Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Argentinien

Zoll und Einfuhr kompakt - Argentinien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Argentinien ist Mitglied des Mercosur, mit dem die EU ein umfassendes Assoziierungsabkommen anstrebt. Diskussionen zu einigen Themen dauern an.

    Mitgliedschaft in der WTO und Handelsvereinigungen 

    Argentinien ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO).

    Ferner ist Argentinien Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI). Weitere Mitgliedstaaten sind Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Peru, Panama, Paraguay und Uruguay.

    Das Land ist außerdem seit dem 26. März 1991 Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes des Südens (Mercado Común del Sur - Mercosur). Mercosur ist das bedeutendste Wirtschaftsbündnis in Lateinamerika. Weitere Mitgliedstaaten sind Brasilien - das ökonomische Schwergewicht, Paraguay, Uruguay und Bolivien, welches Anfang Juli 2024 dem Block offiziell beitrat. Mercosur ist als unvollständige Zollunion konzipiert. Es gibt zwar einen gemeinsamen Außenzolltarif, von dem aber in zahlreichen Fällen durch die Mitgliedstaaten abgewichen werden kann . Für Ursprungswaren des Mercosur gilt im intrazonalen Handel grundsätzlich Zollfreiheit. Importwaren aus Ländern außerhalb des Mercosur werden trotzdem häufig mehrfach verzollt beziehungsweise unterschiedlich eingereiht. Nach Aussage von Experten ist eine Umgehung von Mehrfachverzollungen nur durch die Nutzung von Zolllagern möglich.

    EU-Mercosur-Abkommen

    Die EU und der Mercosur streben ein Handelsabkommen an, das Bestandteil eines umfassenderen Assoziierungsabkommens ist. Am geplanten Abkommen ist Bolivien nicht beteiligt. Nach über 20-jähriger Verhandlungsdauer schlossen die EU und der Mercosur Ende 2024 die Verhandlungen ab. Bevor das gesamte Abkommen in Kraft treten kann, ist eine Ratifizierung sowohl durch die EU als auch von allen EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Denkbar ist eine vorläufige Anwendung des handelspolitischen Teils. Gegenwärtig werden die Abkommenstexte formaljuristisch geprüft und in die Sprachen der Vertragsstaaten übersetzt.

    Umfassender Zollabbau 

    Mit dem Handelsabkommen würde der Mercosur voraussichtlich rund 90 Prozent der Importe von Industrieprodukten aus der EU liberalisieren. Insbesondere der Abbau der bisher hohen Zölle auf Kraftfahrzeuge (überwiegend 35 Prozent), Kfz-Teile (14 - 18 Prozent), Maschinen (14 - 20 Prozent), chemische Produkte (bis zu 14 Prozent) Arzneimittel (bis zu 18 Prozent) sowie Bekleidung und Schuhe (bis zu 35 Prozent) dürfte EU-Exporte dieser Produkte in den Mercosur-Raum künftig ankurbeln. Für sensible Sektoren hat sich der Mercosur Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren vorbehalten. Darüber hinaus könnte der EU-Nahrungsmittelsektor von einem Abbau hoher Zölle des Mercosur auf Produkte wie Schokolade (20 Prozent), Wein (20 - 27 Prozent) und Spirituosen (20 Prozent) profitieren.

    Im Gegenzug könnten rund 80 Prozent der Exporte von Industrieprodukten des Mercosur in die EU bereits mit Inkrafttreten des Handelsabkommens zollfrei gehandelt werden. 

    Beseitigung technischer Handelshemmnisse 

    Das Handelsabkommen sieht zudem eine verstärkte Zusammenarbeit zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse, wie zum Beispiel doppelter Zertifizierungen, vor. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens würden EU-Unternehmen in nicht unerheblichem Umfang gleichwertigen Zugang wie lokale Unternehmen zu den öffentlichen Ausschreibungen in den Mercosur-Staaten erhalten. 

    Des Weiteren würde sich der Mercosur verpflichten, die geographischen Herkunftsbezeichnungen von 357 europäischen Nahrungsmitteln wie zum Beispiel Tiroler Speck, Münchener Bier oder Prosciutto di Parma zu schützen. Überdies würden die hohen EU-Sicherheitsstandards im Nahrungsmittelbereich weiterhin bestehen bleiben. Einfuhren aus dem Mercosur müssten somit auch künftig diesen Standards entsprechen. 

    Bislang erschwerter Marktzugang für EU-Produkte 

    Die Mercosur-Länder schützen ihre heimische Industrie mit teils prohibitiv hohen Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen. Deutsche Unternehmen, die Produkte in den Mercosur liefern, müssen sich bislang auf hohe Einfuhrzölle einstellen. Rund 85 Prozent der EU-Ausfuhren in den Mercosur sind mit Zöllen belastet. 

