimmungen für PKW verschärft. Das entsprechende Dekret bezieht sich auf PKW der Fahrzeugklasse M1, die zu Handelszwecken in Ägypten eingeführt werden. Laut Dekret sind dies Kraftfahrzeuge mit höchstens sieben Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Für die Freigabe dieser Fahrzeuge durch den ägyptischen Zoll müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Es müssen zertifizierte Wartungsstellen vorhanden sein. Deren Kapazitäten müssen proportional zur Anzahl jährlich verkaufter Fahrzeuge auf dem lokalen Markt stehen.
    • Die wichtigsten Ersatzteile in Bezug auf den Wartungsplan der Hersteller müssen für mindestens 15 Prozent der Fahrzeuge verfügbar sein.
    • Das Fahrzeug muss mindestens zwei Airbags haben. 

    Ab 25. November 2022 sind außerdem die Vorgaben aus dem ägyptischen Standard Nr. 3368 aus 2020 bezüglich der Fahrzeug-Identifikationsnummern zu beachten (Dekret Nr. 250/2022 des Handelsministeriums).

    Die Einfuhr gebrauchter Elektrofahrzeuge ist nicht erlaubt. Laut einer Mitteilung des ägyptischen Ministeriums für Handel und Industrie dürfen Elektrofahrzeuge nur im Zeitraum des Modelljahres eingeführt werden.

    Gebrauchte Kraftfahrzeugteile dürfen nicht eingeführt werden. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, zum Beispiel für Türen, Motoren, Differentiale und Felgen.

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  • Exporteure müssen geltende ägyptische und internationale Normen und Standards sicherstellen, um die Einfuhr von unsicheren und gefährlichen Produkten zu verhindern.

    Zuständig für die Herausgabe und Implementierung von Qualitätsstandards und technischen Normen ist die Egyptian Organization for Standardization and Quality (EOS) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Handel und Industrie. Die meisten ägyptischen Standards entsprechen international gültigen Standards und Normen, von denen die EOS folgende anerkennt:

    • internationale (ISO, IEC, SAE)
    • europäische (EN, falls nicht vorhanden BS, DIN, NF)
    • amerikanische (ANSI, ASTM, API)
    • japanische (JIS, JASO)
    • für Lebensmittelsicherheit und Produktqualität den Codex Alimentarius.

    Für viele Importwaren, zum Beispiel Maschinen, Ersatzteile, elektronische Geräte und Textilien ist eine Konformitätsprüfung vorgeschrieben. Die zuständige Behörde ist die General Organization for Export and Import Control (GOEIC).

    Güter, die eine Herstellerregistrierung erfordern, unterliegen darüber hinaus einem Konformitätsbewertungsprogramm der GOEIC, das vor dem Versand nach Ägypten durchzuführen ist. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Dekret Nr. 991/2015 des Ministeriums für Handel und Industrie. Von der GOEIC zugelassene Inspektionsstellen prüfen im Exportland, ob die Produkte den in Ägypten geltenden Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen. Das Einhalten der Anforderungen wird mit einem Konformitätszertifikat bestätigt, das bei der Zollabfertigung für jede einzelne Warensendung vorzulegen ist.

    Die neuesten Entscheidungen in Bezug auf Standards sind auf der Website der ägyptischen Organisation für Standards und Qualität (EOS) zu finden.

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  • Für den Vertrieb von Waren sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Hierzu gehören auch Vorschriften zur Kennzeichnung von Produkten.

    Grundsätzlich müssen alle Packstücke einen internationalen Barcode und eine gut sichtbare und unauslöschliche Markierung in arabischer Sprache und einer weiteren wie Englisch oder Französisch mit folgenden Angaben aufweisen:

    • Name und Adresse des Herstellers
    • Produktname, gegebenenfalls Marke
    • Ursprungsland
    • internationale Symbole für die Handhabung
    • Herstellungsdatum und Verfallsdatum.

    Auf Maschinen, Geräten und Ausrüstungen sind diese Angaben samt technischen Spezifikationen direkt anzubringen. Die Verwendung von Arabisch ist hier nicht zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss Maschinen, Geräten und Ausrüstungen ein Handbuch mit technischen Zeichnungen, Gebrauchsanleitung, elektrischem Schaltplan und Sicherheitshinweisen in arabischer Sprache beigefügt werden.

    Haushaltsgeräte sind mit einem Energieeffizienzetikett entsprechend den ägyptischen Normen zu versehen. Die Kennzeichnungspflicht gilt etwa für Kühl- und Gefriergeräte, Klimaanlagen, elektrische Ventilatoren, Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Fernsehgeräte und elektrische Lampen.

    Aufgrund der streng kontrollierten besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, pharmazeutische und chemische Erzeugnisse sowie Textilien und Bekleidung sollte vor der Ausfuhr eine Abstimmung mit dem ägyptischen Importeur erfolgen.

    Lebensmitteletiketten sind mit folgenden Angaben in arabischer Sprache, zu versehen:

    • Name und Adresse des Herstellers und des Importeurs
    • Name und Art des Produkts
    • Ursprungsland
    • Herstellungs- und Verfallsdatum
    • gegebenenfalls Zubereitungsart
    • Inhaltsstoffe und deren Anteile am fertigen Produkt
    • Lager- und Aufbewahrungsbedingungen
    • Netto- und Bruttogewichte
    • Konservierungsmittel und Zusatzstoffe mit deren prozentualen Anteilen
    • Endverbraucherpreis auf Arabisch
    • gegebenenfalls Halal-Kennzeichnung
    • gegebenenfalls Marke und Logo des Herstellers.

    Außerdem sind folgende Vorgaben zur Haltbarkeit zu beachten:

    • Nahrungsmittel, die grundsätzlich mindestens sechs Monate haltbar sind, müssen mindestens noch drei Monate haltbar sein, wenn sie die ägyptischen Häfen erreichen.
    • Nahrungsmittel mit einer Mindesthaltbarkeit von drei bis sechs Monate müssen die ägyptischen Häfen erreichen solange sie mindestens noch einen Monat haltbar sind.

    Anhänger oder Etiketten für Konfektionskleidung (außer Socken, bestimmte medizinische und Sicherheitskleidung), Teppiche und Heimtextilien müssen folgende Angaben enthalten:

    • Name des Herstellers oder der Produktionsstätte und gegebenenfalls Handelsmarke
    • Kleidergröße
    • Art des Materials und im Fall der Verwendung von Mischgewebe die prozentualen Anteile der einzelnen Stoffarten
    • Pflegeanleitung
    • Ursprungsland
    • Name des Importeurs.

    Für Verpackungsmaterial aus Holz ist bei der Einfuhr in Ägypten der internationale Standard ISPM 15 anzuwenden.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.