Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Algerien

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Algerien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.  

  • Die Demokratische Volksrepublik Algerien erlangte nach einem langen und blutigen Widerstandskampf gegen die Besatzungsmacht Frankreich am 5. Juli 1962 die Unabhängigkeit. 

    Als ein sogenanntes semipräsidentielles Regierungssystem ist der algerische Präsident nicht vom parlamentarischen Vertrauen abhängig und ernennt beziehungsweise entlässt den Ministerpräsidenten nach eigenem Ermessen. Über Verordnungen (décrets presidentiels) nimmt er maßgeblichen Anteil an der Rechtsetzung, ebenso der Ministerpräsident (décrets exécutifs). Gleichwohl ist zentrales Gesetzgebungsorgan die vom Volk gewählte Nationalversammlung. Seit Dezember 2019 hat Abdelmadjid Tebboune das Amt des Präsidenten inne. Er wurde bei den Wahlen 2019 im ersten Wahlgang mit rund 58 Prozent der Stimmen und der erforderlichen absoluten Mehrheit gewählt.

    Nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine im März 2022 suchen Deutschland und Europa nach Alternativen für den Gasimport aus Russland. Algerien könnte in diese Lücke stoßen und über Pipelines nach Spanien auch andere europäische Länder mit mehr Gas versorgen. Dazu muss aber zunächst auch das europäische Versorgungsnetz von Süd- nach Mitteleuropa ausgebaut werden. Bisherige Probleme des Landes, wie die Abhängigkeit vom Erdölexport (98 Prozent der Exporte), dürften sich dadurch allerdings eher verschärfen.

    Das algerische Recht ist überwiegend von französischen Einflüssen geprägt. Das gilt im Grunde auch für das Zivilgesetzbuch (ZGB), das jedoch erst auf dem "Umweg" über das ägyptische ZGB seinen Eingang in die algerische Rechtsordnung gefunden hat. Im Gegensatz zu Tunesien oder Marokko gehört Algerien in dieser Hinsicht dem "ägyptischen Rechtskreis" an.

    Der Einfluss der Scharia auf das Wirtschaftsrecht hält sich in Grenzen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Regeln zu Verzugszinsen nicht aus dem ägyptischen ZGB übernommen wurden. Auch für Kredite zwischen Privatpersonen gilt das Zinsverbot: Darlehenszinsen sind nach Art. 545 ZGB verboten. Kaufleute hingegen können Verzugszinsen fordern. Außerdem haben auch Nicht-Kaufleute immer die Möglichkeit, einen Verzögerungsschaden nach Art. 186 ZGB geltend zu machen.

    Alle Rechtsakte werden im Amtsblatt, dem Journal Officiel, verkündet. Das algerische Amtsblatt kann im Internet aktuell und kostenlos abgerufen werden, und zwar im arabischen Original sowie in französischer Übersetzung.

    Die algerische Verfassung wurde im Jahr 2020 umfassend reformiert. Unter anderem wurden eine Reihe von neuen Behörden ins Leben gerufen. Beispielsweise wurde eine neue Wahlbehörde oder auch neue Behörde zur Bekämpfung von Korruption gegründet. Und auch der bisherige Verfassungsrat wurde durch ein neu eingerichtetes Verfassungsgericht ersetzt. 


    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Algerien ist Mitglied zahlreicher internationaler Organisationen und hat diverse Abkommen unterzeichnet, gehört aber bislang nicht dem UN-Kaufrecht an.

    Algerien ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Afrikanischen Union (AU), der Arabischen Liga, der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC), der Organisation arabischer erdölexportierender Länder (OAPEC) und der Arabischen Maghreb Union (AMU). Bei der WTO hat Algerien Beobachterstatus und mit der EU besteht ein Assoziationsabkommen.  

    Anders als Deutschland gehört Algerien bislang nicht dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) an. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Algerien über ein kodifiziertes Kollisionsrecht verfügt. Die IPR-Normen finden sich in den Art. 9 bis 24 ZGB (Code Civil). Artikel 18 Abs. 1 lässt eine freie Rechtswahl der Vertragsparteien zu.

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  • Das algerische Gewährleistungsrecht ist unter dem Abschnitt "Verpflichtungen des Verkäufers" in den Art. 361 ff. des algerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.

    Der Verkäufer muss die Sache in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Kaufes befand (Art. 364 ZGB). Der Kaufgegenstand muss frei von Rechts- und Sachmängeln sein, wobei die Rechtsmängelhaftung speziell in den Art. 371 ff. und die Sachmängelhaftung überwiegend in den Art. 379 ff. ZGB normiert ist.

    Vorliegen eines Sachmangels

    Artikel 379 Satz 1 ZGB definiert einen Sachmangel als eine Eigenschaft, die sich auf die Sache wertmindernd auswirkt oder deren Gebrauchstauglichkeit einschränkt. Die dafür maßgebliche "Soll-Beschaffenheit" bemisst sich nach subjektiven oder objektiven Kriterien, nämlich nach der Parteivereinbarung, der Natur des Kaufgegenstands oder der vertraglichen Zweckbestimmung. Wie im deutschen Recht kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer den Mangel nicht kannte.

    Anders verhält es sich mit dem Käufer. Kannte er den Sachmangel bei Vertragsschluss, so stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu (Art. 379 Satz 2 ZGB). Kannte er den Mangel bei Vertragsschluss nicht, so kommt es darauf an, ob der Mangel erkennbar war oder nicht. Denn anders als im deutschen Recht treffen den Käufer auch außerhalb eines Handelskaufs Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Art. 380 und 381 ZGB).

    Untersuchungspflicht

    Den Käufer trifft zunächst eine Untersuchungsobliegenheit. Er hat die Sache nach Übergabe auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, will er nicht seiner Gewährleistungsrechte verlustig gehen (Art. 380 Abs. 1 ZGB). Im Falle eines versteckten - also nicht ohne weiteres erkennbaren - Mangels unterliegt er dieser Rügeobliegenheit erst, wenn er den Mangel entdeckt (Art. 380 Abs. 2 ZGB). Von diesen Obliegenheiten ist der Käufer indes befreit, wenn der Verkäufer Mangelfreiheit zugesichert oder den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat. Der nachträgliche Untergang der Sache steht der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht im Wege (Art. 382 ZGB).