    Weitere Freihandelsabkommen

    Argentinien hat sowohl im Verbund mit den Mercosur-Mitgliedstaaten als auch als alleiniger Vertragspartner verschiedene Freihandelsabkommen abgeschlossen. Dazu gehören die bilateralen Handelsabkommen, die die lateinamerikanischen Länder im Rahmen der Integrationsvereinigung ALADI untereinander abschließen (Acuerdos de Complemantación Económica - ACE).

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  • Wareneinfuhren nach Argentinien können nur Unternehmen mit Sitz in Argentinien vornehmen. Dabei kann die Einbindung von Banken erforderlich sein.

    Für die Überwachung der Zollbestimmungen sowie die Wareneinfuhren und -ausfuhren ist in Argentinien die Agentur für Steuererhebung und Zollkontrolle (Agencia de Recaudación y Control Aduanero - ARCA) verantwortlich. Ende 2024 wurde die ehemalige Steuerbehörde AFIP in die ARCA umgewandelt, die dem Wirtschaftsministerium weiterhin nachgeordnet ist. 

    Rechtliche Grundlage für Wareneinfuhren in Argentinien ist das Zollgesetz "Código Aduanero". 

    Voraussetzung des Importeurs

    Um Außenhandelsgeschäfte in Argentinien aufnehmen und damit eine Zollmeldung beantragen zu können, müssen sich Unternehmen im argentinischen Zollregister über das ARCA-Portal registrieren. Hierzu benötigen sie unter anderem das Steuerpasswort "clave fiscal" und die Steueridentifikationsnummer CUIT ("Clave Única de Identificación Tributaria"). 

    Deutsche Unternehmen können die Zollabwicklung in Argentinien daher nicht selbst vornehmen. Das ist bei einer etwaigen Vereinbarung der DDP-Klausel (Delivered Duty Paid) zu berücksichtigen.

    Zollagenten

    Für die Abfertigung von Waren können Importeure gemäß Art. 36 Ab. 1 des Zollgesetzes einen Zollagenten einschalten. Zollagenten sind danach dazu berechtigt, die Zollanmeldung und sämtliche mit der Warenabfertigung zusammenhängende Tätigkeiten und Handlungen im Namen eines Dritten vorzunehmen.

    Einbindung von Banken

    Für den Devisenmarkt ist gemäß Art. 2 des Dekrets 260/2002 die Zentralbank Argentiniens BCRA zuständig. Im Wechselkursregime finden grundsätzlich die Vorschriften der BCRA "Texto Ordenado sobre Exterior y Cambio" Anwendung. Zur Abwicklung von Zahlungen ins Ausland für argentinische Wareneinfuhren gewähren zugelassene Finanzinstitute und Devisengeschäfte Zugang zum Devisenmarkt, wenn die in den Vorschriften der BCRA festgelegten Bedingungen erfüllt sind (Art. 10 Ab. 1 der Vorschriften der BCRA). 

    Die Zahlungsbedingungen für Wareneinfuhren hat die BCRA zuletzt hat mit der Mitteilung A 8226 vom 11. April 2024 geändert.

    Außenhandelssystem

    Für die Bearbeitung von Außenhandelsgeschäften steht das Tool "Ventanilla Única de Comercio Exterior" (VUCE) bereit. Dabei handelt es sich um ein One-Stop-Shop, an dem Importeure, Zollagenten und weitere am Außenhandel beteiligte Behörden wie Banken und Finanzinstitute angeschlossen sind. In der VUCE können sämtliche Zollformalitäten wie zum Beispiel Zertifikate, Genehmigungen und weitere Einfuhrdokumente verwalten werden. Für den Zugang ist die Steueridentifikationsnummer CUIT bzw. das Steuerpasswort "clave fiscal" (Stufe 2 oder höher) erforderlich. Die Nutzung der VUCE ist nicht obligatorisch. Alternativ können die Zollformalitäten mittels des Systems SIM ("Sistema Informático Malvina") und der Plattform TAD ("Trámites a Distancia") abwickelt werden.

    Lässt sich der Importeur hinsichtlich der Einfuhrvorgänge durch einen Dritten vertreten, so muss er diesem eine Bevollmächtigung auf der Plattform TAD ausstellen.

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  • Einfuhrwaren verbleiben zunächst in Lagern, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

    Zollabfertigung

    Importwaren dürfen nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Argentiniens eingeführt werden und müssen unverzüglich bei der zuständigen Zollbehörde gestellt werden - das heißt, der jeweiligen Grenzzollstelle ist mitzuteilen, dass die Waren dort eingetroffen sind. Nach der Entladung und bis zum Zeitpunkt der Überlassung zum freien Verkehr bzw. Überführung in ein Zollverfahren, verbleiben die Waren in dafür vorgesehenen Lagern. Die Warelagerung kann in staatlichen und privaten Lagern erfolgen. Gelagerte Waren müssen im Regelfall innerhalb von 15 Tagen aus dem Lager entnommen und zu einem Zollverfahren angemeldet werden. 

