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Zoll
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Zollbericht Benin Zolltarif, Einfuhrzoll
Mit dem aktuellen Finanzgesetz verlängert die Regierung Benins erneut die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte Güter. Ausfuhrabgaben werden erhöht.
01.03.2023
Von Andrea Mack | Bonn
Folgende Waren sind weiterhin bis Ende 2023 von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer ausgenommen:
Für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter die Tarifposition 8702 fallen, bestehen folgende Zoll- und Steuervergünstigungen bis zum 31. Dezember 2023:
Zudem können kleine und mittlere Unternehmen, die nicht unter eine steuerliche Ausnahmeregelung fallen, weiterhin auf Antrag neue Materialien und Ausrüstungen für die Einrichtung von Handwerks- oder Industriebetrieben zoll- und mehrwertsteuerfrei in Benin einführen.
Die Statistikabgabe von 1 Prozent des Zollwerts auf Maschinen und Ausrüstungen für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei sowie deren Teile gilt ebenfalls bis 31. Dezember 2023.
Die Abgabenbefreiung für medizinische Ausrüstungen, Verbrauchsmaterial und andere Waren, die zur Bekämpfung von Covid-19 verwendet werden, wird hingegen nicht verlängert.
Der Ausfuhrzoll für Metallschrott und eisenhaltige Nebenprodukte steigt von 10 auf 50 CFA-Francs pro Kilogramm Nettogewicht.
Bei der Ausfuhr von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden neue Exportabgaben erhoben. Sie belaufen sich von 10 CFA-Franc/kg für bestimmte Ölsamen und ölhaltige Früchte auf bis zu 140 CFA-Franc/kg für Sojabohnen.
Die genannten Änderungen sind seit 1. Januar 2023 in Kraft.
Quelle: Loi de Finances 2023