    Gewährleistungsansprüche

    Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, so stehen dem Käufer nach Art. 381, 376 ZGB folgende zwei Möglichkeiten zu:

    • Wandelung, das heißt er kann die Sache gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben;
    • Minderung (das Gesetz spricht von "Schadensersatz"), das heißt er kann die Sache behalten und den Minderwert ersetzt verlangen.

    Im Fall eines Rechtsmangels kann der Käufer nach Maßgabe von Art. 375 ZGB Rückerstattung des Kaufpreises und Schadensersatz verlangen.

    Sowohl die Rechts- als auch die Sachmängelhaftung kann der Verkäufer vertraglich ausschließen (vergleiche Art. 377 ZGB für Rechtsmängel und Art. 384 ZGB für Sachmängel); es handelt sich also um grundsätzlich dispositives Recht. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.

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  • Einen ersten Überblick über die Verjährung im algerischen Zivilrecht erhalten Sie hier.

    Gewährleistungsrechte verjähren gemäß Art. 383 Abs. 1 ZGB nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache und wird nur durch Erhebung einer entsprechenden Klage unterbrochen. Allerdings läuft die Verjährungsfrist nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (383 Abs. 2 ZGB). Die Verjährungsfrist verkürzt sich auf sechs Monate, wenn der Verkäufer das Funktionieren der Kaufsache zugesichert hat und der Käufer dann geltend macht, dass die Sache gebrauchsuntauglich ist. Er hat dann einen Monat Zeit für eine Rüge und sechs Monate für die Erhebung einer Klage (Art. 386 ZGB).

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  • Neben anderen Sicherungsmitteln im algerischen Zivilrecht ist auch der  Eigentumsvorbehalt grundsätzlich vorgesehen. 

    In seinen Art. 644 bis 673 normiert das ZGB eine dem deutschen Recht im Großen und Ganzen vergleichbare Bürgschaft (cautionnement) als ein akzessorisches - und damit vom Bestand einer Hauptforderung abhängiges - Sicherungsmittel.

    Ebenfalls akzessorisch ausgestaltet sind die dinglichen Pfandrechte wie die in den Art. 882 bis 936 ZGB geregelte Grundstückshypothek, das Pfandrecht an beweglichen wie unbeweglichen Sachen (nantissement) der Art. 948 bis 981 ZGB sowie diverse Vorzugsrechte (privileges), geregelt in den Art. 982 bis 1003 ZGB.

    Auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nach Maßgabe von Art. 363 ZGB möglich.

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  • Die Produzentenhaftung ist im algerischen ZGB nur ansatzweise geregelt.

    Bis Mitte 2005 war der algerischen Rechtsordnung eine verschuldensunabhängige Produzentenhaftung fremd. Die Fälle waren nur über das allgemeine Delikts- und Schadensrecht zu lösen.

    Dort normiert Art. 138 Abs. 1 ZGB für den Umgang mit gefährlichen Gütern zumindest eine Beweislastumkehr: Wer die Aufsicht über eine Sache ausübt, die besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern - die also gefährlich ist - der hat für den durch sie verursachten Schaden einzustehen. Die Ersatzpflicht entfällt nur dann, wenn er beweisen kann, dass der Schaden durch Eingreifen von Seiten Dritter, worauf er also keinen Einfluss hatte, verursacht worden ist.

    Der Schutz des Konsumenten war daher meist nur unzureichend gewährleistet. Deshalb änderte der Gesetzgeber am 20. Juni 2005 das ZGB durch Gesetz Nr. 05-10. Dabei wurde ein neuer Art. 140bis ZGB eingeführt, der jetzt zumindest ansatzweise eine spezifische Produzentenhaftung vorsieht. Die neue Regel statuiert eine Einstandspflicht des Erzeugers für alle Schäden, die auf die Fehlerhaftigkeit des Produktes zurückzuführen sind, und zwar unabhängig von der Existenz vertraglicher Beziehungen zum Geschädigten.

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  • Der Immobilienerwerb von Ausländern ist in Algerien nicht uneingeschränkt möglich. 

    Ein Ausländer kann in Algerien ein Grundstück zu dem Preis frei erwerben, den er für richtig hält. Diese für Ausländer geltende Transaktionsfreiheit wird jedoch durch die Verpflichtung des Aufkäufers, sich vor der Veräußerung eine Genehmigung des Wali (Präfekten) ausstellen zu lassen, eingeschränkt.

    Die angebotenen Bankzinssätze variieren je nach Bank und die Bedingungen sind nicht für alle Ausländer in Algerien geeignet. Es ist zu beachten, dass Gebietsfremde nicht von der 1-prozentigen Gutschrift auf den Bauzinssatz profitieren, die von den Banken auf den Zinssatz für in Algerien ansässige Personen gewährt wird.

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  • Beim Handelsvertretervertrag kommt es maßgeblich auf die vertragliche Abrede an.


    Vertragliche Abrede ist maßgeblich

    Das algerische Handelsvertreterrecht zeichnet sich durch eine nur geringe Regelungsdichte aus. Zurückzuführen ist dies primär darauf, dass es der algerischen Rechtsordnung eines gesonderten Handelsvertretergesetzes ermangelt. Auch im Handelsgesetzbuch (HGB) findet sich die für Handelsvertreter einschlägige Materie auf einen einzigen Artikel - nämlich Art. 34 - beschränkt. Es kommt also maßgeblich auf die vertragliche Abrede an.

    Arten der Handelsvertretung

    Es gibt zwei Varianten der Handelsvertretung:

    • Artikel 34 Abs. 1 Alt. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als eine Person, die es unternimmt, den Kauf beziehungsweise Verkauf von Waren oder anderweitige Handelsgeschäfte im Namen und auf Rechnung des Prinzipals regelmäßig vorzubereiten oder abzuschließen, ohne diesem gegenüber weisungsunterworfen zu sein.
    • Artikel 34 Abs. 1 Alt. 2 HGB qualifiziert auch denjenigen als Handelsvertreter, der die oben genannten Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung durchführt. In der Sache handelt es sich bei dieser Vertriebsform um ein Kommissionsgeschäft, freilich nach deutscher Lesart.

    Registrierungspflichten

    Ein spezifisches Handelsvertreterregister existiert in Algerien nicht. Im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit eines Handelsvertreters die Ausübung eines Handelsgewerbes darstellt, ist der Handelsvertreter jedoch zur Eintragung ins allgemeine Handelsregister kraft Kaufmannseigenschaft verpflichtet.

