Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Ägypten Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Besondere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum freien Verkehr können Waren auch in eines der folgenden Zollverfahren überführt werden: Transit, Zolllager, vorübergehende Verwendung.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Versandverfahren (Transit)

Unverzollte Waren können unter zollamtlicher Überwachung (Zollverschluss) von einer Grenzzollstelle bis zu einer Binnenzollstelle (Zolllager, Freizone) befördert oder durch das ägyptische Zollgebiet durch- und wieder ausgeführt werden. Der Anmelder hat hierfür Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Diese werden nach Beendigung des Verfahrens zurückerstattet. Abgeschlossen wird das Verfahren mit einer Bescheinigung der Bestimmungszollstelle an die Eingangszollstelle über den fristgerechten Eingang der Waren. Das internationale Carnet-TIR-Verfahren wird in Ägypten nicht angewendet.

Zolllager

In einem Zolllager können Waren zeitlich befristet ohne Erhebung von Einfuhrabgaben deponiert werden. Es ist jedoch eine Sicherheitsleistung bei der Zollverwaltung zu hinterlegen. Das ägyptische Zollgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. Für die Einrichtung beider Lagerarten ist eine Lizenz notwendig. Die Höchstlagerdauer beträgt neun Monate für beide Lagertypen.

In öffentlichen Zolllagern werden Waren von Dritten deponiert. An Gebühren sind zehn Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen aus dem Lagerbetrieb zu zahlen, jedoch mindestens 50.000 bis höchstens 750.000 ägyptische Pfund (ägypt£) pro Jahr.

Folgende Waren sind zur Einlagerung in öffentlichen Zolllagern nicht zugelassen:

  • einfuhrverbotene Waren
  • Sprengstoffe und leicht entzündliche Waren
  • Erzeugnisse, die Anzeichen des Verderbs oder einer Verunreinigung aufweisen
  • Erzeugnisse, die das Zolllager oder andere dort deponierte Waren schädigen können oder besondere Einrichtungen erfordern.

Private Zolllager dienen der Einlagerung von Waren ihres Eigentümers. Als Gebühr ist ein Prozent des Werts der jährlich für die Waren zu entrichtenden Abgaben zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens 25.000 und höchstens 500.000 ägypt£. Für die Lagerung von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von Alkohol fällt pro Jahr ein Prozent des Gesamtwerts der Waren an.

Die Gebühren für private und öffentliche Zolllager werden alle drei Jahre um zehn Prozent erhöht.

Vorübergehende Verwendung

Nach dem Temporary-Exemption-Verfahren können Produktionsmaterialien wie Rohstoffe, Vorprodukte, Halbfertigwaren, Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen befristet für eineinhalb Jahre zu bestimmten Zwecken (aktive Veredelung, Reparatur, Montage) unter Aussetzung der Zollabgaben eingeführt werden. Voraussetzung ist die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Zollabgaben, die ohne Aussetzung zu entrichten wären. Diese wird bei der Wiederausfuhr zurückerstattet. Die Verwendungsfrist kann auf Antrag um maximal ein Jahr verlängert werden.

Nach dem Temporary-Release-Verfahren können bestimmte Waren zeitlich befristet nach Leistung einer Sicherheit (in bar oder per Bankbürgschaft) in Höhe der Einfuhrabgaben eingeführt werden. Hierzu gehören unter anderem:

  • Berufsausrüstungen, Werkzeuge und Geräte, die für Ministerien oder staatliche Agenturen importiert werden, um in öffentlichen Bauvorhaben oder Projekten eingesetzt und danach re-exportiert zu werden.
  • Güter, die auf Messen, Ausstellungen, kulturellen, sportlichen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden (bedarf jeweils der Genehmigung der zuständigen Behörde)
  • wissenschaftliches Gerät.

Die von der Zollbehörde festgesetzte Frist für die Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand beträgt in der Regel ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden. Die Rückerstattung beziehungsweise Freigabe der Sicherheit erfolgt nach der fristgerechten Wiederausfuhr.

Das Carnet -ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung wird in Ägypten nicht angewendet. 

Freizonen und Sonderwirtschaftszonen

Das ägyptische Investitionsgesetz (Law No. 72/2017) enthält allgemeine Vorgaben für das Errichten und Betreiben von öffentlichen und privaten Freizonen. Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung, dem Premierministerdekret Nr. 2310/2017 geregelt. Zuständige Genehmigungsbehörde und zentrale Anlaufstelle ist die General Authority for Investment and Free Zones (GAFI). Öffentliche Freizonen, in denen sich staatlich förderungsberechtigte Branchen konzentrieren, befinden sich in Alexandria, Nasr City, Port Said, Dameitta, Ismailia, Qeft, Media City, Shebin und Suez.

Unternehmen, die mit ihren Projekten unter die allgemeinen Bestimmungen des Investitionsgesetzes fallen, können die für ihren Betrieb erforderlichen Produktionsmaterialien wie Maschinen und Ausrüstungen zu einem begünstigten einheitlichen Zollsatz von fünf Prozent einführen (Art. 22 ZG).

Außerdem besteht in Ägypten eine exportorientierte Sonderwirtschaftszone (Special Economic Zone): die Suez Canal Economic Zone. Sie soll den Ausbau der Suezkanalregion zu einer internationalen Industrie- und Logistikdrehscheibe vorantreiben. Darüber hinaus werden Qualifying Industrial Zones (QIZ) in Form von Industrieparks in fünf ägyptischen Großregionen betrieben. Die in den ägyptischen QIZ hergestellten Produkte können im Rahmen des trilateralen Handelsabkommens mit Israel und den USA zoll- und quotenfrei in die USA eingeführt werden, wenn sie eine lokale Wertschöpfung von mindestens 35 Prozent aufweisen. Außerdem muss der Mindestanteil von Zulieferungen aus Israel 10,5 Prozent betragen.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.