    Die Zollabfertigung erfolgt elektronisch über das System SIM. Dort geben Importeure die Daten ein, die validiert und im System gespeichert werden. Anschließend werden die Zollanmeldung und sämtliche erforderlichen Einfuhrdokumente vom argentinischen Zollamt überprüft. Die festgesetzten Einfuhrabgaben sind sofort zu bezahlen. Nachfolgend kann mit der Ware beliebig verfahren werden; sie unterliegt keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

    Vorabanmeldung

    Einfuhrwaren können unmittelbar in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden, ohne dass sie zunächst in den dafür vorgesehenen Lagern verbleiben. Hierzu müssen die Waren innerhalb von fünf Tagen vor ihrer Ankunft beim Zoll gemeldet werden.

    Warenbegleitpapiere

    Für die Abfertigung werden neben der Zollanmeldung weitere Begleitpapiere benötigt. Diese sind unter anderem:

    • Handelsrechnung im Original in spanischer, portugiesischer oder englischer Sprache mit dem Vermerk "factura original" (Originalrechnung) und allen handelsüblichen Angaben. Darunter zum Beispiel: Rechnungsnummer, Ausstellungsort und -datum, Name und Anschrift des Käufers und des Verkäufers, genaue Warenbezeichnung und -beschreibung, Menge und Maßeinheit, Einzelpreis und weitere nicht im Einzelpreis enthaltene Kosten, Gesamtwert der Ware in der Zahlungswährung, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Incoterms-Klausel
    • Beförderungsdokument im Original: Frachtbrief, Konnossement oder Luftfrachtbrief
    • Zollwertanmeldung ("Declaración del Valor en Aduana")
    • Präferenznachweise für zollbegünstigte Waren aus Ländern, mit denen Argentinien ein Freihandelsabkommen geschlossen hat
    • Ursprungszeugnisse für Waren bestimmter Ursprungsländer, bei deren Einfuhr Argentinien Antidumpingzölle erhebt. Diese müssen durch das argentinische Konsulat im Ursprungsland der Waren beglaubigt werden
    • Für bestimmte Waren: Genehmigungen, Zertifikate
    • Bescheinigungen über Gewicht- oder Volumenkontrolle ("Verified Gross Mass"), sofern zutreffend 

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

    Vergleichbar mit dem Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) in der EU ist in Argentinien das freiwillige Programm "Operador Económico Autorizado". Mit der Zertifizierung  können sich Unternehmen für den AEO-Status für verschiedene Bereiche des Außenhandels qualifizieren. Dieser Status ermöglicht den Unternehmen Vorteile und Vereinfachungen beim Abfertigungsverfahren, darunter zum Beispiel die Verwendung von nicht-invasiven Inspektionsgeräten bei der Zollkontrolle.

    Die argentinische Zollverwaltung, wie auch die Zollverwaltungen weltweit, strebt nach gegenseitiger Anerkennung des OEA-Status mit den wichtigsten Handelspartnern durch die Vereinbarung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Acuerdo de Reconocmiento Mutuo - ARM). Dadurch soll sich beispielsweise die Dopplung von Sicherheitskontrollen vermeiden lassen. Argentinien hat ein ARM mit Uruguay und dem Mercosur (Brasilien, Bolivien, Paraguay und Uruguay) abgeschlossen, sowie ein multilaterales ARM mit Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Paraguay, Peru, Uruguay und der Dominikanischen Republik. Weitere ARM mit zum Beispiel China befinden sich zurzeit in der Verhandlungsphase. 

    Vereinfachtes Einfuhrverfahren

    Warensendungen mit einem FOB-Wert (free on board) von bis zu dreitausend US-Dollar können Unternehmen im Rahmen der vereinfachten Zollabfertigung abwickeln. Hierfür müssen die Waren neu, nicht gebraucht und nicht wiederaufbereitet sein. Weitere Voraussetzung, ist, dass die Waren keinem Einfuhrverbot oder keiner Einfuhrbeschränkung unterliegen. Die Einschaltung eines Zollagenten ist dabei nicht erforderlich und insofern können Importeure die zollrechtliche Anmeldung selbst einreichen. Dieses Verfahren kann maximal viermal pro Monat in Anspruch genommen werden. 

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  • Neben der Überlassung zum freien Verkehr stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: vorübergehende Verwendung, Zolllager, Versandverfahren und Veredelung. 

