Wirtschaftsrecht | Ägypten

Recht kompakt Ägypten

Der Länderbericht Recht kompakt Ägypten bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

Ägypten verfügt über eine lange Rechtstradition, an der sich auch die restliche arabische Welt orientiert. Dennoch: im Rule of Law Index 2024 des World Justice Project belegt Ägypten mit einem Wert von 0,35 im weltweiten Ranking Platz 135 von 142.

Vorteile

  • Kontinentaleuropäisches Rechtssystem
  • Geringe Kosten der Gesellschaftsgründung
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Schiedsgerichtbarkeit als Alternative

Herausforderungen

  • Rechtsstaatsrisiken
  • Bürokratie, insbesondere Gewerberecht
  • Lange Gerichtsverfahren
  • Diskriminierung von Ausländern, etwa durch Local-Content-Vorgaben

  • Das ägyptische Rechtssystem orientiert sich am französischen Code Civil. Islamische Einflüsse kommen im Wirtschaftsrecht kaum vor. (Stand: 07.07.2025)

    Das ägyptische Rechtssystem beruht auf einer Kombination aus islamischem Recht (Scharia) und dem Code Napoléon, der erstmals während der Besetzung Ägyptens durch Napoléon Bonaparte im Jahr 1798 und der anschließenden Ausbildung ägyptischer Juristen in Frankreich eingeführt wurde. 

    Ägyptisches Recht ist Zivilrecht im Gegensatz zum Common Law

    Aufgrund des Einflusses des französischen Rechts ist das ägyptische Rechtssystem als Zivilrecht ausgestaltet. Das heißt, dass es im Gegensatz zum angelsächsischen Common Law nicht auf Gerichtsurteilen, sondern auf kodifizierten Gesetzen basiert. Das oberste Recht Ägyptens ist die geschriebene Verfassung. Die wichtigste Rechtsvorschrift für Rechtsgeschäfte zwischen natürlichen und juristischen Personen ist das ägyptische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1948. Es stützt sich in weiten Teilen auf das französische Zivilgesetzbuch und in geringerem Maße auf verschiedene andere europäische Gesetzbücher sowie auf das islamische Recht (Scharia). Auch die höchsten gerichtlichen Entscheidungen haben in Ägypten eine gewisse Verbindlichkeit. Denn von den untergeordneten Gerichten wird erwartet, dass sie die Grundsätze und Urteile des Kassationsgerichtshofs für Zivil-, Handels- und Strafsachen und des Obersten Verwaltungsgerichts für Verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Angelegenheiten befolgen.

    Ägypten ist Mitglied internationaler Übereinkommen

    Ägypten ist zudem Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Welthandelsorganisation (WTO), der Afrikanischen Union (AU) und der Arabischen Liga. Ägypten ist ferner Mitglied des Greater Arab Free Trade Agreements (GAFTA). Mit der EU besteht ein Assoziierungsabkommen (paraphiert 2001, in Kraft seit 2004). Schließlich hat Ägypten im Jahr 2019 seine Mitgliedschaft für das African Continental Free Trade Agreement (AfCFTA) ratifiziert.

    23.07.2025 Ausländisches Wirtschaftsrecht
    Gesetze in Ägypten

    Wir unterstützen Sie bei Ihrer Suche nach ägyptischen Gesetzen und Rechtsnormen.

    Von Sven Klaiber, Niko Sievert, Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das ägyptische Vertragsrecht folgt der kontinentaleuropäischen Rechtstradition. (Stand: 07.07.2025)

    Ägypten ist mit Wirkung zum 1. Januar 1988 dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) beigetreten. 

    Ägyptens Vertragsrecht regelt das ägyptische Zivilgesetzbuch Nr. 131 aus dem Jahr 1948 (ZGB). Es stützt sich in weiten Teilen auf das französische Zivilgesetzbuch und in geringerem Maße auf verschiedene andere europäische Gesetzbücher sowie auf das islamische Recht (Scharia). Das Vertragsrecht wird vom Prinzip der Vertragsfreiheit geleitet.

    Die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln sind vornehmlich in den Art. 418 ff. ZGB geregelt und haben sowohl Sach- und Rechtsmängel (vgl. Art. 439 ff. ZGB) als auch die Zuwenig- und Zuviel-Lieferung (Art. 433 und 434 ZGB) zum Gegenstand und unterscheiden zwischen Ansprüchen auf Schadensersatz, Minderung und Rücktritt (Art. 434 ZGB). Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Garantie über die gebrauchsmäßige Beschaffenheit gibt, Art. 439 ZGB.

    Die Gewährleistungsregeln gehören allerdings grundsätzlich zum dispositiven Recht, so dass die Parteien relativ frei über ihre Gewährleistungspflichten verhandeln können (vgl. Art. 445 Abs. 1 ZGB); allerdings kann sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

    Den Käufer trifft gemäß Art. 449 ZGB grundsätzlich eine Rügeobliegenheit, so dass er die Kaufsache auf erkennbare Mängel hin untersuchen (und diese innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen) muss, will er nicht seiner Gewährleistungsrechte verlustig gehen. Unabhängig davon beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 452 Abs. 2 ZGB ein Jahr ab Übergabe (ausgenommen wieder der Fall des arglistigen Verkäufers, der die allgemeine Verjährungsfrist von 15 Jahren gegen sich gelten lassen muss, Art. 452 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 374 ZGB). Im Fall einer Garantieübernahme gilt insofern eine Besonderheit, als derartige Ansprüche innerhalb eines Monats geltend und innerhalb von sechs Monaten rechtshängig zu machen sind, Art. 455 ZGB.

    Von Sven Klaiber, Niko Sievert, Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Zahlungsbedingungen hängen stark von der Verfügbarkeit von Devisen ab. (Stand: 07.07.2025)

    Die Verfügbarkeit von Devisen ist in Ägypten ein Dauerproblem. Mit anderen Worten sind harte Währungen mal mehr, mal weniger knapp. Diese Knappheit an Devisen wirkt sich auf die zulässigen Zahlungsmethoden im Außenhandel aus. So führte die ägyptische Zentralbank im Februar 2022 die Akkreditivpflicht für Importzahlungen ein. Auf diese Weise kann die Zentralbank kontrollieren, inwieweit einem Abfluss an Devisen auch eine Warenlieferung nach Ägypten gegenübersteht. Diese Methode der Devisenkontrolle war erforderlich, weil sich die Devisenknappheit in Ägypten infolge der Corona-Krise verschärft hatte. Nachdem sich die Situation verbessert hat, sprich: harte Währung wieder verfügbarer geworden ist, hat die ägyptische Zentralbank die Akkreditivpflicht im Januar 2023 aufgehoben. Ägyptische Importeure können Zahlungen ins Ausland wieder über Dokumenteninkasso abwickeln, was im Gegensatz zum Akkreditiv eine spürbare Erleichterung der Zahlungsabwicklung zur Folge hat. 