    Exklusivität und Wettbewerbsverbote

    Handelsvertretervereinbarungen belegt die algerische Rechtsordnung mit keinerlei formellen Vorgaben, so dass auch ein nur mündlich geschlossener Vertrag volle Rechtswirkung entfaltet. Ob Exklusivität gewollt ist, bleibt allein Sache der vertraglichen Gestaltung; gesetzliche Vorgaben finden sich dafür nicht. Gleiches gilt für etwaige Wettbewerbsverbote; das Gesetz schweigt sich dazu aus. Wettbewerbsverbote müssen also gesondert vereinbart sein, andernfalls kann der Vertreter für mehrere (unter Umständen konkurrierende) Lieferanten tätig werden.

    Vertragsbeendigung

    Die Modalitäten einer Vertragsbeendigung unterliegen der in Art. 106 ZGB verankerten Vertragsfreiheit (le contrat fait la loi des parties), das heißt die Handelsvertretervereinbarung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit angelegten Vereinbarung bedarf einer Kündigung; das Gesetz bestimmt hierzu lediglich, dass sich deren Frist "im Rahmen des Üblichen" zu halten hat (vergleiche Art. 34 Abs. 2 HGB). Unabhängig von der Vereinbarung einer Befristung kann die einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses (außerordentliche Kündigung) jederzeit, also ohne Einhaltung der üblichen Frist, vorgenommen werden, sofern der anderen Partei ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Artikel 587 Satz 2 ZGB gibt dem Vertreter einen Schadensersatzanspruch an die Hand, wenn ihm seine Position "vorzeitig oder ohne berechtigten Grund" entzogen wird.

    Zum einen entstehen folglich Schadensersatzansprüche ausschließlich bei einer vorzeitigen, nicht durch außerordentliche Gründe gerechtfertigten Kündigung. Die ordentliche wie die berechtigte außerordentliche Kündigung hingegen bieten keine Anknüpfungspunkte für Schadensersatz; ebenso die Nichtverlängerung einer befristeten Vertragsbeziehung. Außerdem umfasst der Schadensersatz keine Ausgleichsansprüche. Kompensierbar ist einzig der nach den allgemeinen Vorschriften erlittene tatsächliche Schaden des Vertreters.

    Abgrenzung zum Vertragshändler

    Für Eigenhändler (Vertragshändler) greifen keine Besonderheiten ein. Handelt der Eigenhändler im Namen des Lieferanten (wenn auch auf eigene Rechnung), so gilt er nach Art. 34 Abs. 1 Alt. 2 HGB ohnehin als Handelsvertreter. Handelt er im eigenen Namen, ist er im Verhältnis zum Lieferanten ein gewöhnlicher Abnehmer (Zwischenhändler), für den die allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen und Registrierungsvoraussetzungen gelten.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Das neue Investitionsgesetz Algeriens wurde am 28. Juli 2022 im Amtsblatt veröffentlicht.

    Es beinhaltet die Rechte und Pflichten für Investoren sowie die für Investitionen geltenden Anreizsysteme. Es gilt für natürliche und juristische Personen mit oder ohne Wohnsitz im In- oder Ausland.

    Die Bestimmungen des Gesetzes sollen Investitionen mit dem Ziel fördern, vorrangige Sektoren mit hoher Wertschöpfung zu entwickeln und eine nachhaltige und ausgewogene territoriale Entwicklung zu gewährleisten. Zudem sollen lokale, natürliche Ressourcen und Rohstoffe erschlossen und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft und ihre Exportkapazität gestärkt und verbessert werden.

    Das Gesetz legt die Grundsätze der Investitionsfreiheit sowie der Transparenz und Gleichheit bei der Abwicklung von Investitionen fest. Das neue Gesetz sieht zwei Organe vor, die für Investitionen in Algerien zuständig sind: den Nationalen Investitionsrat und die Algerische Agentur zur Förderung von Investitionen. Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung einer "Hohen Nationalen Kommission für Investitionsbeschwerden" beim Präsidenten der Republik vor, die über Beschwerden von Investoren entscheiden soll. Die Beschwerden sind innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung bei der Kommission einzureichen. Die Kommission muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat ab dem Datum ihrer Befassung über diese Beschwerden entscheiden.

    Beteiligungsgrenze für ausländische Investoren

    Nach dem alten Investitionsgesetz aus dem Jahr 2016 existierte eine Beteiligungsgrenze für ausländische Investoren. Diese Beschränkung legte bis zum Jahr 2019 das jährliche Finanzgesetz fest. Es schrieb vor, dass sich Ausländer zu höchstens 49 Prozent an einer Investition in Algerien beteiligen dürfen. Danach mussten sich ausländische Investoren mit einem oder mehreren algerischen Partnern zusammenschließen und sie mit 51 Prozent an der Investition beteiligen.  Mit dem Finanzgesetz des Jahres 2019 fiel diese sogenannte 49/51-Regel. Diese Regel gilt seitdem nur noch für "Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten, die für die nationale Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind". Zudem wurden weitere Gesetze und Verordnungen erlassen, um die Anwendung dieser Regel zu vervollständigen und zu präzisieren. Das neue Investitionsgesetz aus dem Juli 2022 ist in dieser Reihe zu sehen.

    Das staatliche Vorkaufsrecht, das das alte Investitionsgesetz aus dem Jahr 2016 vorsah, wurde ebenfalls mit dem Finanzgesetz von 2019 bereits aufgehoben.

    Investitionsanreize

    Das neue Investitionsgesetz hält eine Reihe an Anreizen für ausländische Investoren in Algerien bereit. Für die Inanspruchnahme der im Gesetz vorgesehenen Vorteile müssen sich Investoren bei der dafür zuständigen zentralen Anlaufstelle, der Algerischen Agentur zur Förderung von Investitionen (Agence Nationale de Développement de l’Investissement - A.N.D.I) registrieren. Diese unterstützt den Investor bei der Erfüllung der Formalitäten und überwacht gleichzeitig den Fortschritt der Investitionsprojekte.

    Förderfähig sind insbesondere Investitionen in folgenden Sektoren:

    • Bergbau und Steinbrüche;
    • Landwirtschaft, Aquakultur und Fischerei;
    • Industrie, Lebensmittel- und Getränkeindustrie
    • Pharmaindustrie und Petrochemie;
    • Dienstleistungen und Tourismus;
    • Erneuerbare Energien;
    • wissensbasierte Wirtschaft und Technologien;
    • Informations- und Kommunikationstechnologie.