    Vorübergehende Verwendung

    Waren können vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum in Argentinien eingeführt und danach in unverändertem oder verändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Während des Verbleibs können die Waren beispielsweise einer Be-, Verarbeitung oder einer Reparatur unterzogen werden. Bei diesem Verfahren sind bis auf die Zollgebühren ("tasas retributivas de servicios") grundsätzlich keine Einfuhrabgaben zu zahlen. Eine Sicherheitsleistung ist jedoch erforderlich.

    Waren, die vorübergehend eingeführt werden dürfen und anschließend unverändert wiederausgeführt werden sollen, sind zum Beispiel: 

    • Waren für Messen, Ausstellungen, Kongresse und Sportveranstaltungen
    • Berufsausrüstung und Ausrüstungsgegenstände für wissenschaftliche Zwecke
    • Warenmuster
    • Prüfmaschinen und -geräte
    • Behälter und Verpackungen
    • Containers und Paletten
    • Kapitalgüter, die in wirtschaftlichen Prozessen verwendet werden

    Kapitalgüter können bis zu drei Jahren in Argentinien verbleiben. Sonst beträgt die Verbleibfrist maximal acht Monate. 

    Waren, die bearbeitet, verarbeitet oder repariert werden, können bis zu zwei Jahren im Land verbleiben. Danach müssen in sie in verändertem Zustand wieder exportiert werden.

    Eine Verlängerung der Verbleibzeit kann einmalig, spätestens ein Monat vor der Ablauffrist, beantragt werden. Die Fristverlängerung kann maximal den ursprünglichen gewährten Zeitraum betragen.   

    Das Zollpassierscheinheft Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung findet in Argentinien keine Anwendung.

    Zolllager

    Waren können für einen bestimmten Zeitraum und bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren in staatlichen und privaten Lagern gelagert werden. Während des Verbleibs können grundsätzlich keine Änderungen an den Waren vorgenommen werden. Zollgebühren mit Ausnahmen der Statistikabgabe ("tasas retributivas de estadística") sind zu zahlen. Sonst fallen keine Einfuhrabgaben an.

    Versandverfahren

    Im Versandverfahren werden die Waren unter zollamtlicher Überwachung von der Abgangszollstelle bis zu einer anderen Zollstelle transportiert. Anschließend werden die Waren in ein Zollverfahren überführt. Ausgenommen von den Zollgebühren sind keine Einfuhrabgaben zu zahlen. Eine Sicherheit ist jedoch zu leisten. 

    Veredelung

    Aktive Veredelung

    In der aktiven Veredelung werden die Waren in das argentinische Zollgebiet zur Be-, Verarbeitung oder Reparatur eingeführt. Anschließend müssen die behandelten Waren (Veredelungserzeugnisse) innerhalb festgelegter Frist wieder ausgeführt werden. Bis auf die Zollgebühren sind dabei keine Eingangsabgaben zu entrichten. 

    Veredelung unter zollrechtlicher Überwachung 

    Eingeführte Waren werden unter zollrechtlicher Überwachung Vorgängen unterzogen, die ihre Art oder ihrem Zustand verändern. Anschließend werden die daraus entstandenen Produkte in Argentinien endgültig eingeführt. Die Eingangsabgaben werden erst dann bzw. beim endgültigen Import erhoben. 

    Drawbackverfahren

    Im Rahmen der Exportförderung können Waren in Argentinien eingeführt werden, dort be-, verarbeitet, repariert oder veredelt und anschließend wieder ausgeführt werden. Importeure können sich dabei bereits gezahlten Einfuhrabgaben vollständig oder teilweise erstatten lassen. Das Drawbackverfahren kann ebenfalls für Waren verwendet werden, die zur Verpackung anderer Produkte eingeführt werden, die exportiert werden sollen. 

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  • Freizonen gewähren tarifäre Handelserleichterungen. Unternehmen, die sich dort niederlassen, können ihre Waren zollbegünstigt einführen. 

    Freihandelszonen ("Zonas Francas") unterliegen besonderen Zollbestimmungen. Auf die Einfuhr von Waren werden dort beispielsweise keine Zölle bis auf die gegebenenfalls festgelegten Gebühren erhoben. In die Freizonen können grundsätzlich alle Arten von Waren eingeführt werden. Ausgenommen sind Waffen, Munition und andere Gegenständen, die gegen die Moral, die Gesundheit, die Pflanzen- und Tiergesundheit, die Sicherheit und den Umweltschutz verstoßen. Freihandelszonen befinden sich in: La Plata (Ensenada), Villa Constitución (Santa Fe), San Luis (Justo Daract), Bahía Blanca (Punta Alta y Puerto Rosales, Puerto Galván), Iguazú (Puerto Iguazú), Concepción del Uruguay, Salta, Córdoba, Mendoza (Luján de Cuyo), Comodoro Rivadavia, General Pico und Río Gallegos (Santa Cruz). 