    Da Devisenkrisen in Ägypten zyklisch wiederkehren, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zentralbank wieder Maßnahmen zur Devisenkontrolle ergreift und die Akkreditivpflicht wiederbelebt. Zwar ist das Akkreditiv als Zahlungsmethode mit viel Zeit- und Bürokratieaufwand verbunden; dennoch ist das Problem an der Akkreditivpflicht nicht die Pflicht als solche, sondern die zugrundeliegende Knappheit an Devisen. In einer Situation der Knappheit verzögert sich die Eröffnung des Akkreditivs gegebenenfalls um Monate, weil Banken schlicht die Devisen fehlen.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Das ägyptische Kreditsicherungsrecht im Überblick. (Stand: 07.07.2025)

    Die Vorschriften zu Sicherungsmitteln in Ägypten finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) und werden durch das Verbraucherschutzgesetz Nr. 181/2018 in einigen Bereichen ergänzt. So kann sich ein Unternehmer zum Beispiel nicht auf eine Vereinbarung berufen, die seine Pflichten nach dem Verbraucherschutzgesetz gegenüber dem Verbraucher beschränkt.

    Die Bürgschaft des ägyptischen Rechts ist wie ihr deutsches Pendant ein akzessorisches Sicherungsrecht, das den Bestand der Hauptforderung voraussetzt (Art. 772 ff. ZGB); wie in Deutschland kann der Bürge dem Gläubiger gegenüber sämtliche dem Schuldner zustehende Einreden geltend machen. Allerdings kann Bürge nur sein, wer solvent ist und über einen Wohnsitz in Ägypten verfügt, Art. 774 ZGB.

    Für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (EV) sind gemäß Art. 430 ZGB keine Formerfordernisse vorgeschrieben, Schriftform ist aus Beweisgründen jedoch anzuraten. Nach Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer das Eigentum an der Kaufsache. Dieser Eigentumserwerb wirkt gemäß Art. 430 Abs. 3 ZGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Gegenstand eines EV können nur bestimmte Sachen sein, also solche, die etwa mittels einer Seriennummer von anderen unterscheidbar sind. Ein EV über eine nach allgemeinen Merkmalen bezeichnete Sache ist unzulässig. Gemäß Art. 430 Abs. 1 ZGB kann ein EV auch noch nach der Übergabe vereinbart werden. Der Käufer kann zwar die unter EV gekaufte Sache weiterverkaufen. Jedoch wird der zweite Käufer dadurch nicht Eigentümer, sondern erst, wenn der Vorbehaltskäufer den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat. Etwas anderes gilt, wenn der zweite Käufer gutgläubig war, also keine Kenntnis vom fehlenden Eigentumsrecht des Verkäufers/Vorbehaltskäufer hatte, Art. 976 ZGB. Da der EV im Falle einer Insolvenz des Schuldners kein Aussonderungsrecht begründet und das Vorzugsrecht des Verkäufers anderen Vorzugsrechten grundsätzlich nachrangig ist, handelt es sich dabei allerdings um ein relativ schwaches Sicherungsrecht.

    An dinglichen Sicherheiten kennt das ägyptische Recht die Verpfändung (Besitzpfandrecht, Art. 1096 ff. ZGB) und die Hypothek (Art. 1030 ff. ZGB), die beide ebenfalls vom Bestand einer jeweiligen Hauptforderung abhängen. Die Bestellung letzterer setzt zu ihrer Wirksamkeit Schriftform und Registrierung voraus.

    Seit dem Jahr 2015 gibt es auch das besitzlose Pfandrecht an beweglichen Sachen nach dem Gesetz Nr. 115/2015. Anstelle des Besitzes als Publizitätsmittel tritt die Registrierung.

    Von Sven Klaiber, Niko Sievert, Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Die ägyptische Produzentenhaftung ergibt sich aus dem Verbraucherschutz- und Deliktsrecht. (Stand: 07.07.2025)

    Das Verbraucherschutzgesetz Nr. 181/2018 regelt unter anderem die Haftung von Herstellern für mangelhafte Produkte. Gemäß Art. 27 Abs. 1 des Verbraucherschutzgesetzes haften Hersteller für sämtliche Schäden infolge eines Mangels des Produktes, der auf eine fehlerhafte Konstruktion oder Zusammensetzung zurückzuführen ist. Den Nachweis über die Kausalität von Mangel und Schaden muss der Geschädigte erbringen. Ebenso legt der Gesetzwortlaut nahe, dass die Beweislast den Geschädigten trifft, wenn es um die Kausalität von fehlerhafter Konstruktion oder Zusammensetzung und Produktmangel geht. Die Haftung umfasst direkte Schäden sowie Folgeschäden. 

    Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungstatbestände des ZGB darunter insbesondere die des Deliktrechts (Art. 163 ff. ZGB). Dieses hält zumindest was Gefahrenquellen anbelangt erhöhte Verkehrssicherungspflichten und eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten vor, vergleiche Art. 176 bis 178 ZGB.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Das ägyptische Vertriebsrecht im Überblick. (Stand: 07.07.2025)

    Allgemeine Regeln über die (entgeltliche oder unentgeltliche) Geschäftsbesorgung enthalten Art. 699 bis 717 ZGB. Regelungen zum Vertriebsrecht beinhalten ebenfalls das Handelsvertretergesetz Nr. 120/1982 (HVG) sowie die Durchführungsverordnung Nr. 342/1982 zum HVG. 

    Das ägyptische HGB kennt zwei beziehungsweise drei Arten von Handelsvertretern (HV):

    • den Kommissionär, der zwar mit Wirkung für und gegen den Prinzipal, aber im eigenen Namen agiert (Art. 166 bis 176 HGB),
    • den Handelsmakler, der streng genommen kein HV ist und Geschäfte zwischen anderen vermittelt und hierfür eine Provision kassiert (Art. 192 bis 207 HGB),
    • den Abschlussvertreter, der aufgrund einer dauerhaften Vertragsbeziehung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung auftritt (Art. 177 bis 191 HGB).

    Die bis 2005 für den ausländischen Vertragspartner sehr günstige Rechtslage hat sich insbesondere durch das Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs Nr. 17/1999 sowie durch den Ministerialerlass Nr. 362/2005 (zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 342/1982 zum HVG) stetig etwas verschlechtert.