    Investitionen, die für die sogenannte "Sektorenregelung" in Frage kommen, profitieren neben steuerlichen Anreizen auch von Zollbefreiungen. Beispielsweise sind Waren und Dienstleistungen, die direkt in die Durchführung der Investition einfließen von der Mehrwertsteuer befreit. Sämtliche Immobilienkäufe, die im Rahmen einer Investition getätigt werden, sind ebenfalls von der Grundbuchsteuer (taxe de publicité foncière) befreit. Für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Erwerbs, gilt das auch für die Grundsteuer auf Immobilien, die Teil des Investitionsprojekts sind.

    Zudem gilt eine Befreiung von der Eintragungsgebühr, die für Gründungsurkunden von Gesellschaften und Kapitalerhöhungen fällig wird.

    Sobald ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, gilt in der vom Gesetz so bezeichneten Betriebsphase für eine Dauer von drei bis fünf Jahren eine Befreiung von der Körperschaftsteuer (Impôt sur le bénéfice des sociétés) sowie auch von der Gewerbesteuer (Taxe sur l'activité professionnelle) in Algerien.

    Investitionsschutzvertrag

    Zwischen Algerien und Deutschland besteht ein Investitionsschutzvertrag (BGBl. 2002 II S. 286) vom 19. Februar 2002.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Dem ausländischen Investor stehen für ein Auslandsengagement in Algerien verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. 

    Eintragung in das Handelsregister

    Zur Gründung einer Gesellschaft und ihrer Eintragung ins Handelsregister sind dem Notar grundsätzlich folgende Dokumente vorzulegen:

    • Bestätigung, dass eine Gesellschaft dieses Namens bisher nicht existiert;
    • beglaubigter Mietvertrag über Geschäftsräume;
    • Bankbestätigung über die Einzahlung der Kapitalanteile der ausländischen Gesellschafter;
    • polizeiliches Führungszeugnis und Geburtsurkunde bei natürlicher Person, beziehungsweise Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag und Vollmacht des Repräsentanten bei juristischer Person.

    Société par actions

    Die société par actions (SPA), geregelt in den Art. 592 ff. des Code de commerce (Handelsgesetzbuches), entspricht im Wesentlichen einer deutschen Aktiengesellschaft. Die SPA benötigt mindestens sieben Gesellschafter (Art. 592 Abs. 2 HGB) und bedarf eines Mindestkapitals von 1 Million Algerische Dinar (AD), ca. 7.300 Euro, und 5 Millionen DA, ca. 36.600 Euro, wenn sie börsennotiert ist (Art. 594 Abs. 1 HGB). In Bezug auf die Organe einer SPA bestehen zwei Möglichkeiten. Zum einen kann die Konstruktion einer von der deutschen Aktiengesellschaft bekannten Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat (direction avec directoire et conseil de surveillance) gewählt werden (Art. 642 ff. HGB), zum anderen kann aber auch ein einzelnes mit der Führung der Geschäfte betrautes Gremium (direction avec conseil d’administration et président) beauftragt werden (Art. 610 ff HGB), dessen Vorsitzender über weitreichende Befugnisse verfügt, aber jederzeit abgesetzt werden kann.

    Société à responsabilité limitée

    Die société à responsabilité limitée (SARL), geregelt in den Art. 564 ff. des Handelsgesetzbuches, entspricht im Wesentlichen der deutschen GmbH. Gemäß Art. 564 Abs. 1 HGB haften ihre Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Gesellschaftsanteile, welche im Gegensatz zur SPA nur sehr beschränkt übertragbar sind, vergleiche Art. 569 ff HGB. Die Zahl der Gesellschafter einer SARL darf 20 nicht überschreiten (Art. 590 HGB). Die Einmann-SARL ist ebenfalls zulässig, und kommt seit dem Wegfall der 51/49-Regel auch für Ausländer in Frage. Die Einlage kann als Bar- oder (eingeschränkt) Sacheinlage geleistet werden (Art. 567 Abs. 1 HGB). Die Fremdgeschäftsführung ist gemäß Art. 576 Abs. 2 HGB zulässig.

    Groupement

    Eine weitere gebräuchliche Methode für ausländische Investoren auf dem algerischen Markt Fuß zu fassen, ist die Gründung eines groupement (Joint Venture), welches in den Art. 796 ff. des Handelsgesetzbuches geregelt ist. Es handelt sich um einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer juristischer Personen (Art. 796 HGB), dessen Gründung ohne ein Mindestkapital möglich ist (Art. 799 HGB).

    Repräsentanz

    Auch die Errichtung eines bureau de liaison (Repräsentanz) ist möglich. Diese richtet sich nach der Verordnung über die Bedingungen betreffend Gründung und Betrieb von Repräsentanzbüros vom 9. November 2015 (arrêté du 9 novembre 2015 définissant les conditions et les modalités d’ouverture et de fonctionnement des bureaux de liason non commerciaux - RepräsentanzVO). Eine Repräsentanz darf, wie üblich, keine eigene Geschäftstätigkeit entfalten (Art. 3 RepräsentanzVO). Die Erlaubnis wird vom Handelsministerium für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt. Voraussetzung ist, dass bei Antragstellung auf einem Konto bei einer algerischen Bank eine Summe von 30.000 US-Dollar (US$) hinterlegt wird, welche für den Zeitraum, in dem die Repräsentanz existiert, gesperrt ist (Art. 7 Nr. 2 RepräsentanzVO). Bei der gleichen Bank ist ein CEDAC-Konto (compte en dinars algériens convertibles) einzurichten, auf dem ein Betrag von mindestens 5.000 US$ eingezahlt werden müssen (Art. 7 Nr. 3 RepräsentanzVO). Im Übrigen gilt für Repräsentanzen die Anweisung des Handelsministeriums über fiskalische Pflichten vom 30. Juli 1986 (l’instruction interministérielle du 30 juillet 1986 relative aux obligations financières des bureaux de liaison d’entreprises étrangères agrées par le ministère de commerce).