    Ziel der Zollfreizonen ist die Förderung des Handels und der Exportindustrie durch Kostensenkungen, vereinfachte Verwaltungsverfahren und steuerliche Anreize. Zu den Hauptaktivitäten in den Freizonen gehören die Lagerung, die Vermarktung und die Industrialisierung. Waren können zwar transferiert werden, befinden sich jedoch in Erwartung eines späteren Bestimmungsortes und dürfen nur den für ihre Konservierung erforderlichen Vorgängen sowie gewöhnlichen Handhabungen unterzogen werden, die der Verbesserung ihrer Präsentation, ihrer Handelsqualität oder ihrer Transporttauglichkeit dienen. Darüber hinaus können Waren umgewandelt, hergestellt, kombiniert, repariert oder einer beliebigen Veredelung unterzogen werden.

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  • Argentinien wendet den im Mercosur-Abkommen vereinbarten gemeinsamen Außenzolltarif an. Zum Schutz inländischer Hersteller gelten für bestimmte Waren Antidumpingzölle.

    Zolltarif

    Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay und Bolivien haben als Mitgliedstaaten des Mercosur (Gemeinsamer Markt des Südens) den gemeinsamen Außenzolltarif (Arancel Externo Común - AEC) und somit die gemeinsame Nomenklatur (Nomenclatura Común - NCM) angenommen. Der AEC basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS). In der Struktur des HS sind vier Codenummern ("Position") mit zwei weiteren Codenummern ("Unterposition") vorgesehen. Der sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In der NCM wird dieser um zwei zusätzliche Stellen erweitert. 

    Vom AEC hat Argentinien wie auch alle MERCOSUR-Mitglieder sich Ausnahmen vorbehalten. In Einzelfällen können bei der Wareneinfuhr wesentlich höhere oder niedrigere Einfuhrzölle erhoben werden als im AEC vorgesehen. Gemäß Entscheidung CMC 01/25 kann Argentinien für eine Liste von bis zu 100 NCM-Codes von den vorgesehenen AEC-Regelsätze abweichen. Die Liste soll bis zum 31. Dezember 2028 gelten. 

    Zölle

    Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Zollwert. Das ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. In Argentinien entspricht der Zollwert dem CIF-Wert, der die Kosten, die Versicherung und die Fracht einschließt. In der Regel betragen die Einfuhrzölle für nicht im Rahmen eines Freihandelsabkommens begünstigte Waren zwischen 0 und 35 Prozent. 

    Die Zollsätze Argentiniens können in der Datenbank der EU-Kommission Access2Markets kostenlos eingesehen werden.

    Spezifischer Einfuhrzoll

    Für bestimmte Produkte gilt ein spezifischer Einfuhrzoll, der durch Anwendung eines festen Geldbetrags pro Maßeinheit ermittelt wird. Beispiel: Für jeden Meter Stoff fallen 4,75 US-Dollar an. Spezifische Einfuhrzölle können als einziger Einfuhrzoll oder als Höchst-, Mindest- oder Zusatzzoll zum Zoll erhoben werden (Art. 662 des Zollgesetzes). 

    Antidumping- und Ausgleichszölle

    Als Schutzmaßnahme wegen unlauterer Handelspraktiken wie etwa subventionierte Exporte erhebt Argentinien Antidumping- und Ausgleichszölle gegenüber Waren mit Ursprung in zum Beispiel: Deutschland, den Niederlanden, Schweden, Mexiko, Brasilien, Chile, Kolumbien, Peru, der Türkei, Indien, China, Taiwan und Thailand. Betroffen sind unter anderem Produkte aus Eisen, Keramik oder Porzellan, Fahr- und Dreiräder, Fungizide, Inhalationsapparate, Gläser und Essgeschirr. 

    Importeure von Waren, die Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen, müssen als Nachweis des Ursprungs (nicht präferentiell) ein Ursprungszeugnis erbringen. Ursprungszeugnisse müssen außerdem durch das argentinische Konsulat im Ursprungsland der Waren beglaubigt werden. Diese sind im Rahmen der Warenabfertigung über das System SIM an die Zollbehörde weiterzuleiten. 

    Einen aktuellen Stand aller betroffenen Produkte hat das argentinische Wirtschaftsministerium bereitgestellt.

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  • Sämtliche Einfuhrwaren werden mit der Umsatz- und der Gewinnsteuer belastet. Bestimmte Produkte unterliegen zudem der Verbrauchssteuer.

