Rechtsbericht Ägypten Aufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen

Verordnung erleichtert Mitarbeiterentsendung nach Ägypten

Im Gegensatz zum alten Recht unterscheidet das neue zwischen Arbeitsmigration und Mitarbeiterentsendung.

Sherif Rohayem

Von Sherif Rohayem | Bonn

Ende Dezember 2025 hat der ägyptische Arbeitsminister die Verordnung Nr. 279/2025 über die Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für Ausländer (VO Nr. 279) verabschiedet und in Kraft gesetzt.

Ausländer benötigen eine Arbeitserlaubnis, um in Ägypten zu arbeiten

Die zentrale Forderung des Regelwerks formuliert Art. 3 VO Nr. 279: Ausländische Staatsbürger, die in Ägypten arbeiten wollen, benötigen eine Arbeitserlaubnis. Diesen Grundsatz kannten auch die Vorgänger-Verordnungen Nr. 146/2019 und Nr. 485/2010. Beide Regelwerke sind insoweit unwirksam, als sie im Widerspruch zu den Vorschriften der neuen Verordnung stehen (Art. 39 VO Nr. 279).

Kein lokaler Arbeitsvertrag für Einsätze bis zu einem Jahr

Neu ist, dass VO Nr. 279 zwischen Arbeitsmigranten und ausländischen Entsendekräften unterscheidet. Diese Trennung ergibt sich aus Art. 6 VO 279. Danach muss einen Antrag beim Arbeitsministerium stellen, wer eine ausländische Person beschäftigen will. Die Antragstellerin muss ihrem Antrag den Arbeitsvertrag mit der ausländischen Person beifügen.

Diese Pflicht zur Vorlage eines Arbeitsvertrags entfällt, wenn dem ausländischen Beschäftigten eine bestimmte Tätigkeit übertragen wurde, deren Dauer auf sechs Monate begrenzt ist und höchstens ein Jahr betragen darf. Eine solche Konstellation ist vor allem dann gegeben, wenn ein ägyptischer Betrieb eine Dienstleistung importiert und das ausländische Unternehmen zur Vertragserfüllung Personal nach Ägypten entsendet – etwa zur Erbringung von After-Sales-Service im Zusammenhang mit der Lieferung einer Maschine oder einer Anlage. Anstelle der Vorlage des Arbeitsvertrages tritt die Vorlage des Vertrages zwischen dem ägyptischen Auftraggeber und der ausländischen Auftragnehmerin.

Der Verzicht auf die Vorlage eines Arbeitsvertrages mutet zunächst unscheinbar an. In den Fällen der Mitarbeiterentsendung erleichtert dieser Verzicht jedoch die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in vielerlei Hinsicht:

Weniger Aufwand und Kosten ohne ägyptischen Arbeitsvertrag

Die ausländische Dienstleisterin benötigt keine Tochtergesellschaft in Ägypten, bei der das Entsendepersonal angestellt sein muss, um den normalerweise erforderlichen Arbeitsvertrag vorlegen zu können. Die ägyptische Kundin, die ebenfalls als Arbeitgeberin in Betracht kommt, muss die Entsendekraft für die Einsatzdauer nicht bei sich anstellen. Das erspart der Kundin den Aufwand im Zusammenhang mit der Personalverwaltung und der ausländischen Auftragnehmerin die Übernahme der Kosten für diesen Personalaufwand.

Entsendungspersonal verbleibt in der deutschen Sozialversicherung

Aus deutscher Sicht gibt es schließlich einen sozialversicherungsrechtlichen Vorteil: Denn ohne zusätzliches ägyptisches Arbeitsverhältnis bleibt die deutsche Arbeitgeberin der Entsendekraft alleiniger Arbeitgeberin, einschließlich Weisungsrecht, Gehaltszahlung und -abrechnung.