    Das Handelsgesetzbuch enthält einige Regelungen zum Ausgleichsanspruch des Abschlussvertreters (vgl. Art. 188 ff. HGB) und zur ausschließlichen Zuständigkeit ägyptischer Gerichte in bestimmten Fällen. Gemäß Art. 188 Abs. 1 HGB kann der Prinzipal den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Abschlussvertretervertrag nur im Falle einer Pflichtverletzung des Abschlussvertreters kündigen, fehlt es an einer solchen Pflichtverletzung, steht dem Abschlussvertreter gegen den Prinzipal ein Ausgleichsanspruch zu.

    Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht. Gemäß Art. 189 HGB hat der Abschlussvertreter gegen den Prinzipal einen Ausgleichsanspruch, wenn letzterer den auf bestimmte Zeit eingegangenen Vertrag nicht verlängert. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs steht im Ermessen des zuständigen Gerichts. Zur Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs muss das Gericht die in Art. 189 Abs. 1 und 2 HGB benannten Kriterien zugrunde legen. Berücksichtigt werden danach ein etwaiges Fehlverhalten des Abschlussvertreters, nachgewiesene geschäftliche Vorteile für den Prinzipal sowie die Nachteile für den Abschlussvertreter, die ihm infolge der Beendigung des Vertrages entstehen. Auch hiervon kann vertraglich nicht abgewichen werden. Die genannten Ansprüche sind innerhalb von 90 Tagen gerichtlich geltend zu machen, alle anderen Ansprüche aus dem Abschlussvertretervertrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren (Art. 190 HGB).

    Für die übrigen HV (mit Ausnahme des Handelsmaklers) enthält Art. 163 HGB folgende Regeln zum Ausgleichsanspruch: Sowohl der Prinzipal als auch der HV können jederzeit den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Handelsvertretervertrag kündigen. Dem HV steht kein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, der Prinzipal kündigt den Vertrag ohne dies vorher angezeigt zu haben oder zu einem unangemessenen Zeitpunkt.

    Der Ministerialerlass Nr. 362/2005 nimmt hingegen, anders als die Gesetzesbegründung zum Handelsgesetzbuch, keine Differenzierung mehr hinsichtlich der einzelnen Arten von Handelsvertretern vor, sondern verwendet pauschal den Oberbegriff des Handelsvertreters nimmt aber gleichzeitig zum Teil eine Anpassung mit den im HGB getroffenen Regelungen für Abschlussvertreter vor.

    Handelsvertreter können gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 HVG nur ägyptische Staatsangehörige beziehungsweise gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HVG in Ägypten ansässige, zu 100 Prozent von Ägyptern gehaltene Gesellschaften sein. Der HV-Vertrag bedarf der Schriftform und der Eintragung ins HV-Register (Art. 2 HVG). Exklusivität kann (nach streitiger Ansicht) ausschließlich der Abschlussvertreter reklamieren; dabei handelt es sich jedenfalls um dispositives Recht, so dass vertraglich davon abgewichen werden kann, Art. 179 HGB.

    Von Bedeutung ist auch, dass aufgrund des Ministerialerlasses Nr. 362/2005 kein neuer Handelsvertreter für den Prinzipal eingetragen werden darf bis die etwaigen Ausgleichsansprüche des bisherigen Handelsvertreters (vgl. Art 13 Ministerialerlass Nr. 362/2005) ausgeglichen wurden. Einen solchen sieht das ägyptische Handelsgesetzbuch nunmehr vor. Ein neuer Handelsvertreter darf erst dann eingetragen werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde, Art. 15 Ministerialerlass Nr. 362/2005.

    Für Vertragshändler (Eigenhändler) stellt die ägyptische Rechtsordnung keine Sondervorschriften zur Verfügung, das Rechtsverhältnis zum Lieferanten unterliegt den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere denen des Kauf- beziehungsweise des Auftragsrechts). In der Praxis können aber Verträge mit Vertragshändlern wie solche mit Handelsvertretern registriert werden. Da ein Vertragshändler üblicherweise nicht für den Lieferanten handelt, ist eine Registrierung jedoch nicht verpflichtend.

    Von Sven Klaiber, Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

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  • In Ägypten ist stets eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. (Stand: 07.07.2025)

    Investoren, die in Ägypten ein Unternehmen gründen wollen, machen dies bei der General Authority for Investments and Freezones (GAFI). Bei der GAFI handelt es sich um die einheitliche Anlaufstelle, in der sämtliche Schritte einer Unternehmensgründung unternommen werden können unter anderem die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, die Einholung der Gewerbeerlaubnis oder etwaiger anderer Genehmigungen. Bei der GAFI handelt es sich allerdings um keine allzuständige Superbehörde, vielmehr vereint sie die im Einzeln zuständigen Behörden und anderen staatlichen Stellen unter einem Dach mit dem Ziel Gründer:innen den Gründungsprozess zu vereinfachen. Gemäß Art. 21 Gesetz Nr. 72/2017 über Investitionen (InvestG) werden innerhalb der GAFI sogenannte Dienstleistungszentren für Investoren eingerichtet, bei denen Investoren die im jeweiligen Fall notwendigen Anträge einreichen können. Ebenso ist die GAFI gemäß Art. 70 Abs. 1 InvestG für den Vollzug der Gesetze über Handelsgesellschaften zuständig.

    Keine Gewerbefreiheit in Ägypten eine Erlaubnis ist stets erforderlich

    Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Ägypten keine Gewerbefreiheit. Investoren, ganz gleich ob Ägypter oder Ausländer, benötigen stets eine Gewerbeerlaubnis, eine sogenannte commercial license, um sich wirtschaftlich zu betätigen. Dieses Erfordernis ergibt sich implizit aus dem InvestG, dem Handelsgesetzbuch sowie dem Gesetz über das Handelsregister, die allesamt eine generelle Erlaubnispflicht voraussetzen. Mit anderen Worten ist die Erlaubnis im Vorfeld einer wirtschaftlichen Betätigung derart selbstverständlich, dass eine explizite Erwähnung als überflüssig scheint. Bei der commercial license handelt es sich um eine allgemeine Erlaubnis. Einige Gewerbe erfordern eine besondere Erlaubnis so etwa das verarbeitende Gewerbe. Investoren, die im Bereich der Produktion tätig werden wollen, benötigen eine industrial license im Sinne des Gesetzes Nr. 15/2017. Wollen Unternehmen Waren nach Ägypten einführen (zum Beispiel Vorprodukte oder Rohstoffe), benötigen sie neben der Gewerbeerlaubnis zusätzlich eine Importerlaubnis, zu beantragen bei der General Organization for Export and Import Control (GOEIC).