    Umsatzsteuer

    Bei der Einfuhr von Waren erhebt Argentinien die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA). Der Regelsatz beträgt 20 Prozent. Ein ermäßigter Satz von 10 Prozent gilt zum Beispiel für bestimmte lebende Tiere sowie Fleisch davon, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Bienenhonig, Körner, Getreide, Weizenmehl und daraus entstandene Produkte wie etwa Brot, Kekse und Biskuits. Von der IVA sind unter anderem Bücher, Broschüre, Zeitungen, Magazine, Metall- und Edelmetallmünzen sowie Passagier- und Frachtflugzeuge befreit. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der verzollte Warenwert (CIF-Wert) inklusive aller bei der Einfuhr fälligen Abgaben.

    Gewinnsteuer

    Bei der Wareneinfuhr in Argentinien ist ebenfalls die Gewinnsteuer ("Impuesto a las Ganancias") zu zahlen. Der Steuersatz beträgt sechs Prozent. Waren, die zum persönlichen Ge- und Verbrauch des Importeurs eingeführt werden, unterliegen einem Satz von elf Prozent. Bemessungsgrundlage ist der verzollte Warenwert (CIF-Wert) zuzüglich aller Einfuhrabgaben.

    Verbrauchssteuer

    Tabakwaren, alkoholische und alkoholfreie Getränke, Bier, Sirup, Extrakte, Konzentrate, Luxusgüter, Kraftfahrzeuge, Motoren, Freizeit- oder Sportboote und Flugzeugen werden in Argentinien mit der Verbrauchsteuer besteuert. Berechnung der Steuer bei Wareneinfuhren ist grundsätzlich der CIF-Wert zuzüglich des Zolls und sämtlicher sonstiger Einfuhrabgaben.

    Tabakwaren

    Zigaretten werden mit einer Verbrauchssteuer in Höhe von 73 Prozent belastet. Bemessungsgrundlage bei Tabakwaren ist der Einzelhandelspreis inklusive Steuern, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer (IVA).

    Alkoholhaltige Getränke

    Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn Prozent oder mehr, bis auf Wein, unterliegen der Verbrauchsteuer. Je nach Alkoholgrad gelten unterschiedliche Steuersätze: 

    • Für Whisky, Cognac, Brandy, Gin, Pisco, Tequila, Wodka, Rum und weitere Alkoholika mit einem Alkoholgehalt von 30 Prozent oder mehr beträgt der Steuersatz 26 Prozent.
    • Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 bis 29 Prozent liegt der Steuersatz bei 20 Prozent.
    • Bier wird grundsätzlich mit 14 Prozent belastet, bestimmte Craft-Biere mit 8 Prozent. Bier mit einem Alkoholgehalt von maximal 1,2 Prozent ist von der Steuer befreit. 

    Alkoholfreie Getränke

    Alkoholfreie Getränke mit oder ohne Kohlensäure, Getränke mit einem Alkoholgrad von weniger als zehn Prozent - ausgenommen Wein, Apfelwein und Biere, Obst- und Gemüsesäfte, Sirupe für Erfrischungsgetränke, Extrakte und Konzentrate sowie Produkte zur Zubereitung alkoholfreier Getränke (unabhängig davon, ob sie natürlich oder künstlich, fest oder flüssig sind) werden mit einer Verbrauchssteuer in Höhe von acht Prozent besteuert.

    Luxusgüter

    Luxusgüter wie zum Beispiel: Edelsteine, Halbedelsteine, Natur- oder gezüchtete Perlen, Gold- oder Silbermünzen mit fremden Zusätzen zu ihrer Prägung, aus Leder hergestellte Kleidungsstücke wie auch Teppiche und Wandteppiche werden mit 20 Prozent Verbrauchssteuer belegt. 

    Statistikabgabe 

    Zur Systematisierung der Import- und Exportdaten wie etwa Außenhandelsstatistiken erhebt die argentinische Zollverwaltung die Statistikabgabe ("Tasas de Estádistica") in Höhe von drei Prozent auf dem CIF-Wert. Gemäß Dekret 1140 soll dieser Prozentsatz bis zum 31. Dezember 2027 gelten. Außerdem darf die Gebühr untenstehende Höchstbeiträge nicht überschreiten.

    Höchstbeiträge der statistischen Abgabe
    Bemessungsgrundlage (in US-Dollar)Höchstbeitrag (in US-Dollar)
    Bis 10.000180
    10.000 bis 100.0003.000
    100.000 bis 1 Million30.000
    Über 1 Million150.000
    Quelle: Dekret 1140 vom 30. Dezember 2024

    Eine Befreiung von der Gebühr gilt für beispielsweise Waren aus den Mercosur-Staaten sowie für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen Argentinien ein Präferenzabkommen unterhält wie zum Beispiel Chile (ACE 35) und Bolivien (ACE 36). 