    Vorübergehende Einrichtung

    Eine zeitlich begrenzte Form der Niederlassung stellt die vorübergehende Einrichtung (établissement permanent) dar. Aus algerischer Sicht ist die vorübergehende Einrichtung ein unselbstständiger Teilbereich einer ausländischen Muttergesellschaft und ist in der Sache mit einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn vergleichbar. Folglich ist sie keine juristische Person, vielmehr eine fiskalische Einheit, deren Gründung mit der Registrierung bei einem algerischen Finanzamt vollzogen wird. Inhaltlich lässt sie sich als geschäftliche Einrichtung definieren, ausgestattet mit personellen und sächlichen Betriebsmitteln und gegründet zur Erfüllung eines konkreten Vertrages. Üblicherweise handelt es sich um Aufträge im Bauwesen.

    Zweigniederlassung

    Die Gründung einer Zweigniederlassung (succursale) kommt für ausländische Investoren eher selten in Betracht.

    Denn eine solche Zweigniederlassung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es ist jedoch möglich, sie im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung im Handelsregister ermöglicht es der Zweigniederlassung dann eine repräsentative Geschäftstätigkeit in Algerien auszuüben, um beispielsweise einen Kundenstamm vor Ort aufzubauen.

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  • Gesetz Nr. 90-11 (ArbG) regelt im Wesentlichen das algerische Arbeitsrecht. Es wurde zuletzt durch das Gesetz Nr. 22-16 im Juli 2022 geändert.

    Arbeitsverträge können sowohl schriftlich, als auch mündlich geschlossen werden (Art. 8 ArbG). Sofern der Vertrag mündlich geschlossen wurde, stellt Art. 11 Abs. 2 ArbG die widerlegbare Vermutung auf, dass er für unbefristete Zeit geschlossen wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen, wenn er keine Aussage über die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält (Art. 11 Abs. 1 ArbG). Neben einem unbefristeten Vertrag kann auch ein (schriftlicher) Arbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer oder für ein bestimmtes Projekt geschlossen werden (Art. 12 ArbG). Jedoch erlaubt das Gesetz eine Befristung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers.

    Artikel 12 Abs. 1 ArbG zählt die Befristungsgründe abschließend auf. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitsvertrag anlässlich eines befristeten Projekts geschlossen wird, wenn die Befristung dazu dient, einen Stelleninhaber zu ersetzen, der vorübergehend verhindert ist oder wenn die Beschäftigung nur vorübergehend ist, weil sie periodisch oder saisonal anfällt. Wird ein Arbeitsvertrag befristet geschlossen, ohne dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 12 ArbG vorhanden war, gilt er gemäß Art. 14 ArbG als unbefristet geschlossen.

    Ausländische Arbeitnehmer können nur dann eingestellt werden, wenn keine algerischen Staatsangehörigen mit der erforderlichen Qualifikation zur Verfügung stehen (Art. 21 ArbG).

    Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nur eingeschränkt möglich. Zum einen besteht gemäß den Artt. 73 bis 73-6 ArbG die Möglichkeit der Kündigung aufgrund einer groben Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (licenciment dans les cas de fautes graves) und zum anderen darf ein Arbeitgeber nach Maßgabe der Art. 69 ff. ArbG aus wirtschaftlichen Gründen die Anzahl der Arbeitnehmer reduzieren (compression d‘effectifs).

    Der Mindeststundenlohn, basierend auf einer 40-Stunden-Woche beträgt seit April 2021 monatlich 20.000 algerische Dinar, ca. 146 Euro.

    Bei einer Entsendung nach Algerien ist zunächst eine provisorische Arbeitserlaubnis bei den zuständigen algerischen Behörden zu beantragen. Dies geschieht üblicherweise durch den Arbeitgeber in Algerien. Mit dieser provisorischen Arbeitserlaubnis kann dann bei der algerischen Botschaft ein Arbeitsvisum beantragt werden. Ein Visum zur Einreise nach Algerien muss in jedem Fall vorab beantragt werden.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Der Devisentransfer unterliegt der Kontrolle der Banque d´Algerie.


    Ausländer können in Algerien Devisenkonten eröffnen und unterhalten. Sie müssen über ein Devisenkonto verfügen, wenn sie Transfers ins Ausland vornehmen möchten. Der Devisentransfer unterliegt der Kontrolle der Banque d'Algerie. Eingeführte Devisen können nur bei ordnungsgemäßer Registrierung wieder ausgeführt werden.

    Gewinne und Dividenden ausländischer Investitionen können nach Maßgabe von Art. 25 InvestG sowie der Verordnung Nr. 05-03 vom 6. Juni 2005 der Zentralbank (règlement de la Banque d’Algérie no 05-03 du 6 juin 2005) ins Ausland transferiert werden. Das gleiche gilt für das Gesellschaftskapital im Fall einer Auflösung; jedoch in beiden Fällen nur für den ausländischen Anteil.

    Die Verordnung Nr. 07-01 vom 3. Februar 2007 über die Regeln für laufende Transaktionen mit dem Ausland und über Devisenkonten erlaubt zudem Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit laufenden internationalen Transaktionen in unbeschränktem Ausmaß.

    Im Sinne dieser Verordnung gelten als Zahlungen und Transfers im Zusammenhang mit laufenden internationalen Transaktionen insbesondere:

    • Zahlungen und Transfers, die im Rahmen von Handelsgeschäften getätigt werden;
    • Außenhandel mit Waren, Dienstleistungen, insbesondere technische Hilfe;
    • laufende Transaktionen im Zusammenhang mit der Produktion;
    • Zahlungen von Darlehenszinsen und Nettoerträgen aus anderen Transaktionen;
    • Investitionen;
    • Rückzahlungen von Krediten.

    Ohne ausdrückliche Genehmigung der Bank von Algerien sind die Ausfuhr sowie die Einfuhr von Schuldverschreibungen, Wertpapieren oder Zahlungsmitteln, die auf die Landeswährung ausgestellt sind, verboten.

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  • Algerien hat durch Gesetz den Grundstein für ein nationales Programm zur Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung gelegt. 

    Verfassung

    In der Präambel der neuen algerischen Verfassung wird bereits in einer "Klima-Klausel" die Besorgnis über die Auswirkungen des Klimawandels und die daraus resultierende Bereitschaft, Maßnahmen zu ergreifen, anerkannt. Danach sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels bekämpft werden und eine rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sichergestellt werden, um sie für künftige Generationen zu erhalten.