    Steuerliche Förderung für regionale Investitionen

    Neben den oben genannten bürokratischen Elementen ist das Anreizsystem ein weiteres Kernelement des InvestG. Hervorzuheben sind insoweit die sogenannte besonderen Anreize (Special Incentives). Hierbei geht es um steuerliche Anreize. So gewährt Art. 11 InvestG eine Reduzierung der Besteuerungsgrundlage, die, je nach Projekt, entweder 50 oder 30 Prozent der Investitionskosten betragen kann. Das heißt, dass vom eigentlich zu versteuernden Nettoeinkommen ein Betrag entweder 50 oder 30 Prozent der Investitionskosten abgezogen wird und folglich steuerfrei ist.

    Für den 50-prozentigen Steuerrabatt qualifizieren sich Investitionsvorhaben, die im sogenannten Sektor A aktiv sind (Art. 11 Nr. 1 InvestG). Der Begriff Sektor A bezeichnet besonders strukturschwache Regionen. Diese Regionen sind zuvor in einer Investitionskarte ausgewiesen (Art. 17 InvestG).

    Die Investitionsvorhaben des Sektor B erhalten einen Rabatt in Höhe von 30 Prozent. Der Sektor B gliedert sich nach arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten und nach strategisch wichtigen Branchen. Welche Projekte im Einzelnen unter Sektor B fallen zählt Art. 11 Nr. 2 InvestG auf:

    • arbeitsintensive Projekte,
    • Projekte kleinerer und mittlerer Unternehmen,
    • erneuerbare Energie-Projekte,
    • zuvor definierte strategische Projekte,
    • zuvor definierte Tourismus-Projekte,
    • zuvor definierte Projekte im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und -verteilung,
    • Projekte der Exportwirtschaft,
    • Projekte der Automobil- und Zuliefererindustrie,
    • Projekte in den Bereichen Druck, Holzverarbeitung, Verpackung, Chemie, Pharmazie (onkologisch und Antibiotika), Kosmetik, Nahrungsmittel, Agrarwirtschaft, Abfallentsorgung, Maschinenbau, Metallurgie sowie Textil- und Lederherstellung.

    Das InvestG beschränkt diese besonderen Anreize in dreifacher Hinsicht: Zunächst ist die infolge der Steuerrabatte eingesparte Summe gekappt. Diese Kappungsgrenze verläuft immerhin bei 80 Prozent der Summe, die zu Beginn des Projekts investiert wurde (Art. 11 Abs. 2 InvestG). Artikel 11 Abs. 3 InvestG begrenzt die Steuerrabatte auf eine Dauer von sieben Jahren, beginnend ab Projektstart. Schließlich beträgt die Frist, innerhalb derer Investoren die Anreize in Anspruch nehmen können, drei Jahre. Diese Dreijahresfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die Durchführungsverordnungen zum InvestG in Kraft getreten sind (Art. 12 Nr. 2 InvestG), also am 31. Oktober 2017.

    Schließlich müssen Investoren zum Betrieb des geförderten Projekts eine neue Gesellschaft gründen (Art. 12 Nr. 1 InvestG).

    Außer den besonderen Anreizen gewährt das InvestG noch allgemeine und zusätzliche Anreize (General-, Additional Incentives). Die allgemeinen Anreize gab es bereits vor dem neuen InvestG und stehen allen Investoren zu (Art. 9 InvestG). Bei diesen Anreizen handelt es sich erstens um einen ermäßigten Zollsatz von 2 Prozent für die Maschinen und die Ausrüstung, die für die Gründung des Betriebs benötigt werden, sowie zweitens um einen fünfjährigen Erlass von Stempelsteuern, Notar- und Registrierungsgebühren, die für Gesellschafts-, Hypotheken- oder Grundstücksverträge sonst anfallen würden (Art. 10 InvestG).

    Zusätzliche Anreize (im Sinne des Art. 14 InvestG) gewährt auf Antrag die Allgemeine Behörde für Investitionen und Freizonen (GAFI). Diese Anreize umfassen beispielsweise die Bereitstellung privater Häfen oder die Rückerstattung einiger Projektkosten etwa die für Grundstücke, Einrichtungen oder Schulungen.

    Zuständig für die Gewährung der oben genannten Investitionsanreize ist die GAFI (Art. 71 Nr. 4 InvestG).

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Für deutsche Investoren sind vor allem die Kapitalgesellschaftsformen Limited Liability Company und Joint Stock Company attraktiv. (Stand: 07.07.2025)

    Investoren wählen üblicherweise für Investitionen in Ägypten entweder eine Limited Liability Company (entspricht in etwa einer deutschen GmbH) oder eine Joint Stock Company (entspricht in etwa einer deutschen Aktiengesellschaft/AG), da beide dem Investor die Möglichkeit geben bis zu 100 Prozent der Anteile zu halten. Einzige Ausnahmen insoweit sind Banken und Versicherungen (ab 10 Prozent ausländischer Beteiligung ist eine Genehmigung erforderlich), sowie Gesellschaften die auf der Sinai-Halbinsel investieren (55 Prozent ägyptischer Anteil). Des Weiteren kennt das ägyptische Recht die OHG/GbR, die Kommanditgesellschaft und die Stille Gesellschaft. Diese Personengesellschaften sind (wie auch die Kapitalgesellschaften) im Handelsregister einzutragen. Das Erfordernis einer ägyptischen Mehrheitsbeteiligung und ausschließlicher ägyptischer Geschäftsführung machen die Personengesellschaften für ausländische Investoren aber eher uninteressant, so dass im Folgenden nur auf die Kapitalgesellschaften eingegangen wird. 

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Eine Limited muss aus mindestens zwei (Art. 8 HandelsgesellschaftsG), höchstens 50 Gesellschaftern bestehen (Art. 4 HandelsgesellschaftsG) und ist im Handelsregister einzutragen. Eine ägyptische Mindestbeteiligung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Festlegung des Mindestkapitals ist in das freie Ermessen der Gesellschafter gestellt, eine gesetzliche Vorschrift dazu gibt es nicht mehr. Eine Mindestkapitalgrenze gibt es also nicht, es genügt vielmehr, wenn überhaupt Kapital vorhanden ist (Art. 126 HandelsgesellschaftsG in der durch Gesetz Nr. 68/2009 geänderten Fassung).

    Um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, müssen die Gründer einen Antrag beim Handelsregister oder beim Investor Service Center stellen. Bei ausländischen Gründern werden Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Adresse und ihrem Arbeitsplatz verlangt. Handelt es sich bei einem Gründer um eine ausländische juristische Person, sind Informationen über die Tätigkeit und eine Kopie der Gründungsurkunde vorzulegen. Banken und Versicherungen können nicht in der Form einer Limited geführt werden (Art. 5 HandelsgesellschaftsG).