Die Voraussetzungen einer Ausstrahlung nach § 4 SGB IV sind damit erfüllt und die Entsendekraft verbleibt auch während des Ägypteneinsatzes in der deutschen Sozialversicherung. Gäbe es dagegen zusätzlich ein ägyptisches Arbeitsverhältnis, müssten Gehaltszahlung und -abrechnung vor Ort stattfinden. Dies würde wiederum den Verbleib der Entsendekraft in der deutschen Sozialversicherung in Frage stellen.

Keine Änderungen bei den materiellen Voraussetzungen

Unberührt vom Verzicht auf einen Arbeitsvertrag bleibt hingegen das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis; diese benötigen auch ausländische Dienstleister/Entsendekräfte ohne Anstellung in Ägypten. Bei den materiellen Erteilungsvoraussetzungen hat sich die Rechtslage nicht geändert. Gemäß Art. 7 VO Nr. 279 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Anhand der Berufserfahrung muss die ausländische Person für die Tätigkeit, für die eine Arbeitserlaubnis beantragt wird, geeignet sein – dies mit der Maßgabe einer nachgewiesenen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren.
  2. Handelt es sich um einen geschützten Beruf, welche die Ausländerin in Ägypten ausüben will, ist eine standesrechtliche Erlaubnis erforderlich.
  3. Es darf nicht zu einer Konkurrenzsituation mit ägyptischen Arbeitnehmern kommen. Keine Verdrängung ägyptischer Arbeitnehmerinnen liegt vor, wenn kein ägyptischer Staatsbürger die jeweilige Tätigkeit ausüben kann – beziehungsweise nicht so ausüben kann, wie ein ausländischer Staatsbürger – etwa dann, wenn eine deutsche Muttersprachlerin Deutsch in Ägypten unterrichten soll.
  4. Es müssen ein gesamtwirtschaftliches und ein betriebliches Interesse an der ausländischen Arbeitskraft geben.
  5. Betriebe, die eine ausländische Expert:in oder Handwerker:in beschäftigen, müssen dieser zwei ägyptische Beschäftigte mit einer ähnlichen Expertise zum Zwecke des Wissenstransfers zur Seite stellen. Über den Fortschritt dieses Wissenstransfers sind regelmäßige Berichte zu verfassen.

Ausländeranteil begrenzt auf 10 Prozent der Belegschaft

Der Anteil ausländischer Arbeitnehmer darf 10 Prozent des Gesamtpersonals nicht überschreiten. Diese 10 Prozentregel gab es schon nach dem alten Recht und gilt nicht für Unternehmen, die:

  1. in Freizonen ihren Sitz haben und
  2. dem Anwendungsbereich des Investitionsgesetz Nr. 712/2017 unterfallen.

Beschleunigtes Verfahren für Kurzeinsätze

Nach altem Recht gab es eine beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Ausländer, die sich für „wenige Tage“ in Ägypten aufhielten, um dort eine Aufgabe zu erledigen. Art. 20 VO Nr. 279 übernimmt dieses beschleunigte Verfahren und bestimmt für den Einsatz eine Höchstdauer von 14 Tagen.

Der Antrag ist bei dem ägyptischen Arbeitsministerium zu stellen. Die Antragsgebühr beläuft sich auf 10 Prozent der vereinbarten Vergütung – mindestens 15.000 und maximal 100.000 ägyptische Pfund.

Ausländische Investoren benötigen keine Arbeitserlaubnis

Keine Arbeitserlaubnis benötigen gemäß Art. 4 VO Nr. 279 unter anderem Beschäftigte der Auslandsvertretungen, -korrespondent:innen sowie ausländische Staatsbürger, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für ausländische Investoren sind. Wer jemanden aus diesen Personengruppen beschäftigt, muss dem örtlich zuständigen Arbeitsamt innerhalb von sieben Tagen die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.

Soweit es um die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger geht, erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 279 auf Betriebe des Privatsektors sowie auf Stellen, Behörden und Unternehmen des öffentlichen Sektors (Art. 2 VO Nr. 279). Art. 1 VO Nr. 279 fasst den Begriff "Arbeit" weit und erstreckt ihn auf abhängige und selbständige Tätigkeiten.