    Gesetz über die Vorbeugung von Großrisiken und das Management von Katastrophen im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung

    Das Gesetz legt den rechtlichen Rahmen für die Katastrophenprävention und das Katastrophenmanagement in Algerien fest. Das Gesetz beschränkt sich nicht auf Risiken, die mit dem Klimawandel zusammenhängen, sondern schließt ausdrücklich klimatische Risiken und klimabezogene Bereiche (insbesondere Überschwemmungen und Waldbrände) sowie andere nicht klimabezogene Katastrophen ein.

    Gesetz über die Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung

    Das Gesetz baut auf den allgemeinen Verpflichtungen des Gesetzes über die Energiewirtschaft auf und legt den Grundstein für ein nationales Programm zur Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung.

    Es kodifiziert die Umweltmission Algeriens, die darin besteht, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen im Land zu fördern, den Klimawandel durch die Begrenzung der Treibhausgasemissionen einzudämmen und eine nachhaltige Entwicklung durch die Erhaltung und Bewahrung der fossilen Brennstoffressourcen zu fördern. Im Einklang mit diesem Auftrag wird mit diesem Gesetz eine nationale Beobachtungsstelle/Zentrum für die Förderung erneuerbarer Energien eingerichtet.

    Es dient als Rahmen für das detaillierte Programm für erneuerbare Energien und Energieeffizienz (2011 bis 2030) des Ministeriums für Energie und Bergbau, in dem spezifische quantitative Ziele für erneuerbare Energien festgelegt sind.


    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Im Nationalen Klimaplan wird die Solarenergie als wichtigste zu entwickelnde erneuerbare Technologie anerkannt.


    Nationaler Klimaplan

    Der Nationale Klimaplan stellt eine Agenda sowohl für den Klimaschutz als auch für die Anpassung an den Klimawandel vor und zielt darauf ab, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine integrative soziale Entwicklung zu verwirklichen und gleichzeitig die mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen angemessen zu berücksichtigen. Er gibt einen Überblick über die Anfälligkeit Algeriens für den Klimawandel und schlägt über 70 Maßnahmen vor, darunter

    • Einführung eines saubereren Energieverbrauchsmodells durch die Substitution von Flüssigbrennstoffen durch Erdgas und Flüssigpropan;
    • Schaffung von 35.000 Hektar Wald und Entwicklung von weiteren 175.000 Hektar;
    • Abfallverwertung (13,5 Millionen Tonnen pro Jahr);
    • Elektrifizierung des Eisenbahnverkehrs und Intensivierung des öffentlichen Nahverkehrs (u.a. Bau der Metro in Algier und der Straßenbahn in mehreren Städten).

    Der Plan fördert außerdem die Nutzung erneuerbarer Energien und setzt das Ziel, zwischen 2011 und 2030 eine Kapazität von 22.000 Megawatt an erneuerbaren Energien zu installieren, davon 12.000 Megawatt zur Deckung des nationalen Strombedarfs und 10.000 Megawatt für den Export.

    Entwicklungsplan für erneuerbare Energien und Energieeffizienz

    Das Hauptziel des Entwicklungsplans für erneuerbare Energien und Energieeffizienz ist die Ausweitung der Nutzung erneuerbarer Energien und die Diversifizierung der Energiequellen im Land.

    Im Plan wird die Solarenergie als wichtigste zu entwickelnde erneuerbare Technologie anerkannt, während das Potenzial für Windenergie, Biomasse, Geothermie und Wasserkraft vergleichsweise gering ist. Der Plan prognostiziert bis 2030 einen Anstieg der gesamten nationalen Stromerzeugung um 37 Prozent durch die Solarenergie.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Algerien ist Mitglied diverser internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.


    Patentrecht

    Das algerische Patentrecht unterliegt der Verordnung Nr. 03-07 vom 19. Juli 2003. Die Schutzfrist währt 20 Jahre, sofern die Jahresgebühren regelmäßig entrichtet werden (wobei eine sechsmonatige Karenzzeit eingeräumt wird). Die Abtretung des Patents oder die Lizenzierung der Erfindung muss beim Patent- und Markenamt registriert werden, sonst ist sie Dritten gegenüber nicht gültig. Wird ein Patent innerhalb von vier Jahren ab Antragstellung oder innerhalb von drei Jahren ab Erteilung nicht benutzt, so kann einem Dritten eine Zwangslizenz eingeräumt werden.

    Markenrecht

    Das Markenrecht ist in der Verordnung Nr. 03-06 (ebenfalls vom 19. Juli 2003) normiert. Die Schutzfrist beträgt zehn Jahre und ist um den gleichen Zeitraum beliebig oft verlängerbar. Auch die Abtretung einer Marke bedarf zu ihrer Wirksamkeit Dritten gegenüber einer Registrierung. Die Registrierungsvorschriften wurden durch die Verordnung Nr. 05-2777 vom 2. August 2005 ergänzt.

    Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen

    Algerien ist Mitglied folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts:

    • Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT);
    • Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ);
    • Madrider Markenabkommen;
    • Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen;
    • Madrider Herkunftsabkommen;
    • Lissaboner Ursprungsabkommen;
    • Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
    • Schließlich ist Algerien Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Auch wer eine nur vorübergehende Einrichtung (établissement stablein Algerien unterhält, unterfällt mit seinen geschäftlichen Aktivitäten der Körperschaftsteuer.


    Rechtsgrundlagen und Welteinkommensprinzip

    Zwischen Algerien und Deutschland besteht das Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2007 (in Kraft seit dem 23. Dezember 2008).

    Das Recht der Besteuerung von Erträgen natürlicher und juristischer Personen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) regelt in Algerien der Code des împot directs et taxes assimilées (algerisches Ertragssteuergesetz - aErStG).

    Algerien wendet im Bereich der Besteuerung von natürlichen Personen (Einkommensteuer) das Welteinkommensprinzip an (Art. 1 aErStG). Das heißt, dass eine Person, die in Algerien steuerpflichtig ist, die weltweiten Einkommen in Algerien zu versteuern hat. Eine natürliche Person unterliegt der algerischen Steuer dann, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Algerien unterhält, wenn sie in Algerien einer angestellten oder selbständigen Tätigkeit nachgeht oder wenn Algerien für eine Person das Land mit dem wirtschaftlichen Hauptinteresse darstellt (Steuerinländer gemäß Art. 3 Abs. 2 aErStG).