    Die Geschäftsführung einer GmbH obliegt dem oder den Geschäftsführern. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung muss im Besitz der ägyptischen Staatsangehörigkeit sein (Art. 281 der Durchführungsverordnung zum HandelsgesellschaftsG). Fremdgeschäftsführung ist zulässig. Darüber hinaus ist bei mehr als 10 Gesellschaftern ein mindestens dreiköpfiger Aufsichtsrat einzurichten.

    Aktiengesellschaft

    Die Zahl der Gründungsmitglieder einer AG muss mindestens drei betragen (Art. 8 HandelsgesellschaftsG). Auch sie ist im Handelsregister einzutragen. Das Gesellschaftskapital kann seit 1998 schon zum Gründungszeitpunkt bis zu einer Höhe von 100 Prozent von Ausländern gehalten werden. Das Mindestgrundkapital einer an der Börse notierten AG beträgt 1.000.000 ägyptische Pfund, ansonsten 250.000 ägyptische Pfund. Bareinlagen sind in Höhe von 10 Prozent vor der Registrierung einzuzahlen und weitere 25 Prozent innerhalb von drei Monaten ab Registrierung. Der Restbetrag ist innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung einzubringen (Art. 32 HandelsgesellschaftsG, geändert durch Gesetz Nr. 3/1998).

    Die Geschäftsführung einer AG obliegt dem Vorstand (Board of Directors). Gewählt wird der Vorstand auf der ordentlichen Hauptversammlung durch die Anteilseigner. Für die Ausübung des Tagesgeschäftes ernennt der Verwaltungsrat in der Regel einen General Manager. Über die Verwendung des Gewinns entscheidet die ordentliche Hauptversammlung. Grundsätzlich sind mindestens 10 Prozent des Gewinnes an die Arbeitnehmer der Gesellschaft auszuschütten, wobei auch diese Gewinnbeteiligung in der Höhe auf die im maßgeblichen Fiskaljahr gezahlten Löhne begrenzt ist. Im Hinblick auf das Registrierungsverfahren ist zu beachten, dass eine zusätzliche Genehmigung der Kapitalmarktbehörde zur Ausgabe von Aktien einzuholen ist.

    Branch und Repräsentanzbüro

    Fehlt ein selbständiges Tochterunternehmen, haben ausländische Gesellschaften zumindest eine Zweigniederlassung (branch) zu errichten, wollen sie in Ägypten dauerhaft wirtschaftlich tätig werden (etwa zur Durchführung von Aufträgen). Will das ausländische Unternehmen hingegen keine kommerziellen Tätigkeiten entfalten, bietet sich die Eröffnung eines Repräsentanzbüros an (das allerdings stets auf vertriebsunterstützende Tätigkeiten wie Werbung und Marktbeobachtung beschränkt bleibt). Die gesetzlichen Grundlagen über ausländische Zweigniederlassungen und Repräsentanzbüros sind in den Art. 165 ff HandelsgesellschaftsG niedergelegt.

    Zudem wurde im Jahr 2018 das Dekret Nr. 742 zur Regelung ausländischer Vertretungen in Ägypten erlassen. Es legt fest, dass solche Büros, die von ausländischen Unternehmen in Ägypten betrieben werden, eine Registrierungsbescheinigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erhalten. Die jährliche Erneuerung der Bescheinigung wird nach den Vorschriften des genannten Dekrets geprüft. Dieses schreibt vor, dass die in Ägypten tätigen ausländischen Vertretungen eine Liste mit den Namen der Mitarbeitenden, ihrer Position, ihrer Nationalität, ihren Löhnen, dem prozentualen Anteil der Löhne der ägyptischen Mitarbeitenden und anderen Anforderungen in Bezug auf die Muttergesellschaft vorlegen müssen.

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer

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  • Der gewerbliche Rechtsschutz in Ägypten im Überblick. (Stand: 07.07.2025)

    Die Schutzfrist für Patente währt maximal 20 Jahre (Art. 9 Gesetz Nr. 82/2002). Vorher können Patente im Wege der Zwangslizenz/Enteignung beziehungsweise auf Grund ausbleibender Entrichtung der alljährlich fällig werdenden Gebühren entzogen werden. Demgegenüber unterliegt der Schutz für Gebrauchsmuster einer siebenjährigen Frist (Art. 30 Gesetz Nr. 82/2002). Im Übrigen gelten auch für Muster die Vorschriften über Patente. Zuständig für die Prüfung von Patentanträgen ist das ägyptische Patentamt (Egyptian Intellectual Property Authority EGIPA); die Gebühr beläuft sich auf 50.000 EGP (umgerechnet circa 865 Euro).

    Warenzeichen (Marken) schließlich werden für eine Dauer von zehn Jahren gewährt; die Frist ist um den gleichen Zeitraum verlängerbar (Art. 90 Gesetz Nr. 82/2002). Der Inhaber geht seiner Marke verlustig, wenn er von ihr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Jahren keinen Gebrauch macht (Art. 91 Gesetz Nr. 82/2002) oder wenn er die Gebühren nicht (rechtzeitig) entrichtet (Art 90 Abs. 2 Gesetz Nr. 82/2002).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das ägyptische Steuerrecht im Überblick. (Stand: 07.07.2025)

    Körperschaftsteuer

    Das Recht der Einkommen- und Körperschaftsteuer regelt das Ertragsteuergesetz Nr. 91/2005 (ErStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 22,5 Prozent (Art. 49 Abs. 1 ErStG). Lediglich die Gewinne der Suez-Kanal-Behörde, der staatlichen Ölgesellschaft und der ägyptischen Zentralbank werden mit 40 Prozent besteuert. Im Energiesektor (Erdöl, Gas) gilt ein Satz von 40,55 Prozent. Abzugsfähig sind prinzipiell alle Aufwendungen und Kosten, die zur Gewinnerzielung erforderlich und notwendig sind und die entsprechend dokumentiert sind, vergleiche Art. 22 ff. ErStG. In gewissem Rahmen sind auch Spenden (auch Spenden an den Staat) und Sozialabgaben abzugsfähig. 

    Sonderregelungen gelten in den Freihandelszonen. Auch einige Bereiche, wie etwa die Landgewinnung oder die Haltung von Nutztieren, sind für zehn Jahre von der Steuer befreit.