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  • Produkte wie Medikamente, Nahrungsmittel, Kosmetika, Tier- und Pflanzenerzeugnisse können nur bei Erfüllung gesonderter Voraussetzungen importiert werden. 

    Eine Vielzahl von Waren unterliegen produktspezifischen Einfuhrbeschränkungen ("intervenciones previas" etwa vorherige Maßnahmen). Diese können nur bei Erfüllung besonderer Bedingungen nach Argentinien importiert werden. Hierzu zählen zum Beispiel Genehmigungen, Registrierungen und Zertifikate. Dabei handelt sich um ein Kontrollinstrument, mit dessen Hilfe die zuständigen Behörden die Einfuhr ausgewählter Waren überwachen. Jede Behörde legt unterschiedliche Anforderungen und spezifische Abläufe für dessen Ausstellung fest. Daher ist es notwendig, sich bereits vor der Einfuhr gründlich zu informieren, ob und welchen Voraussetzungen der zu importierenden Waren unterliegen. 

    Produkte, die von Einfuhrbeschränkungen betroffen sind
    Warenbeschreibungzuständige Behörde
    • Medikamente und medizinische Produkte
    • Lebensmittel und Lebensmittelverpackungen
    • Körperpflegeprodukte, Kosmetika und Parfüms
    • Haushaltsreinigungsmittel
    Nationale Behörde für Medikamente, Lebensmittel und Medizintechnologie (ANMAT)  
    • Tiere und Tiererzeugnisse
    • Pflanzen und pflanzliche Produkte 
    Nationale Stelle für Gesundheit und Qualität von Lebensmitteln landwirtschaftlicher Herkunft  (SENASA)
    • Fahrzeuge
    • gebrauchte Kapitalgüter (Kapitel 84-90 des argentinischen Zolltarifs)
    • Textilien, Bekleidung und Schuhe
    Sekretariat für Industrie und Handel (Secretaria de Industria y Comercio)
    • Saatgut
    Nationales Institut für Saatgut (INASE)
    • Alkoholika
    • Wein und Weinprodukte
    Nationales Institut für Weinbau (INV)
    • Wildtiere und -pflanzen
    • Batterien und Akkus
    • Chemikalien und weitere im Stockholmer Übereinkommen regulierte Produkte
    • ozonabbauende Substanzen
    Innenministerium (Ministerio del Interior)
    • Munition, Sprengstoffe, Waffen und deren Teile
    Nationales Waffenregister (RENAR) 
    Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaftQuelle: argentinische Zollbehörde ARCA, eigene Recherche

     

    Zulassungsvorschriften für Lebensmittel

    Mit der Reform des argentinischen Lebensmittelkodex vom 17. Januar 2025 wurde den Marktzugang für Lebensmittel und deren Verpackungen aus Ländern mit hohen Sanitärstandards erleichtert. Zu der Länderkategorie gehören unter anderem die EU, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan und Israel. Dadurch soll die Einfuhrabwicklung vereinfacht und die Kosten gesenkt werden. 

    Im Rahmen der Einfuhranmeldung sind folgende Informationen anzugeben:

    • Importunternehmen: Name, Steueridentifikationsnummer CUIT, Anschrift, Ort, Provinz, und Zulassungsnummer
    • Warenlager: Name, Anschrift, Ort und Provinz
    • Produkt: Bezeichnung, Marke/"nombre de fantasía", Losnummer, Verfallsdatum, Stückzahl, Verpackungseinheit, Ursprungsland und Hersteller
    • Produktbestimmung: zum Verkauf, Muster ohne Handelswert oder für den Eigenbedarf des importierenden Unternehmens (UPEI)
    • weitere in den Etiketten enthaltene Informationen

    Außerdem müssen Importeure die Vermarktungsgenehmigung ("autorizaión de comercialización") und das Freiverkaufszertifikat ("certificado de libre venta") oder ein analoges Dokument beifügen.

    Einfuhrlizenzen

    Automatische und nicht automatische Einfuhrlizenzen hat das Handelssekretariat im Dezember 2023 mit Resolution 1/2023 aufgehoben. Die Abwicklung der Importlizenzen erfolgte damals im System SIRA. Dieses wurde Ende 2023 abgeschafft und durch das System SEDI ersetzt, das seit Beginn 2025 nicht mehr besteht.

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  • Im Inland hergestellte und importierte Konsumprodukte unterliegen besonderen Kennzeichnungsvorschriften.