    Die Einkommensteuersätze (Impôt sur le revenue global - IRG) betragen gemäß Art. 104 Abs. 1 aErSt:

    zu versteuerndes Einkommen (DA)

    Steuersatz (%)

    bis 240.000

    0

    240.001 bis 480.000

    23

    480.001 bis 960.000

    27

     960.001 bis 1.920.000

    30

    1.920.001 bis 3.840.000

    33

    Über 3.840.000

    35

    Körperschaftsteuer

    Der Körperschaftsteuer (Impôt sur le bénéfice des sociétés) unterliegen algerische Handelsgesellschaften und Zweigstellen ausländischer Unternehmen mit ihrem in Algerien erwirtschafteten Gewinn (Art. 137 aErStG), im Gegensatz zur Besteuerung natürlicher Personen also nicht mit dem weltweit erzielten Einkommen. Dabei versteht das algerische Steuerrecht den Begriff des "in Algerien erwirtschafteten Gewinns" recht weit. Auch wer eine nur vorübergehende Einrichtung (établissement stable) unterhält, unterfällt mit seinen geschäftlichen Aktivitäten der Körperschaftsteuer (Art. 137 Abs. 1 aErStG in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 aErStG). Gleiches gilt auch für Gewinne, die durch Vermittlung eines unabhängigen Vertreters entstehen (Art. 137 Abs. 1 aErStG). Im Verhältnis zu Deutschland wird dieses weite Verständnis allerdings durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Joint Ventures auf rein vertraglicher Basis unterliegen grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer, verfügen aber über ein (unwiderrufliches) Wahlrecht, ob sie der Körperschaftsteuer unterfallen wollen. 

    Der Körperschaftsteuersatz beträgt für die Warenproduktion 19 Prozent, in der Baubranche, im Bereich der Daseinsfürsorge und der Touristikbranche 23 Prozent sowie 26 Prozent für alle andere Aktivitäten (Art. 150 Abs. 1 aErStG). Für Kleingewerbe im Bereich der Produktion und des Verkaufs von Waren beläuft sich der Pauschalsteuersatz auf 5 Prozent; 12 Prozent beträgt der Pauschalsteuersatz für Kleingewerbe in allen anderen Bereichen (Art. 282-Sexies aErStG). Gemäß Art. 282-Bis aErStG ersetzt die Pauschalsteuer (impôt unique forfaitaire) die Einkommensteuer beziehungsweise die Körperschaftsteuer, die Mehrwertsteuer und die Gewerbesteuer. Diese Pauschalbesteuerung gilt für Betriebe, deren jährlicher Umsatz 15 Millionen DA nicht übersteigt (Art. 282ter aErStG).

    Quellensteuer

    Gemäß Art. 104 Abs. 8 aErStG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 aErStG fällt für natürliche Personen mit Sitz im Ausland eine Quellensteuer für in Algerien erbrachte oder genutzte Dienstleistungen in Höhe von 30 Prozent an. Ausländische Unternehmen ohne eine feste Einrichtung in Algerien, die dort Dienstleistungen für Personen mit Sitz in Algerien erbringen, zahlen auf die daraus erzielten Einkünfte eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent - ebenso wenn die Dienstleistungen dieser Unternehmen in Algerien genutzt werden (Art. 150 Abs. 2). Zinseinkünfte natürlicher Personen im Sinne des Art. 55 aErStG unterliegen einer Quellensteuer von 10 Prozent (Art. 104 Abs. 10 in Verbindung mit Art. 60 aErStG).

    Für juristische Personen wird eine Quellensteuer auf Zinseinkünfte in Höhe von 10 Prozent (Art. 150 Abs. 2 Nr. 1 aErStG) erhoben.

    Zahlt eine Person mit Sitz in Algerien Lizenzgebühren für die Nutzung von Patenten, Marken oder Know-How an eine juristische Person ohne Sitz in Algerien, entfällt auf diese Zahlung eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent (Art. 150 Abs. 2 aErStG).

    Dividenden im Sinne der Artt. 46 bis 48 aErStG, die an ansässige natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent (Art. 104 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 und 45 bis 48 aErStG). Dividenden an nicht in Algerien ansässige juristische und natürliche Personen unterfallen ebenfalls einer Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent (Art. 104 Abs. 7 aErStG in Verbindung mit Artt. 54 Abs. 2 und 45 bis 48 aErStG). Schüttet eine juristische Person mit Sitz in Algerien Dividenden an eine andere juristische Person mit Sitz in Algerien aus, entfällt hierfür keine Steuer.

    Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Algerien und Deutschland gelten zum Teil reduzierte Quellensteuersätze.

    Mehrwertsteuer

    Einige Waren sind innerhalb Algeriens von der Mehrwertsteuer befreit. Dies betrifft insbesondere pharmazeutische Produkte, bestimmte Nutzfahrzeuge und für die Tourismusbranche benötigte Fahrzeuge. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt auch für den Import dieser Waren. Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 19 Prozent (Art. 21 des algerischen Umsatzsteuergesetzbuchs), ein reduzierter Mehrwertsteuersatz in Höhe von 9 Prozent (Art. 23 aUStG) ist etwa im Bereich der regenerativen Energien anwendbar.

    Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens  sieht (Art. 83 aUStG) bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen grundsätzlich  vor, dass der algerische Empfänger zur Abführung der Steuer verpflichtet ist. Eine Durchführungsverordnung zum Reverse-Charge-Verfahren wurde bislang nicht verabschiedet (Art. 83 Abs. 2 aUStG).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Algerien ist 1989 dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten.

    Rechtsgrundlage

    Algerien hat sein ziviles und öffentliches Prozessrecht reformiert und zu einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Das Gesetz Nr. 08-09 (ZPO) trat am 23. April 2009 in Kraft und hob die alte Zivilprozessordnung aus dem Jahr 1966 auf.

    Gerichtsstände und Gerichtsstandsvereinbarungen

    Den allgemeinen Gerichtsstand bestimmt Art. 37 ZPO durch den Wohnsitz des Beklagten oder - falls er über keinen bekannten Wohnsitz verfügt - durch seinen letzten Wohnsitz. Die subsidiäre Anknüpfung an den allgemeinen Aufenthaltsort des Beklagten, wie sie die alte ZPO in Art. 8 alte Fassung noch vorgesehen hatte, greift die Neuregelung nicht auf. Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichem Gerichtsstand hat der Kläger die Wahl, bei welchem Gericht er die Klage anhängig machen will (Art. 38 ZPO).