    Einkommensteuer

    Der Einkommensteuer hingegen liegt eine progressive Staffelung zu Grunde:

    Einkommen (ägyptische Pfund)

    Steuersatz (in Prozent)

    0 – 30.000

    0

    30.001 - 45.000

    10

    45.001 - 60.000

    15

    60.001 - 200.000

    20

    200.001 - 400.00022,5
    400.001 - 1.200.00025
    ab 1.200.00027,5

    Quellensteuer

    Gegenüber Unternehmen oder Selbständigen, die keine dauerhafte Geschäftseinrichtung in Ägypten unterhalten, ist eine 20-prozentige Quellensteuer einzubehalten, Art 56 ff. ErStG. Diese Quellensteuer ist endgültig, so dass sich ausländische Unternehmen oder Selbständige insoweit nicht steuerrechtlich registrieren müssen.

    Auf Bruttodividenden, die von nicht börsennotierten gebietsansässigen Unternehmen an gebietsfremde Unternehmen ausgeschüttet werden, wird eine Quellensteuer von 10 Prozent erhoben.

    Seit dem 31. September 2020 unterliegen Bruttodividenden, die von an der ägyptischen Börse notierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 5 Prozent. Aktiendividenden sind von der Steuer befreit.

    Lizenzgebühren, die von in Ägypten ansässigen Personen an gebietsfremde juristische Personen gezahlt werden, unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 20 Prozent des Bruttobetrags.

    Mehrwertsteuer

    Registrierungspflichtig für die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz Nr. 67/2016 – MwStG) sind bei der ägyptischen Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen juristische Person mit einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 ägyptischen Pfund. Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich auf sämtlichen Handelsstufen erhoben (Art. 2 MwStG) und im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Erbringung der Dienstleistung fällig; Steuerschuldner ist der Verkäufer oder der Dienstleister (Art. 5 MwStG). Aufgrund des Anspruchs registrierter Steuerzahler gegen die Steuerbehörde auf Rückerstattung der zuvor berechneten Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug) belastet die Mehrwertsteuer letztlich den Endverbraucher (Art. 22 Abs. 1 MwStG).

    Seit 2017 beträgt der Mehrwertsteuersatz unverändert 14 Prozent; für Maschinen und Ausrüstung, die zur Herstellung von Waren oder der Erbringung von Diensten benötigt werden, liegt die Mehrwertsteuer bei 5 Prozent (Art. 3 MwStG). Ein Null-Satz gilt für Waren und Dienste, die exportiert werden (Art. 3 Abs. 2 MwStG). Maßstab der Besteuerung ist der tatsächlich bezahlte oder berechnete Kaufpreis beziehungsweise das Entgelt für die Dienstleistung (Art. 10 MwStG).

    Im MwSt.-Gesetz sind 57 Arten von Gegenständen und Dienstleistungen (oder Gruppen von Gegenständen und Dienstleistungen) aufgeführt, die von der Umsatzsteuer befreit sind, wie zum Beispiel:

    • verarbeitete Lebensmittel für Kinder;
    • Produktion, Übertragung, Verkauf und Verteilung von Elektrizität;
    • Bankgeschäfte, die ausschließlich von Banken getätigt werden dürfen;
    • Werbedienstleistungen;
    • Erdöl und Erdgas;
    • die Übertragung und Vermietung von Grundstücken (einschließlich landwirtschaftlicher Flächen) und Wohneinheiten.

    Die Durchführungsverordnung stellt zudem klar, dass die folgenden Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen:

    • öffentliche Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden;
    • Darlehensgeschäfte zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften;
    • die Übertragung von Aktien und anderen Wertpapieren.

    Nicht-Ansässige, die Waren nach Ägypten einführen beziehungsweise dort Dienstleistungen erbringen, müssen, einen Fiskalvertreter beauftragen, wenn der ägyptische Käufer oder Empfänger nicht registriert ist. Die Aufgabe des Fiskalvertreters ist es, für den nicht-ansässigen Verkäufer oder Dienstleister sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer zu erfüllen. Er zahlt also die Mehrwertsteuer und bewirkt die Registrierung seines nicht-ansässigen Auftraggebers (Art. 17 Abs. 1 MwStG).

    Seit Ende Januar 2022 kann in Ägypten aber auch das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden. Danach liegt die Steuerschuld bei dem Empfänger der Waren oder Dienstleistungen. Dieser führt die Steuer dann direkt an die ägyptische Steuerbehörde (ETA) ab. Das bedeutet, dass nicht der Lieferant oder der Dienstleister die Steuer zu entrichten hat. Erbringt also eine nicht-ansässige Person eine Dienstleistung an eine ansässige und registrierte Person, ist der Empfänger gemäß Art. 32 Abs. 1 MwStG zur Berechnung und Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet (Reverse-Charge-Verfahren), wenn die Dienstleistung nicht seinem Betrieb dient. Das gleiche gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine staatliche Stelle handelt.

    Registrierte Personen, die Dienstleistungen für ihren Betrieb importieren, werden in Ansehung dieser Dienstleistungen gleichzeitig wie deren Importeuer und Dienstleister behandelt (Art. 32 Abs. 2 MwStG). Mit anderen Worten gibt es auch in diesen Fällen eine Umkehr der Steuerschuld.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Seit Mai 2025 gilt in Ägypten ein neues Arbeitsgesetz. (Stand: 07.07.2025)

    Das ägyptische Arbeitsrecht regelt Gesetz Nr. 14/2025 (ArbG), das im Mai 2025 verabschiedet wurde.

    Artikel 11 ArbG regelt das Schicksal des Arbeitsvertrages im Falle eines Betriebsübergangs. Danach berühren Fusion, Erbschaft, Betriebsabspaltung, Veräußerung und ähnliche Transaktionen über den Betrieb nicht die individuellen Arbeitsverträge. Der Rechtsnachfolger und die ehemalige Berechtigte haften den Arbeitnehmer:innen gegenüber gemeinschaftlich.  

    Arbeitsschutz darf nicht per Vertrag ausgeschlossen werden

    Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer dürfen nicht vertraglich ausgeschlossen werden – zum Beispiel diejenigen über den Mutterschutz. Frauen haben einen Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschutz vor und nach der Niederkunft (Art. 54 ArbG). Nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat reduziert sich die tägliche Arbeitszeit um eine Stunde. Von da an sind auch Überstunden verboten.

    Kinder unter 15 Jahren dürfen nicht arbeiten (Art. 62 ArbG). Die maximale Arbeitszeit für Kinder beträgt sechs Stunden am Tag. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt eine tägliche Arbeitszeit von grundsätzlich acht oder wöchentlich 48 Stunden, ausschließlich Pausen (Art. 117 ArbG), deren Dauer sich pro Arbeitstag auf mindestens eine Stunde belaufen muss (Art. 118 ArbG). Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nicht länger als fünf Stunden ohne Pause arbeiten. Davon kann das Arbeitsministerium in bestimmten Fällen per Dekret Ausnahmen festlegen (Art. 118 ArbG). 