    Produkte, die für den menschlichen Verzehr und Umgang geeignet sind, müssen gemäß den Vorgaben der Resolution 283/2021 gekennzeichnet sein. Dazu zählen Nahrungsmittel, Getränke, trinkbare Lebensmittel, Haushaltsreinigungsartikel, Parfümerie sowie Körperpflege- und Hygieneprodukte. Die Etiketten dieser müssen vom Untersekretariat für Verbraucherschutz ("Subsecretaría para la Defensa del Consumidor") zugelassen sein. Die Zulassung kann auf der Plattform TAD beantragt werden, wobei unter anderem Folgendes anzugeben ist:

    • ein farbiges Diagramm des Labels und Etiketts
    • Namen, Anschrift und Steueridentifikationsnummer CUIT des Importeurs oder Herstellers
    • Namen, Marke oder Modell, Ursprungsland, Beschreibung und Zusammensetzung des Produkts
    • vollständige Informationen zu den Bestandteilen, Rohstoffen und Zusatzstoffen des Produkts
    • Produkteigenschaften
    • Verbrauchsanweisungen

    Ferner müssen Etiketten in spanischer Sprache verfasst sein und dürfen keine falschen, irreführenden oder täuschenden Angaben aufweisen.

    Etikettierung verpackter Lebensmittel

    Verpackte Nahrungsmittel müssen gut sichtbar und lesbar in spanischer Sprache mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: 

    • Verkaufsbezeichnung des Lebensmittels: spezifischer und nichtgenerischer Name, der die wahre Natur und die Eigenschaften des Lebensmittels angibt
    • Zutatenliste
    • Nettogewicht
    • Herkunftskennzeichnung – Registrierungsnummer des nationalen Lebensmittelregisters RNPA ("Registro Nacional de Productos Alimenticios")
    • Name und Anschrift des Importeuers
    • Lotnummer
    • Mindesthaltbarkeitsdatum
    • Zubereitung und Gebrauchsanweisungen, falls zutreffend
    • Nährwertangaben bzw. Nährwerttabelle 

    Ferner müssen verpackte Lebensmittel einschließlich nichtalkoholischer Getränke gemäß Gesetz 27.642 eine Nährwertkennzeichnung auf der Vorderseite aufweisen. Diese müssen gegebenenfalls auf einen hohen Gehalt an Zucker, Natrium, gesättigten Fettsäuren, Gesamtfett und/oder Kalorien hinweisen. Enthält das Produkt Süßstoffe oder Koffein, muss dies ebenfalls angegeben werden.  

    Detaillierte Informationen zur Kennzeichnungsvorschriften verpackter Lebensmittel hat das argentinische Wirtschaftsministerium in einem Leitfaden zusammengestellt. 

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  • Stahl- und Aluminiumerzeugnisse, Lebensmittel, Kfz-Teile unterliegen Normen obligatorischen Charakters; Holzverpackungen dem Standard ISPM 15.

    Für die Entwicklung technischer Normen ist das private nichtgewinnorientierte "Instituto Argentino de Normalización y Certificación" (IRAM) zuständig. Gleichzeitig ist das IRAM Vertreter Argentiniens gegenüber internationalen Standardisierungsorganisationen wie der International Organization for Standardisation (ISO). IRAM-Normen gelten für zahlreiche Bereiche, darunter zum Beispiel Lebensmittel, Textilien, Chemikalien, Gesundheit, Automobilindustrie, Treibstoffe, Elektrotechnik, Energie, Informationstechnologie und Sicherheit. Sie werden grundsätzlich freiwillig angewendet, sofern die Regierung nicht anderes beschließt, insbesondere im Falle von Gesundheits- und Sicherheitsstandards. 

    Eine Pflicht zum Nachweis der Konformität mit den nationalen Normen besteht für bestimmte Waren. Dazu gehören unter anderem, Stahl- und Aluminiumprodukte, Nahrungsmittel, Autoteile, Papier, Feuerzeuge, Spielzeug, Babyartikel und Kinderfahrräder. Mit der Zertifizierung des IRAM weisen Unternehmen nach, dass ihre Produkte den argentinischen Normen entsprechen und somit den Marktzugang erhalten können. 

    Ein Tool zur Suche der technischen Normen sowie eine Übersicht der Produkte, die zertifiziert werden müssen, hat das IRAM bereitgestellt. 

    Holzverpackungen

    Da Verpackungsmaterial aus Holz ein phytosanitäres Risiko darstellt, muss es in Argentinien gemäß den Vorgaben der IPPC-Norm ISPM 15 behandelt sein. Die Norm schreibt eine Begasung mit Methylbromid, eine Hitzebehandlung bei mindestens 56 Grad Celsius für 30 Minuten oder eine dielektrische Erwärmung vor. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung muss die Verpackung mit entsprechender Markierung versehen sein. 

    Für die Phytosanitärkontrolle von Holzverpackungen und sonstigen pflanzlichen Produkten ist das SENASA ("Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria") zuständig.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrollrecht finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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