    Artikel 39 ZPO listet die besonderen, Art. 40 ZPO die ausschließlichen Gerichtsstände auf. Hervorzuheben ist, dass der ausschließliche Gerichtsstand bei Konkurs und der bei Verletzung geistigen Eigentums bis auf weiteres noch nicht in die Praxis umgesetzt werden können, da die funktional zuständigen Gerichte erst ins Leben gerufen werden müssen.

    Ist ein algerisches Gericht nach den soeben skizzierten Vorschriften örtlich zuständig, dann ist auch die internationale Zuständigkeit Algeriens gegeben.

    Die Art. 41 f. ZPO sorgen für eine Erweiterung dieser Zuständigkeit, sofern eine der Streitparteien Ausländer ist, und zwar wie folgt:

    Jeder Ausländer - auch wenn er in Algerien nicht ansässig ist – kann vor algerischen Gerichten auf Erfüllung einer Verbindlichkeit verklagt werden, die er in Algerien mit einem Algerier eingegangen ist. Denn Art. 41 Abs. 1 ZPO eröffnet die algerische Gerichtsbarkeit für Forderungen aus Verträgen, die ein Algerier mit einem Ausländer, der nicht unbedingt in Algerien ansässig sein muss, dort geschlossen hat. Richtet sich die Forderung gegen den Ausländer, kommt es auf den Ort des Vertragsschlusses nicht mehr an; es genügt, dass der vermeintliche Anspruchsinhaber Algerier ist (Art. 41 Abs. 2 ZPO). Umgekehrt kann nach Art. 42 ZPO jeder Algerier vor algerischen Gerichten verklagt werden, auch wenn der Kläger Ausländer und der Ort des Vertragsschlusses nicht in Algerien belegen ist. Insoweit weicht die neue Prozessordnung von der alten ZPO nicht ab, die mit den Art. 10 f. bereits inhaltsgleiche Vorschriften besaß.

    Gerichtsstandvereinbarungen sind nur unter Kaufleuten zulässig (Art. 45 ZPO). Nach Entstehung der Streitigkeit können wohl auch Nicht-Kaufleute die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Gerichts begründen, wenn sie vor ihm erscheinen und entsprechende Erklärungen unterschreiben. Möchte die beklagte Partei dagegen die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts rügen, so muss sie dies vor ihrer Einlassung zur Sache tun. Die Rüge hat außerdem eine Begründung sowie einen Hinweis auf das aus Beklagtensicht zuständige Gericht zu enthalten. Erst dann fällt der Richter eine Entscheidung über die Rüge.

    Inwieweit auch internationale Gerichtsstandklauseln unter diese Vorschriften fallen, ist offen - die vorherige Rechtslage enthielt keine Bestimmungen zu Gerichtsstandvereinbarungen, die Materie ist also ein Novum in der Gesetzgebung. Es ist wohl davon auszugehen, dass ein algerischer Gerichtsstand in aller Regel prorogiert, nicht aber derogiert werden kann. Jedenfalls dürfte die Derogation ausgeschlossen sein, sofern es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand oder um die in Art. 41 f. ZPO umschriebene Fallgruppen mit Auslandsbezug handelt.

    Es besteht kein bilaterales Rechtshilfeabkommen mit Deutschland.

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen

    Unabhängig davon können ausländische Gerichtsentscheidungen nach Maßgabe der Art. 605 bis 608 vollstreckt werden. Dazu bedarf es der Vollstreckbarkeitserklärung durch ein algerisches Gericht (Exequatur). Es erteilt eine Vollstreckbarerklärung nur, wenn die ausländische Gerichtsentscheidung

    • nicht unter Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften zustande gekommen ist;
    • nach dem Recht des Urteilstaats rechtskräftig geworden ist;
    • nicht im Widerspruch zu einer rechtskräftigen algerischen Entscheidung steht;
    • nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral in Algerien verstößt.

    Die Verbürgung der Gegenseitigkeit fordert das algerische Recht nach wie vor nicht.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das Schiedsrecht regeln die (Art. 975 bis 977 und 1006 bis 1061 ZPO). Die Vorschriften sind nicht an das UNCITRAL-Modellgesetz angelehnt. Mit ihnen kam Algerien seiner völkerrechtlichen Verpflichtung aus dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach, dem das Land mit Wirkung zum 8. Mai 1989 beigetreten war.

    Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs kann mit folgenden Gründen angefochten werden (Art. 1056 ZPO):

    • das Schiedsgericht wurde ohne Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung tätig;
    • das Schiedsgericht war nicht vorschriftmäßig besetzt;
    • das Schiedsgericht hielt sich nicht innerhalb seiner ihm übertragenen Entscheidungskompetenz;
    • das Prinzip des rechtlichen Gehörs wurde verletzt;
    • der Schiedsspruch ist nicht begründet beziehungsweise die Begründung ist in sich widersprüchlich;
    • der Schiedsspruch verstößt gegen den internationalen ordre public.

    Im Grunde sind Streitigkeiten aus Verträgen mit der öffentlichen Hand nicht schiedsfähig (Art. 975 ZPO). Davon lässt der Gesetzgeber allerdings zwei Ausnahmen zu: 

    • die Schiedsfähigkeit ergibt sich aus einem internationalen Übereinkommen oder
    • die Streitigkeit resultiert aus einem kraft öffentlicher Ausschreibung begründeten Rechtsverhältnis.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Hier finden Sie eine Auswahl an nützlichen Kontaktadressen in Algerien.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    Amtsblatt (Journal Officiel de la République Algérienne, J.O.R.A.), Französisch und Arabisch

    http://www.joradp.dz/HFR/Index.htm

    Algerisches Ministerium für Handel

    https://www.commerce.gov.dz/

    Nationale Agentur zur Förderung von Investitionen (ANDI)

    https://www.industrie.gov.dz/?Agence-Nationale-de-Developpement

    World Intellectual Property Organisation (WIPO)

    http://www.wipo.int/portal/en/index.html

    Deutsch-Algerische AHK

    https://algerien.ahk.de/

    Institut National Algérien de la Proprieté Industrielle (INAPI)

    http://e-services.inapi.org/SITE/

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe "Recht kompakt" sind unter www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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