    Zwei Arbeitstage müssen mindestens zehn Stunden voneinander entfernt sein (Art. 119 ArbG). Davon sind Arbeitnehmer:innen befreit, deren Arbeit aufgrund natürlicher Begebenheiten oder aufgrund ihrer Besonderheit periodisch anfällt. In diesen Fällen, die das Arbeitsministerium bestimmt, dürfen Beschäftigte sich bis zu zwölf Stunden am Tag im Betrieb aufhalten.

    Arbeitgeber müssen die Arbeit so planen, dass die Beschäftigten innerhalb einer Woche eine Ruhezeit von durchgehend 24 Stunden haben (Art. 120 ArbG). Ausnahmen gelten für Arbeitsplätze, die in entfernten Gegenden (Wüste, Küste) liegen oder für Arbeiten, deren Besonderheit eine durchgehende Anwesenheit erforderlich macht. In diesen Fällen kann der wöchentliche Ruhetag über einen Zeitraum von maximal acht Wochen zusammenaddiert werden.

    Überstunden sind zulässig in Fällen von dringenden Arbeitsanforderungen (zum Beispiel sehr hoher Arbeitsanfall oder Notfälle) oder bei außergewöhnlichen Umständen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Tagen von dem Eintritt des hohen Arbeitsanfalls oder der außergewöhnlichen Umstände die Arbeitsschutzbehörde von den Überstunden in Kenntnis setzen (Art. 121 ArbG).

    Im Falle von Überstunden stehen Beschäftigten gemäß Art. 121 Abs. 2 und 3 ArbG eine Kompensation zu:

    • 35 Prozent vom Lohn bei tagsüber geleisteten Überstunden;
    • 70 Prozent vom Lohn bei nächtlichen Überstunden sowie
    • 100 Prozent an freien Tagen (einschließlich der Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer den freien Tag nachholen darf).

    Ausgenommen von den Regeln über die Arbeitszeiten sind gemäß Art. 123 ArbG folgende Personalgruppen:

    • Bevollmächtigte Vertreter des Arbeitgebers;
    • Beschäftigte im Bereich vorbereitender Tätigkeiten, deren Aufgaben vor oder nach der regulären Arbeitszeit durchgeführt werden müssen sowie
    • Reinigungs- und Sicherheitspersonal.

    Die Beschäftigten der Kategorien vorbereitende Tätigkeiten sowie Reinigungs- und Sicherheitspersonal erhalten eine Kompensation für Überstunden nach Maßgabe des Art. 121 ArbG.

    Der gesetzliche Jahresurlaub staffelt sich nach Beschäftigungsdauer: Im ersten Jahr beträgt dieser 15 Tage; 21 Tage ab dem zweiten Jahr sowie 30 Tage nach zehn Jahren oder für Beschäftigte ab 50 Jahren. Beschäftigte mit einer Behinderung haben einen Anspruch auf jährlich 45 Urlaubstage (Art. 124 ArbG).

    Ägypten hat einen branchenübergreifenden Mindestlohn

    Die Höhe des Gehaltes können die Parteien des Arbeitsvertrages gemäß Art. 107 ArbG aushandeln. Zu beachten ist hier der gesetzliche Mindestlohn, der zur Zeit 7.000 EGP (ägyptische Pfund; umgerechnet circa 120 Euro) beträgt.  

    Gemäß Art. 87 ArbG kann ein Arbeitsvertrag befristet geschlossen werden, wenn die Besonderheit der Arbeit eine Befristung erfordert.

    Artikel 89 ArbG fordert für den Arbeitsvertrag Schriftform, Arabisch und die vierfache Ausfertigung. Bei ausländischen Beschäftigten ist neben der arabischen auch die englische Fassung zulässig. Außerdem müssen Arbeitsverträge die Pflichtangaben nach Art. 89 Abs. 2 ArbG enthalten. Aus Art. 88 ArbG ergibt sich, dass trotz des Schriftformerfordernisses auch ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam ist; unwirksam ist eine mündlich vereinbarte Befristung.  

    Auch die rechtswidrige Kündigung ist wirksam

    Arbeitsverträge enden durch Aufhebungsvertrag, Fristablauf oder Kündigung.

    Sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge können Arbeitgeber verhaltensbedingt und fristlos „kündigen“, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach Art. 148 Abs. 2 ArbG begangen hat – zum Beispiel, wenn er:

    • sich als andere Person ausgegeben hat,
    • ein Konkurrenzgeschäft betreibt oder
    • alkoholisiert oder unter dem Einfluss von Drogen arbeitet. 

    Diese verhaltensbedingte, fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn das zuständige Arbeitsgericht sie ausspricht (Art. 148 ArbG).

    Unbefristete Arbeitsverträge können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden und bedürfen für ihre Rechtmäßigkeit eines Sachgrundes (Art. 156 ArbG). Was kein sachlicher Grund ist, nennt Art. 165 ArbG – unter anderem die Beteiligung in einer Gewerkschaft oder die Erhebung einer Klage gegen die Arbeitgeberin. Somit bleibt viel Raum für Kündigungsgründe, die als sachlich gelten können – wie etwa die betriebsbedingte Kündigung.

    Auch die sachgrundlose Kündigung ist wirksam. Arbeitnehmer haben lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung von mindestens zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (Art. 165 ArbG).

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Die Mitarbeiterentsendung nach Ägypten erfordert hohen bürokratischen Aufwand. (Stand: 07.07.2025)

    Die Entsendung von Mitarbeitenden nach Ägypten zur Erbringung von Dienstleistungen ist mit hohen bürokratischen Anforderungen verbunden. Wollen Unternehmen ihre Spezialisten etwa im Zusammenhang mit der Lieferung einer Maschine oder einer Anlage für Installations-, Wartungsarbeiten oder Schulungen nach Ägypten entsenden, benötigen die Entsandtkräfte dafür eine Arbeits- und eine Aufenthaltserlaubnis selbst dann wenn der Aufenthalt nur wenige Wochen oder Monate dauert (Art. 71 Arbeitsgesetz Nr. 14/2025). In der Praxis hat sich etabliert, dass ausländische Dienstleister auf der Basis eines Geschäftsvisums Dienstleistungen erbringen, was jedoch rechtswidrig ist, da ein Geschäftsvisum lediglich zu Messebesuchen oder Treffen mit Geschäftspartnern berechtigt. Insbesondere gibt es in Ägypten kein Montagevisum für kurzfristige Aufenthalte. 

    Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis enthalten zwei Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung: die Verordnung Nr. 305/2015 über die Bedingungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis (ArbErlVO) sowie die Verordnung Nr. 485/2010 über die Regeln und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis (ArbErlVerfVO). Für Aufenthalte von wenigen Tagen bestimmt Art. 2 Nr. 10 ArbErlVO eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis. Beispielhaft nennt die Vorschrift Ärzte, die nach Ägypten reisen, um dort eine Operation durchzuführen. Andere Berufsgruppen können daher auch in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen.

    Sozialversicherungspflichtig sind in Ägypten nur Staatsbürger. Von ausländischen Arbeitnehmern werden drei Prozent ihres Gehalts abgezogen, um Kosten für staatliche Krankenhäuser im Fall von Arbeitsunfällen zu decken. Für ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Ägypten existiert folglich keine Notwendigkeit.

    Bei der Entsendung von Mitarbeitenden ist zu klären, ob die Entsendungskraft während der Entsendung weiterhin in Deutschland sozialversichert bleibt, ob es sich also um einen Fall der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV handelt. Hierfür muss vor der Entsendung ein Antrag auf Feststellung der Ausstrahlung gestellt werden bei gesetzlich Versicherten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers und bei privat Versicherten bei deren Rentenversicherung.

    Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten. Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Das ägyptische Zivilprozessrecht im Überblick. (Stand: 07.07.2025)

    Ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und Ägypten über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen existiert nicht. Folglich bestimmen sich Anerkennung und Vollstreckung deutscher Zivilurteile nach dem ägyptischen Zivilprozessrecht (Code de Procedure Civile et Commerciale - Gesetz Nr. 13/1968: Zivilprozessordnung/ZPO).

    Deutschland erkennt ägyptische Urteile an

    Geregelt sind die Voraussetzungen in den Art. 296 bis 301 ZPO. Gemäß Art. 296 ZPO muss zunächst die Gegenseitigkeit verbürgt sein. Danach müsste ein ägyptisches Zivilurteil grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können. Ägyptische Urteile werden grundsätzlich in Deutschland anerkannt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, WM 1987, 276). Folglich ist die Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland verbürgt.

    Darüber hinaus sind deutsche rechtskräftige Gerichtsentscheidungen in Ägypten vollstreckbar, sofern sie nicht unter Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften zustande kamen. Das deutsche Urteil muss erstens nach deutschem Prozessrecht von einem zuständigen Gericht stammen und zweitens durfte in dem jeweiligen Fall nicht die internationale Zuständigkeit eines ägyptischen Gerichts verdrängt worden sein. Ob eine derartige internationale Zuständigkeit ägyptischer Gerichte gegeben war, entscheidet sich nach ägyptischem Prozessrecht. Die ausschließliche (internationale) Zuständigkeit eines ägyptischen Gerichts ist stets ein Versagungsgrund. Umstritten ist, ob die Anerkennung/Vollstreckbarkeit ebenso zu versagen ist, wenn lediglich eine konkurrierende internationale Zuständigkeit ägyptischer Gerichte vorlag. Von einer konkurrierenden Gerichtszuständigkeit ist dann die Rede, wenn für einen Sachverhalt mehrere Gerichte zuständig sind und die klagende Partei insofern ein Wahlrecht hat. 

    Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, dem sogenannten Exequatur-Verfahren. Dabei wird das deutsche Urteil mit sämtlichen Anlagen sowie englischer und möglichst arabischer Übersetzung durch die zuständige ägyptische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland legalisiert. Zuständig ist das ägyptische Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohn- oder Firmensitz hat.

    Handelsvertreterrecht ist Teil des ägyptischen ordre public

    Nach Art. 298 Nr. 2 ZPO setzt die Anerkennung/Vollstreckbarkeit weiter voraus, dass die Parteien ordnungsgemäß vertreten waren. Einem deutschen Versäumnisurteil würde daher regelmäßig die Anerkennung versagt werden. Erforderlich ist schließlich, dass sich das (deutsche) Urteil weder zu einem zuvor in Ägypten ergangenen Urteil noch zum ägyptischen ordre public in Widerspruch setzt (Art. 298 Nr. 4 ZPO). Der ordre public umfasst diejenigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Normen, die die Grundlagen von Staat und Gesellschaft gewährleisten. Dazu zählen insbesondere einige Vorschriften des Vertriebsrechts. So ist es nicht möglich, den Anspruch des Handelsvertreters auf Schadensersatz im Fall der ungerechtfertigten Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrages vertraglich abzubedingen. Außerdem ist auf Technologietransfers zwingend ägyptisches Recht anzuwenden.

    Vor ägyptischen Gerichten besteht ein genereller Anwaltszwang. Die Anwaltskosten sind (auf Basis eines Stundensatzes und/oder als Erfolgshonorare) einer freien Vereinbarung zugänglich. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt jede Partei ihre eigenen Auslagen. Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Mit dem im Mai 2025 verabschiedeten Arbeitsgesetz wurde ein neuer Arbeitsgerichtszweig geschaffen.

    Gemäß Art. 299 ZPO gelten für die Anerkennung internationaler Schiedssprüche dieselben Regeln wie für Urteile.

    Ägypten ist Mitglied des New Yorker Übereinkommen über Schiedssprüche

    Ägypten ist Mitglied des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958. Ausländische Schiedssprüche sind vollstreckbar, soweit sie nach ägyptischem Verständnis schiedsfähig sind (was insbesondere oft im Bereich des Familien- und Erbrechts nicht der Fall sein wird; bei Streitigkeiten mit der öffentlichen Hand ist die Schiedsfähigkeit unter Umständen auch problematisch), einer innerstaatlichen Gerichtsentscheidung sowie dem ordre public nicht entgegenstehen und eine ordnungsgemäße Zustellung an die Gegenpartei erfolgt ist. Wegen der völkerrechtlichen Bindung Ägyptens an das oben genannte Übereinkommen dürfte die Anerkennung von Schiedssprüchen wohl leichter als die von ausländischen Urteilen sein. 

    Inländische Schiedssprüche unterliegen dem nationalen Schiedsrecht (Gesetz Nr. 27/1994), das sich im Wesentlichen am UNCITRAL-Modellgesetz orientiert.

    Von Sven Klaiber, Niko Sievert, Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Wir bieten eine Übersicht über hilfreiche Kontaktadressen für Ägypten.

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Ägypten.

    Deutsche Botschaft in Kairo
    GTAI Zollinformationen zu Ägypten 
    Africa Business Guide
    Exportkreditgarantien des Bundes
    Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
    Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG)

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar

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